Beschluss:

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende:

 

Satzung
für die Kindertageseinrichtungen
des Marktes Peiting
(Kindertageseinrichtungen-Satzung)

vom XX.07.2020

 

ERSTER TEIL:
Allgemeines

 

§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung, Betreuungsjahr

(1) Der Markt Peiting betreibt seine Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:

a) die Kindergärten „Am Rathaus“ und „Birkland“ im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung und

b) das Haus für Kinder „Therese-Peter“ im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG für die Altersgruppen von 11 Monaten bis zur Einschulung (Krippen- und Kindergartengruppen)

(3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

(4) Das Betreuungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres.

 

§ 2
Personal

(1) Der Markt Peiting stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb seiner Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

 

§ 3
Elternbeirat

(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.


ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

§ 4
Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten über das unter www.peiting.de hinterlegte Portal „Kitaplatz-Pilot“ voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Auf die Mitteilungspflichten gemäß Art. 27 BayKiBiG und die Folgen eines Verstoßes hiergegen (Art. 33 Abs. 1 BayKiBiG) wird hingewiesen.

(2) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungs-vereinbarung mit dem Markt Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der vom Markt festgelegten Öffnungszeiten (§ 9 Abs. 1), jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 4), sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(3) Die Änderung der Buchungszeiten ist jeweils zum Quartalsbeginn (01.01./01.04./01.07./01.10.) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Bei Vorliegen einer besonderen, nachgewiesenen Härte im Einzelfall (z. B. kurzfristige Änderung der Arbeitszeit der Eltern, sonstige Notlage) kann, im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung, von der Regelung nach Satz 1 abgewichen und die Frist auf einen Monat verkürzt werden.

 

§ 5
Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet der Markt im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Der Markt teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Vorrang bei der Aufnahme haben Kinder, die im Markt Peiting ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.    Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

2.    Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;

3.    Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

4.    Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(7) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung des Kindes für den Besuch einer Kindertageseinrichtung. In Einzelfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Nachweis dieser Eignung verlangt werden, das bei der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein darf.

(8) Die Aufnahme oder ein Wechsel der Kinder innerhalb der Einrichtungen ist grundsätzlich nur zum 1. eines Monats möglich.

 

 

DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss

 

§ 6
Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

(2) Die Personensorgeberechtigten können das Benutzungsverhältnis, ohne Angaben von Gründen, mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.12., 31.03., 30.06 und 31.08 eines Betreuungsjahres schriftlich bei der Leitung der Einrichtung beenden. Aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug) ist die Abmeldung während des Betreuungsjahres auch zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.

(3) Nach erfolgter Schulanmeldung ist keine gesonderte Abmeldung erforderlich. Das Benutzungsverhältnis endet in diesem Fall zum Ende des laufenden Betreuungsjahres.

 

§ 7
Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung durch den Markt ausgeschlossen und das Benutzungsverhältnis widerrufen werden, wenn

a)    es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

b)    es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

c)    die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,

d)    das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

e)    die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

f)     sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.

 

§ 8
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Bei Verdachtsfällen ist die Leitung der Einrichtung befugt, den weiteren Besuch nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zuzulassen.

 

 

VIERTER TEIL:
Sonstiges

 

§ 9
Öffnungszeiten, Kernzeiten, Schließzeiten

 

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtungen werden vom Markt rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in den Einrichtungen ausgehängt.

(2) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden vom Markt bzw. der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

(4) Um den gesetzlichen Auftrag zur Bildung und Erziehung gerecht werden zu können, sind die Kinder regelmäßig und täglich bis spätestens 08.00 Uhr in die Kindertageseinrichtung zu bringen und nicht vor 12.00 Uhr abzuholen (Kernzeit).

(5) Für die Dauer der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Gebührenbefreiung, auf Schadensersatz oder Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung.

 

§ 10
Mindestbuchungszeiten

Die Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens vier Stunden pro Tag.

 

§ 11

Benutzungsgebühr, Verpflegung, Verpflegungskosten

(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes werden von den Personensorgeberechtigten der Kinder Benutzungsgebühren nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

(2) Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung des Marktes besuchen, ist die von der jeweiligen Einrichtung bereitgestellte Verpflegung (Vormittag und Mittag je nach Buchungszeit) obligatorisch. Die Kosten der Verpflegung werden gesondert im Rahmen des Kindergartengebührenbescheides erhoben.

 

§ 12
Mitwirkung und Pflichten der Personensorgeberechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

(3) Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie zum Ende der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude oder dem Grundstück der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten oder der abholberechtigten Personen (Abs. 4).

(4) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Änderungen hierzu sind unverzüglich mitzuteilen. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden.

 (5) Jede Abwesenheit des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung mitzuteilen.

(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, im Falle der Zurückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch oder im Falle der vorzeitigen Einschulung des Kindes, dem Markt unverzüglich einen Nachweis hierüber in Kopie vorzulegen.


§ 13
Unfallversicherungsschutz

(1) Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert.

(2) Das durch die Aufnahme begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein.

(3) Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

(4) Träger der Unfallversicherung ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern.

 

§ 14
Haftung

(1) Der Markt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertages-einrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Markt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte (z. B. Sachschäden, Diebstahl) zugefügt werden.

 

§ 15
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Kinder und Personensorgeberechtigten durch den Markt erfolgt im Rahmen des Art. 30 BayKiBiG.

 

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen Art. 27 Abs. 1 BayKiBiG vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt kann mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro belegt werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG i.V.m. § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)).

 

 

Fünfter Teil:
Schlussbestimmungen

 

§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt 01.09.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kindertageseinrichtungen-Satzung des Marktes Peiting vom 06.08.2009 außer Kraft.

 

Peiting, den XX.07.2020

 

MARKT PEITING

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss