Beschluss:

 

Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
für ein Teilgebiet der „Basili-Wiese“
(Vorkaufssatzung „Basili-Wiese“)

 

 

vom XX. Juli 2020

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

1Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist darin in roter Farbe eingefärbt.

 

 

§ 2

Besonderes Vorkaufsrecht

 

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung steht dem Markt Peiting ein besonderes Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

 

(2) Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, dem Markt Peiting den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr bzw. sein Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Juli 2020

 

MARKT PEITING

 

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss