Sitzung: 07.07.2020 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Markt Peiting
erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende:
Satzung über die Erhebung von
Gebühren
für die Benutzung der Kindertagseinrichtungen des Marktes Peiting
(Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung)
vom XX.07.2020
ERSTER TEIL:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht
Der Markt
Peiting erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen
(§ 1 Kindertageseinrichtungen-Satzung) Gebühren und Kosten nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebühren- bzw. Kostenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebühren- bzw. Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Ende der Schuld
(1) Die Benutzungsgebühren i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Gebührenschuld entsteht auch dann in voller Höhe, wenn die Einrichtung während der festgesetzten Schließtage (§ 9 Abs. 2, 3 Kindertageseinrichtungen-Satzung), an Wochenenden und Feiertagen, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden, oder aus anderen Gründen geschlossen bleibt.
(3) Die Gebührenschuld endet mit der form- und fristgerechten Beendigung des Benutzungs-verhältnisses (§§ 6, 7 Kindertageseinrichtungen-Satzung).
(4) Die Verpflegungskosten (§ 6) entstehen erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Verpflegung; im Übrigen fortlaufend mit der Inanspruchnahme.
§ 4
Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Die Benutzungsgebühren und ggf. Verpflegungskosten sind monatlich zu entrichten.
(2) Die Benutzungsgebühren sowie die Verpflegungskosten sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig.
(3) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Einzug im Lastschriftverfahren. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, oder die Beträge auf ein Konto des Marktes einzuzahlen. Eine Zahlung der Gebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
ZWEITER
TEIL:
Einzelne Gebühren und Kosten
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer gemeindlichen Kindertageseinrichtung werden Benutzungsgebühren in Abhängigkeit der gebuchten Betreuungszeit für jeden Monat erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühren ergibt sich aus der Tabelle im Anhang zu dieser Satzung. Die Tabelle ist Bestandteil dieser Satzung und wird durch Aushang in den Einrichtungen bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren werden für 12 Monate im Betreuungsjahr erhoben.
(3) Wird ein Kind innerhalb eines Monates in eine Einrichtung aufgenommen, ist bei einer Aufnahme bis einschließlich des 15. eines Monates die volle Monatsgebühr zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. eines Monates ist die Hälfte der Monatsgebühr zu zahlen.
(4) Die Benutzungsgebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen fernbleibt und der Platz in der Einrichtung für das betreffende Kind freigehalten wird. Wenn ein Kind jedoch aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen kann, kann die Gebühr für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet werden.
§ 6
Verpflegungskosten
Nimmt ein Kind an der Verpflegung teil, sind hierfür Verpflegungskosten in Höhe des jeweiligen Selbstkostenpreises des Marktes zu bezahlen. Der Markt Peiting verpflichtet sich, eine möglichst ausgewogene und kostengünstige Verpflegung zu gewährleisten.
§ 7
Geschwisterermäßigung
(1) Bei gleichzeitigem Besuch einer Einrichtung durch Geschwister erhält das 2. Kind eine Ermäßigung für die Benutzungsgebühren in Höhe von 50 Prozent, das 3. und jedes weitere Kind eine Gebührenbefreiung.
(2) Bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern in der Krippe und im Kindergarten erhält die Ermäßigung das Kindergartenkind.
(3) Die Anzahl der betreuten Kinder einer Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird kein Nachweis erbracht entfällt eine Geschwisterermäßigung. Änderungen hierzu sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden.
§ 7a
Gebührenermäßigung
Die Benutzungsgebühren werden für die Zeit vom 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 EUR pro Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
§ 8
Übernahme der Benutzungsgebühren und Verpflegungskosten
Die Benutzungsgebühren und Verpflegungskosten können auf Antrag der Personensorge-berechtigten ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Weilheim-Schongau) übernommen werden, wenn die Belastung finanziell nicht zuzumuten ist.
DRITTER TEIL:
Einzelne Gebühren und Kosten
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Kindertagesstätten des Marktes Peiting vom 06.08.2009 außer Kraft.
Peiting, den XX. Juni 2020
MARKT PEITING
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Anhang zum § 5 Abs. 1
Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung
des Marktes Peiting
Gebührentabelle
Benutzungsgebühr Kindergartengruppen |
||
Buchungszeit in
Stunden |
Monatliche
Gebühr/€ |
Monatliche
Gebühr, 2. Kind/€ |
|
|
|
3 – 4 |
95,00
|
47,50
|
4 – 5 |
105,00
|
52,50
|
5 – 6 |
117,00
|
58,50
|
6 – 7 |
131,00
|
65,50
|
7 – 8 |
141,00
|
70,50
|
8 – 9 |
151,00
|
75,50
|
9 – 10 |
166,00
|
83,00
|
Benutzungsgebühr für unter dreijährige Kinder in Kindergartengruppen |
||
(bis
einschl. des Monats vor Vollendung des dritten Lebensjahres) |
||
Buchungszeit in
Stunden |
Monatliche
Gebühr/€ |
Monatliche
Gebühr, 2. Kind/€ |
|
|
|
3 – 4 |
142,50
|
71,25
|
4 – 5 |
157,50
|
78,75
|
5 – 6 |
175,50
|
87,75
|
6 – 7 |
196,50
|
98,25
|
7 – 8 |
211,50
|
105,75
|
8 – 9 |
226,50
|
113,25
|
9 – 10 |
249,00
|
124,50
|
Benutzungsgebühr Krippengruppen |
||
Buchungszeit in
Stunden |
Monatliche
Gebühr/€ |
Monatliche
Gebühr, 2. Kind/€ |
|
|
|
3 – 4 |
190,00
|
95,00
|
4 – 5 |
210,00
|
105,00
|
5 – 6 |
234,00
|
117,00
|
6 – 7 |
262,00
|
131,00
|
7 – 8 |
282,00
|
141,00
|
8 – 9 |
302,00
|
151,00
|
9 – 10 |
332,00
|
166,00
|
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |