Sitzung: 21.07.2020 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der beiden folgenden Richtlinien:
Richtlinie
zur Veräußerung von Wohnbaugrundstücken in Peiting
(Vergaberichtlinie „Peiting“)
Vom
XX.XX.2020
Präambel
Der
Markt Peiting (folgend „Markt“ genannt), gibt sich folgende Vergaberichtlinien,
um die künftige Veräußerung von gemeindlichen Baugrundstücken in Peiting (mit
Ausnahme des Ortsteiles Birkland) zu regeln. Ziele der Richtlinien sollen sein,
dass
a)
„bedürftige“ Einheimische Bauland zu einem vergünstigten Preis erwerben können,
um ihre Bindung an den Markt Peiting zu erhalten,
b)
jedoch auch nicht „bedürftige“ Einheimische sowie „auswärtige“ Interessenten
die Möglichkeit haben, gemeindliche Baugrundstücke in Peiting zu erwerben,
um
eine möglichst ausgewogene Bevölkerungsstruktur zu erreichen.
Aufgrund
der sehr starken Nachfrage nach gemeindlichen Baugrundstücken und aufgrund des
begrenzten Angebotes ist es unerlässlich, für die Vergabeentscheidung
transparente, diskriminierungsfreie und im Voraus bekannte Kriterien zugrunde
zu legen.
Im
Rahmen des erforderlichen Auswahlverfahrens für die vergünstigte Überlassung
von Baugrundstücken soll dabei, unter Beachtung der zwischen der EU-Kommission,
der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Leitlinien
für die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des so genannten
Einheimischenmodells vom 22.02.2017, ausgewogen nach sozialen Gesichtspunkten
und Ortsbezugskriterien entschieden werden.
Auch
für die Überlassung von Baugrundstücken zum regulären Kaufpreis sollen die
Grundzüge der vorgenannten Leitlinie Anwendung finden, allerdings in leicht
modifizierter Form.
Der
Markt Peiting verfolgt darüber hinaus ebenso das Ziel, Grundstücksspekulationen
mit den vom Markt Peiting veräußerten Grundstücken zu verhindern. Dies soll insbesondere
dazu dienen, der Überhitzung der Preisentwicklung auf dem Grundstücks- und
Immobilienmarkt entgegenzuwirken und die Umsetzung der vorgenannten, übergeordneten
Ziele des Marktes zu unterstützen.
Hinweis: Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.
I.
Preisfestsetzung, Kontingente
(1)
Der Markt wird für die Veräußerung der gemeindlichen Baugrundstücke, je
Baugebiet, folgende Kaufpreise festlegen:
a)
einen ermäßigten Kaufpreis
b)
einen regulären Kaufpreis
Diese
Preise enthalten nicht eventuell anfallende Erschließungs-, Herstellungs- oder
sonstige Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, z. B. nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG).
(2)
Der Markt hat auch die Möglichkeit festzulegen, ob und ggf. welche Anzahl der
vorhandenen Baugrundstücke je Baugebiet und ggf. auch konkret welche
Baugrundstücke, zu dem ermäßigten Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. a) = Kontingent A
oder dem regulären Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. b) = Kontingent B veräußert werden
sollen.
(3)
Der Markt behält sich vor, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen
Entscheidungen, auch zu einem späteren Zeitpunkt, mit Wirkung für die Zukunft
anzupassen bzw. zu verändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
(4)
Sofern seitens des Marktes keine besondere Festlegung getroffen wird, stehen
die vorhandenen Baugrundstücke sowohl für den ermäßigten als auch für den
regulären Kaufpreis zur Verfügung.
(5)
Eine Verpflichtung des Marktes, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte
Zahl gemeindlicher Baugrundstücke zum Verkauf bereitzustellen bzw. anzubieten,
besteht nicht.
II.
Vergabegrundsätze
(1)
Die Vergabe erfolgt nach der aus dem folgenden Punktesystem (Ziffer IV.)
gebildeten Reihenfolge, die sich zum jeweiligen Bewerbungsstichtag, der vom
Markt einzeln festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht wird, ergibt. Nach dem
Bewerbungsstichtag eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Maßgebendes Datum ist der Eingang der Bewerbung beim Markt.
(2)
Dem Markt steht es frei, sofern der erste festgesetzte und bekannt gemachte
Bewerbungsstichtag für ein Baugebiet abgelaufen ist und die darauf folgende
Bauplatzvergabe beendet wurde, ggf. weitere freie Baugrundstücke in diesem
Baugebiet auch ohne formale Festsetzung eines weiteren Bewerbungsstichtages zu
vergeben. Diese Entscheidung wird der Markt mittels öffentlicher Bekanntmachung
an den gemeindlichen Anschlagtafeln sowie auf der Homepage des Marktes
veröffentlichen.
Als
Bewerbungsstichtag nach Abs. 2 gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs der
schriftlichen Bewerbungsunterlagen des Antragstellers beim Markt. Bis zum
Erlass der formalen, schriftlichen Veräußerungszusage an den Bewerber besteht
in diesem Fall für andere Interessenten die Möglichkeit, sich ebenfalls auf das
gegenständliche Grundstück zu bewerben; die Reihenfolge der Platzvergabe im
Sinne von Abs. 1 wird ebenfalls gemäß den nachstehenden Regelungen
(Punktesystem nach Ziffer IV.) vorgenommen.
(3)
Bewerber mit der jeweils höheren Punktezahl dürfen sich dabei, vor den
Bewerbern mit der niedrigeren Punktezahl, ein Baugrundstück auswählen.
(4)
Der Bewerber hat die für den Antrag bzw. die Vergabe nach diesen Richtlinien
erforderlichen Angaben zu machen, geeignete Belege bzw. Nachweise vorzulegen
und auch deren Richtigkeit zu versichern. Die Angaben sind dabei auf den
jeweiligen Bewerbungsstichtag (Abs. 1, Abs. 2) zu beziehen. Mögliche
Änderungen, die sich seit Einreichung der Bewerbung bis zur Vergabeentscheidung
ergeben, hat der Bewerber dem Markt unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen.
(5)
Maßgeblich sind die Umstände, die in der Person des Antragstellers vorliegen,
soweit nichts anderes geregelt ist. Familien i. S. d. Abs. 6 können selbst nach
dem Günstigkeitsprinzip entscheiden, wer den Antrag stellt.
(6)
Der Antragsteller kann im Rahmen seiner Bewerbung die Übertragung eines
Miteigentumsanteils auf seinen Ehegatten, Lebenspartner (LPartG) oder Partner
einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bewerbung
beantragen bzw. verlangen, sofern zu erwarten ist, dass das Erwerbsobjekt von
beiden Personen künftig auch gemeinsam bewohnt bzw. genutzt wird. Die
Übertragung eines Miteigentumsanteils auf andere Personen bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Marktes.
(7)
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Bewerbungsverfahrens bzw. nach
der Vergabeentscheidung, zu dem noch Verpflichtungen des Erwerbers bzw. noch
Rechte des Marktes Peiting bestehen (siehe Ziffer V., Abschnitte A und B),
Miteigentumsanteile an dem Vertragsgrundstück durch einen Erwerber an dessen
Ehegatten oder (dauerhaften) Lebenspartner weiterveräußert werden sollen, hat
der Marktgemeinderat hierüber im Einzelfall entscheiden; auf die
Weiterveräußerung besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Insbesondere
entscheidungserheblich ist dabei, ob der Erwerber, bei zusätzlicher bzw.
gemeinsamer Berücksichtigung der Verhältnisse des Ehegatten oder (dauerhaften)
Lebenspartners zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bzw. bei der
Vergabeentscheidung mit dem Erwerber, den Bauplatz in dieser Fallkonstellation
ebenfalls erhalten hätte. Sollte dies nicht der Fall wird, wird der
Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zugestimmt werden.
(8) Sofern der Bewerber im Rahmen seiner Bewerbung
keine vollständigen Angaben macht oder erforderliche Nachweise, Belege, etc.
die zur Entscheidung über die Bewerbung erforderlich sind, nicht oder nicht in
ausreichendem Maße vorlegt, kann die Marktverwaltung die Bewerbung
zurückweisen. Eine vorherige Benachrichtigung des Bewerbers seitens des Marktes
- mit entsprechender Fristsetzung zur Vorlage nicht oder nicht vollständig
vorliegender Bewerbungsangaben bzw. Bewerbungsunterlagen – ist nicht
erforderlich.
III.
Antragsberechtigung / Zugangsvoraussetzungen
A. Allgemeine Voraussetzungen:
Bei
dem Antragsteller muss es sich um eine natürliche, volljährige Person mit
uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit handeln.
B. Für Grundstücke mit einem ermäßigten Kaufpreis
(Ziffer I. Abs. 1 Buchst. a)
Die
folgenden Zugangsvoraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein, um ein
gemeindliches Baugrundstück zu einem ermäßigten Kaufpreis erwerben zu können:
1. Immobilieneigentum in Peiting
Dem
Antragsteller darf zum Bewerbungsstichtag kein zu Wohnzwecken nutzbarer Immobilienbesitz
in Peiting gehören (Eigentum bzw. Erbbaurecht).
Immobilieneigentum
außerhalb von Peiting wird als Vermögen angerechnet.
Immobilienbesitz,
der mit einem Nießbrauchsrecht/Wohnrecht Dritter auf deren Lebenszeit belastet
ist, bleibt unberücksichtigt.
Der
Immobilienbesitz des Ehegatten oder Lebenspartners (i. S. d. LPartG) sowie
sonstiger Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) wird dem Antragsteller zugerechnet.
2. Inanspruchnahme
früherer Vergünstigungen
Nicht
antragsberechtigt sind Personen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder
sonstige Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG), die bereits in der Vergangenheit ein
vergünstigtes Baugrundstück vom Markt erworben haben.
3. Einkommens- und Vermögensgrenze
Die
folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen zum Bewerbungsstichtag nicht
überschritten werden:
a.
Einkommensgrenze
(1)
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des Antragstellers, des Ehegatten, des
Lebenspartners sowie sämtlicher Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des
Antragstellers des Jahresdurchschnitts der letzten drei Steuerjahre, die vor
dem Bewerbungsstichtag liegen.
(2)
Als Gesamteinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absätze 1,
2, 5a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Leistungen nach § 32b Abs. 1
EStG.
(3)
Zum Nachweis sind die aktuellsten Steuerbescheide des Finanzamtes und ggf.
weitere erforderliche Unterlagen (z. B. zum Nachweis der Einkünfte aus
Kapitalvermögen) vorzulegen. Liegt der Steuerbescheid des vergangenen Jahres
noch nicht vor, kann der Steuerbescheid zum Steuerjahr unmittelbar vor dem
Dreijahreszeitraum vorgelegt werden. Wahlweise kann auch eine von einem
Steuerberater bestätigte Steuerschätzung zum vergangenen Jahr, anstelle des
noch ausstehenden Steuerbescheids, oder andere geeignete Unterlagen, aus denen
die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, vorgelegt werden.
(4)
Für die Definition, wer „bedürftiger“ Einheimischer i. S. dieser Richtlinie
ist, gelten folgende jährlichen, durchschnittlichen Einkommensgrenzen nach Abs.
1:
- bei Alleinstehenden 37.000
EUR
- bei Ehepaaren, Familien, Paaren,
Lebenspartnerschaften: 74.000
EUR
Diese Einkommensgrenze erhöht sich um
7.300 EUR für jedes Kind
1. des Antragstellers,
2. seines Ehegatten oder Lebenspartners,
soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
3. eines in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller lebenden Elternteil des Kindes
für das ihm, seinem Ehegatten oder
Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die
Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
gezahlt würde.
Die Einkommensgrenzen können durch den
Markt Peiting mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden.
b. Vermögensgrenze
(1) Das gesamte Vermögen des
Antragstellers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie der sonstigen
Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG) darf zum Bewerbungsstichtag den ungekürzten
Grundstückswert des zu erwerbenden Grundstücks nicht übersteigen. Die
Berechnung dieses Wertes erfolgt mit einer Multiplikation der Grundstücksfläche
in qm multipliziert mit dem regulären Kaufpreisansatz.
Zum Nachweis des vorhandenen Vermögens
ist eine Erklärung des Antragstellers einzuholen, deren Richtigkeit der
Antragsteller zu versichern hat. In Zweifelsfällen behält sich der Markt vor,
Unterlagen zur Bewertung von Vermögensgegenständen anzufordern. Zum Vermögen
gehören insbesondere Immobilien (auch in anderen Gemeinden), Geldguthaben,
Wertpapiere, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, usw.
Sofern sich der Antragsteller weigert,
solche Unterlagen vorzulegen, verliert er ersatzlos den Anspruch auf
Grundstückszuteilung zum ermäßigten Kaufpreis.
C. Für Grundstücke mit
dem regulären Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. b)
Zum
Erwerb von gemeindlichen Baugrundstücken zum regulären Kaufpreis müssen, neben
den allgemeinen Voraussetzungen, keine besonderen Zugangsvoraussetzungen
erfüllt sein.
IV.
Vergabe der Bauplätze, Reihenfolge der Bewerber
A. Grundsätzliches
(1) Sofern sich zum jeweiligen
Bewerbungsstichtag mehrere Bewerber auf die im Rahmen der gebildeten
Kontingente A und B (vgl. Ziffer I. Abs. 2) oder der grundsätzlich zur
Verfügung stehenden gemeindlichen Baugrundstücke auf denselben Platz bewerben,
werden die Grundstücke nach der Rangfolge der Bewerber, die aus folgendem
Punktesystem (siehe Abschnitt B) gebildet wird, an diese vergeben.
Dies bedeutet, dass der Bewerber mit der
höheren Punktzahl, sich vor einem Bewerber mit einer niedrigeren Punktezahl
eine Parzelle, die, sofern vom Markt festgelegt, sich ggf. im jeweiligen
Kontingent A oder B befinden muss, auswählen darf.
(2) Soweit Bewerber gleiche Punktzahlen
erreichen, erhält derjenige Bewerber in der Reihenfolge den Vorzug, der zum
Bewerbungsstichtag die größere Zahl an haushaltsangehörigen, minderjährigen
Kindern vorweist. Sollte auch hier, aufgrund gleicher Kinderzahlen, keine
Reihenfolge gebildet werden können, erhält der Bewerber den Vorzug, der sich in
einer Losentscheidung durchsetzt. Der Losentscheid wird durch die
Marktverwaltung vorgenommen, die betreffenden Bewerber können hierzu eingeladen
werden.
(3) Der Bewerber hat bereits mit
Übermittlung seiner Bewerbung zumindest eine konkrete Wunsch-Parzelle zu
benennen, auf die sich die Bewerbung bezieht. Der Bewerber kann zusätzlich
maximal fünf weitere alternative Parzellen im Rahmen seiner Bewerbung in
entsprechender verbindlicher Wunschreihenfolge benennen. Die Änderung der
benannten Parzellen im Bewerbungsverfahren ist nicht möglich. Der Bewerber hat
bei seiner Bewerbung ebenfalls anzugeben, ob er sich für ein Grundstück zum
ermäßigten bzw. zum regulären Kaufpreis bewirbt. Sofern der Markt Peiting
Kontingente nach Ziffer I. Abs. 2 bildet, kann sich der Bewerber lediglich aus
dem jeweiligen Kontingent Grundstücke zum ermäßigten bzw. regulären Kaufpreis
auswählen. Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Maßgaben, wird der
Markt die Bewerbung zurückweisen.
Sofern die vom Bewerber benannte/n
Parzelle/n, im Rahmen der von diesem genannten verbindlichen Reihenfolge, nicht
mehr verfügbar sind bzw. einem anderen Bewerber zugeteilt worden sind, wird der
Markt Peiting die Bewerbung abschlägig verbescheiden.
(4) Sollte der Bewerber seinen Antrag
auf Kauf des konkreten, ihm zugeteilten Grundstücks vor der notariellen
Beurkundung zurückziehen bzw. die notarielle Beurkundung des Grundstücksverkaufes
nach dem erfolgten Vergabeverfahren trotz schriftlicher, erfolgloser
Fristsetzung durch den Markt an den Bewerber, nicht innerhalb angemessener
Frist (max. 2 Monate) vorgenommen werden kann und dies durch den Bewerber
verursacht ist bzw. er sich dies zurechnen lassen muss, verliert der Bewerber
seinen Anspruch auf Grundstückszuteilung ersatzlos und wird bei der
Platzvergabe in dem betreffenden Baugebiet nicht mehr berücksichtigt. Der
Bewerber haftet dem Markt in diesem Fall zudem für möglicherweise durch die
Vertragsvorbereitung entstandene Notarkosten.
B. Punktesystem
I. Ortsbezugskriterien
1. Ortsansässigkeit/Hauptwohnsitz
Antragsteller, die mit Hauptwohnsitz i.
S. des Meldegesetzes bis zum Bewertungsstichtag in Peiting gemeldet sind bzw. gemeldet
waren, erhalten für diese Zeiten folgende Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 50
Punkte
- für mindestens 4 Jahre: 40
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 2 Jahre: 20
Punkte
Zeitliche
Unterbrechungen der Wohndauer sind unschädlich; die Unterbrechungszeiten
bleiben jedoch bei der Ermittlung der erreichten Zeitdauer unberücksichtigt.
2. Erwerbstätigkeit
Antragsteller, die in Peiting bis zum
Bewertungsstichtag ein hauptberufliches Arbeitsverhältnis haben / hatten bzw.
einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen / nachgegangen sind, erhalten für
diese Zeiten folgende Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 20
Punkte
Die Punktevergabe erfolgt entweder
gesamt für die Ortsansässigkeit (Nr. 1) oder die Erwerbstätigkeit (Nr. 2). Eine
kumulative Anrechnung von Punkten ist nicht möglich.
II. Sozialkriterien
1. Familiäre Situation
1. Für kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die
zum Bewerbungsstichtag in der Familie des Antragstellers leben, werden folgende
Punktewerte angerechnet:
- pro Kind unter 3 Jahren: 10
Punkte
- pro Kind zwischen 3 und 6 Jahren: 8 Punkte
- pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren: 6 Punkte
- pro Kind zwischen 15 und 18 Jahren: 3
Punkte
2. Eine zum Bewerbungsstichtag ärztlich nachgewiesene
Schwangerschaft wird mit 5 Punkten bewertet.
3. Insgesamt ist bei der familiären Situation eine maximale
Punktezahl von 30 Punkten erreichbar.
2. Einkommenssituation
Das
Gesamteinkommen (Ziffer III. Abschnitt B, Nr. 3 Buchst. a Abs. 2) des
Antragstellers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie sämtlicher
Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Antragstellers des Jahresdurchschnitts der
letzten drei Steuerjahre, die vor dem maßgebenden Bewerbungsstichtag liegen,
werden mit folgenden Punktewerten bewertet:
Durchschnittliches,
jährliches Gesamteinkommen
bis 50.000 EUR /
Jahr 10
Punkte
bis 70.000 EUR /
Jahr 8
Punkte
bis 90.000 EUR /
Jahr 6
Punkte
bis 105.000 EUR / Jahr 4
Punkte
bis 120.000 EUR / Jahr 1
Punkt
3.
Schwerbehinderteneigenschaft / Pflegebedürftigkeit
Pro Haushaltsangehörigem (§ 18 WoFG) werden folgende
Punktewerte angerechnet:
1. - bei einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung
von
mindestens 50: 5
Punkte
mindestens 80: 10
Punkte
2. - bei einem durch eine Bescheinigung der
Pflegeversicherung nachgewiesenem Pflegegrad von
1 mit 3: 5
Punkte
4 oder 5: 10
Punkte
Insgesamt können für die Schwerbehinderteneigenschaft und
Pflegebedürftigkeit maximal 10 Punkte erreicht werden.
V.
Vertragsbedingungen, Konditionen
A. Verpflichtungen des Erwerbers
1. Bauverpflichtung
(1) Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Erwerber ein Baugesuch vorzulegen, das dem geltenden Bebauungsplan und den sonstigen Rechtsvorschriften entspricht und das Grundstück entsprechend zu bebauen.
(2) Der Rohbau muss innerhalb von drei Jahren nach notarieller Beurkundung erstellt sein.
(3) Das Gebäude muss innerhalb von vier Jahren ab notarieller Beurkundung bezugsfertig mit Aufbringung des Außenputzes errichtet und bezogen sein.
2. Wohnverpflichtung,
Verfügungsbeschränkung
(1) Der Erwerber verpflichtet sich zudem
a) auf die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit, das Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern zumindest eine der beiden Wohnungen, mit Erstwohnsitz entsprechend den melderechtlichen Vorschriften selbst zu bewohnen. Bei mehreren Erwerbern ist diese Verpflichtung zumindest von einem Erwerber einzuhalten;
b) das Vertragsgrundstück samt Gebäude grundsätzlich vor Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Gebäudes und während des unter Buchst. a) genannten Zeitraumes von zehn Jahren, das Gebäude bzw. die der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu veräußern, das Gebäude bzw. die von der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu vermieten oder anderweitig die Nutzung anderer Personen zuzulassen. Die mit dem Erwerber gemeinsame Nutzung derselben Wohneinheit durch dessen Familie oder durch zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderliche Personen ist jedoch ausdrücklich gestattet; für die Definition des zulässigen Personenkreises soll die zu § 1093 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung maßgeblich sein.
3. Ausnahmen
Von den Verpflichtungen und Beschränkungen nach vorstehenden Nummern 1 und 2 kann der Marktgemeinderat im begründeten Einzelfall Ausnahmen in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zulassen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
B. Rechte des Marktes Peiting,
Vermeidung von Grundstücksspekulationen, Rangrücktrittsverpflichtung, Kaufpreisfälligkeit
1. Wiederkaufsrecht
(1) Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte, steht dem Markt Peiting ein Wiederkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls) zu.
(2) Ferner sind dem Erwerber etwa von ihm bereits bezahlte Erschließungs- und Anliegerbeiträge im weitesten Sinne zu erstatten (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls).
(3) Der Verkehrswert etwa bereits errichteter Gebäude zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes wird erstattet. Der Verkehrswert wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann nur durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Marktes vom Vorliegen eines oder mehrerer Gründe, die den Markt zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes berechtigt, erfolgen.
(5) Die bei der Ausübung des Wiederkaufsrechtes anfallenden Kosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber.
(6) Das Wiederkaufsrecht erlischt nach Ablauf von 10,5 Jahren nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses, falls dieses Recht bis dahin nicht ausgeübt wurde. Das Wiederkaufsrecht verlängert sich entsprechend, falls die Ausübungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreichen sollte.
2. Bedingte Kaufpreiserhöhung; Verstöße
gegen Veräußerungsbeschränkung
(1) Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte, kann der Markt Peiting anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes auch wahlweise stattdessen eine Aufzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis verlangen.
Die Höhe der Aufzahlung bestimmt sich in diesen Fällen wie folgt:
· Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks (= tatsächlich auf dem freien Markt erzielbarer Preis) im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtungen und dem vom Erwerber an den Markt Peiting gezahlten Kaufpreis für das Grundstück (ohne Berücksichtigung von öffentlichen Abgaben wie z. B. Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasserbeseitigung, Grundstücksanschlüsse, etc.).
(2) Der Verkehrswert des Grundstücks (ohne Werterhöhungen durch Bauwerke, etc.) zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtung wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Verringerung der Aufzahlung,
pflichtgemäßes Ermessen
(1) Die Aufzahlung auf den Kaufpreis verringert sich im Fall des Verstoßes gegen die begründeten Verpflichtungen um 10 % für jedes vollendete Jahr, in dem ab Bezugsfertigkeit des Hauses gegen die bestehenden Verpflichtungen nicht verstoßen wurde.
(2) Der Markt Peiting verpflichtet sich, im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. im Falle der Anforderung einer bedingten Kaufpreiserhöhung, sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und den jeweiligen Einzelfall entsprechend zu prüfen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bewerten.
4. Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches und der bedingten
Kaufpreiserhöhung
Die Ansprüche des Marktes werden über die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am Vertragsgrundbesitz in entsprechender Höhe gesichert.
5. Rangrücktrittsverpflichtung
(1) Der Markt Peiting verpflichtet sich, auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers mit seinen Rechten (Auflassungsvormerkung) im Range hinter vom Käufer am Vertragsgrundstück bestellte Grundpfandrechte zurückzutreten, welche der Finanzierung des Erwerbs des Vertragsgrundstückes bzw. der Kosten des auf dem Vertragsgrundstück zu errichtenden Bauwerks und etwaiger Erschließungs- und Anliegerbeiträge dienen.
(2) Jede Sicherung anderer Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung des Marktes.
(3) Ein Rangrücktritt kann grundsätzlich nur bis zu den vom Marktgemeinderat festgelegen Höchstgrenzen erfolgen. Diese betragen:
a) beim Bau eines Reihenhausteils 400.000 EUR
b) beim Bau einer Doppelhaushälfte 400.000 EUR
c) bei einer Einzelbebauung 500.000 EUR.
(4) Weitere Rangrücktritte bedürfen der gesonderten Genehmigung des Marktgemeinderates.
(5) Die vorstehenden Einschränkungen entfallen, sobald der Markt die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte auflagenfrei bewilligt.
(6) Der Markt Peiting behält sich das Recht vor, die Beurkundung des Grundstücksverkaufes von der Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens abhängig zu machen. Sofern danach dem Markt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gesichert erscheint, hat er das Recht, entschädigungslos von dem Grundstücksverkauf gegenüber dem Bewerber zurückzutreten.
6. Kaufpreisfälligkeit
(1) Die Fälligkeiten des Kaufpreises sowie etwaiger Erschließungs- und/oder Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, sind im notariellen Kaufvertrag zu regeln.
(2) Ratenzahlungen oder Stundungen werden grundsätzlich nicht zugelassen.
7. Falsche Angaben des Bewerbers
(1) Wird ein Grundstück unter vorsätzlicher Nennung falscher Angaben bzw. Daten erworben, wird eine Vertragsstrafe in folgender Höhe vom Erwerber an den Markt Peiting zur Zahlung fällig:
a) beim Kauf zum ermäßigten Kaufpreis: 30.000 EUR
sowie zusätzlich die Differenz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. b) und dem ermäßigten Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. a) für das jeweilige Vertragsgrundstück (je qm des Vertragsgrundstücks)
b) beim Kauf zum regulären Kaufpreis: 30.000 EUR
(2) Die Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Anforderung durch den Markt Peiting innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig.
C. Kosten der Beurkundung, des grundbuchamtlichen Vollzuges,
Rechtsanspruch, Inkrafttreten
1. Kosten der Beurkundung und des
grundbuchamtlichen Vollzuges
Der Erwerber übernimmt sämtliche Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzuges.
2. Rechtsanspruch
(1) Der Bewerber hat, auch bei Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien, keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines gemeindlichen Baugrundstückes.
(2) Der Marktgemeinderat behält sich bei Härtefällen das Recht von abweichenden Entscheidungen vor.
3. Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 22.07.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisher geltenden Vergaberichtlinien vom 19.03.2018, in der aktuellen Fassung, außer Kraft.
Peiting, den XX.XX.2020
…………………………………………….
Ostenrieder, Erster Bürgermeister
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Richtlinie
zur Veräußerung von Wohnbaugrundstücken im Ortsteil Birkland
(Vergaberichtlinie „Birkland“)
Vom
XX.XX.2020
Präambel
Der
Markt Peiting (folgend „Markt“ genannt), gibt sich folgende Vergaberichtlinien,
um die künftige Veräußerung von gemeindlichen Baugrundstücken im Ortsteil
Birkland zu regeln. Ziele der Richtlinien sollen sein, dass
a)
„bedürftige“ Einheimische Bauland zu einem vergünstigten Preis erwerben können,
um ihre Bindung an den Peitinger Ortsteil „Birkland“ zu erhalten,
b)
jedoch auch nicht „bedürftige“ Einheimische sowie „auswärtige“ Interessenten
die Möglichkeit haben, gemeindliche Baugrundstücke im Ortsteil Birkland zu
erwerben,
um
eine möglichst ausgewogene Bevölkerungsstruktur zu erreichen.
Diese
Richtlinie dient dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit
im Ortsteil Birkland, der durch die Gemarkungsgrenze „Birkland“ definiert und
abgegrenzt wird, zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den
Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt. Gerade junge
Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf dieses
Vergabemodell angewiesen, um im Ortsteil Birkland auch in Zukunft bleiben zu
können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein. Eine umfängliche, weitere
Ausweisung von gemeindlichen Baugrundstücken ist aufgrund der gewachsenen
Struktur des Ortsteiles Birkland, das erst im Rahmen der Gemeindegebietsreform
im Jahre 1976 als ehemals selbstständige Gemeinde der Marktgemeinde Peiting
zugeordnet wurde, nicht mehr möglich.
Aufgrund
der sehr starken Nachfrage nach gemeindlichen Baugrundstücken und aufgrund des
jedoch stark begrenzten Angebotes im Ortsteil Birkland ist es unerlässlich, für
die Vergabeentscheidung transparente, diskriminierungsfreie und im Voraus
bekannte Kriterien zugrunde zu legen.
Im
Rahmen des erforderlichen Auswahlverfahrens für die vergünstigte Überlassung
von Baugrundstücken soll dabei, unter Beachtung der zwischen der EU-Kommission,
der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Leitlinien
für die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des so genannten
Einheimischenmodells vom 22.02.2017, ausgewogen nach sozialen Gesichtspunkten
und Ortsbezugskriterien entschieden werden.
Auch
für die Überlassung von Baugrundstücken zum regulären Verkaufspreis sollen die
Grundzüge der vorgenannten Leitlinie Anwendung finden, allerdings in leicht
modifizierter Form.
Der
Markt Peiting verfolgt darüber hinaus ebenso das Ziel, Grundstücksspekulationen
mit den vom Markt Peiting veräußerten Grundstücken zu verhindern. Dies soll insbesondere
dazu dienen, der Überhitzung der Preisentwicklung auf dem Grundstücks- und
Immobilienmarkt entgegenzuwirken und die Umsetzung der vorgenannten,
übergeordneten Ziele des Marktes zu unterstützen.
Hinweis: Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.
I.
Preisfestsetzung, Kontingente
(1)
Der Markt wird für die Veräußerung der gemeindlichen Baugrundstücke im Ortsteil
Birkland, je Baugebiet, folgende Verkaufspreise festlegen:
a)
einen ermäßigten Kaufpreis
b)
einen regulären Kaufpreis
Diese
Preise enthalten nicht eventuell anfallende Erschließungs-, Herstellungs- oder
sonstige Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, z. B. nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG).
(2)
Der Markt hat auch die Möglichkeit festzulegen, ob und ggf. welche Anzahl der
vorhandenen Baugrundstücke je Baugebiet und ggf. auch konkret welche
Baugrundstücke, zu dem ermäßigten Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. a) = Kontingent A
oder dem regulären Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. b) = Kontingent B veräußert werden
sollen.
(3)
Der Markt behält sich vor, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen
Entscheidungen, auch zu einem späteren Zeitpunkt, mit Wirkung für die Zukunft
anzupassen bzw. zu verändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
(4)
Sofern seitens des Marktes keine besondere Festlegung getroffen wird, stehen
die vorhandenen Baugrundstücke sowohl für den ermäßigten als auch für den
regulären Kaufpreis zur Verfügung.
(5)
Eine Verpflichtung des Marktes, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte
Zahl gemeindlicher Baugrundstücke zum Verkauf bereitzustellen bzw. anzubieten,
besteht nicht.
(6)
Der Ortsteil Birkland wird durch die Gemarkungsgrenze „Birkland“ definiert und
abgegrenzt.
II.
Vergabegrundsätze
(1)
Die Vergabe erfolgt nach der aus dem folgenden Punktesystem (Ziffer IV.) gebildeten
Reihenfolge, die sich zum jeweiligen Bewerbungsstichtag, der vom Markt einzeln
festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht wird, ergibt. Nach dem
Bewerbungsstichtag eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Maßgebendes Datum ist der Eingang der Bewerbung beim Markt.
(2)
Dem Markt steht es frei, sofern der erste festgesetzte und bekannt gemachte
Bewerbungsstichtag für ein Baugebiet abgelaufen ist und die darauf folgende
Bauplatzvergabe beendet wurde, ggf. weitere freie Baugrundstücke in diesem
Baugebiet auch ohne formale Festsetzung eines weiteren Bewerbungsstichtages zu
vergeben. Diese Entscheidung wird der Markt mittels öffentlicher Bekanntmachung
an den gemeindlichen Anschlagtafeln sowie auf der Homepage des Marktes
veröffentlichen.
Als
Bewerbungsstichtag nach Abs. 2 gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs der
schriftlichen Bewerbungsunterlagen des Antragstellers beim Markt. Bis zum
Erlass der formalen, schriftlichen Veräußerungszusage an den Bewerber besteht
in diesem Fall für andere Interessenten die Möglichkeit, sich ebenfalls auf das
gegenständliche Grundstück zu bewerben; die Reihenfolge der Platzvergabe im
Sinne von Abs. 1 wird ebenfalls gemäß den nachstehenden Regelungen
(Punktesystem nach Ziffer IV.) vorgenommen.
(3)
Bewerber mit der jeweils höheren Punktezahl dürfen sich dabei, vor den
Bewerbern mit der niedrigeren Punktezahl, ein Baugrundstück auswählen.
(4)
Der Bewerber hat die für den Antrag bzw. die Vergabe nach diesen Richtlinien
erforderlichen Angaben zu machen, geeignete Belege bzw. Nachweise vorzulegen
und auch deren Richtigkeit zu versichern. Die Angaben sind dabei auf den
jeweiligen Bewerbungsstichtag (Abs. 1, Abs. 2) zu beziehen. Mögliche
Änderungen, die sich seit Einreichung der Bewerbung bis zur Vergabeentscheidung
ergeben, hat der Bewerber dem Markt unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen.
(5)
Maßgeblich sind die Umstände, die in der Person des Antragstellers vorliegen,
soweit nichts anderes geregelt ist. Familien i. S. d. Abs. 6 können selbst nach
dem Günstigkeitsprinzip entscheiden, wer den Antrag stellt.
(6)
Der Antragsteller kann im Rahmen seiner Bewerbung die Übertragung eines
Miteigentumsanteils auf seinen Ehegatten, Lebenspartner (LPartG) oder Partner
einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bewerbung
beantragen bzw. verlangen, sofern zu erwarten ist, dass das Erwerbsobjekt von
beiden Personen künftig auch gemeinsam bewohnt bzw. genutzt wird. Die
Übertragung eines Miteigentumsanteils auf andere Personen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Marktes.
(7)
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Bewerbungsverfahrens bzw. nach
der Vergabeentscheidung, zu dem noch Verpflichtungen des Erwerbers bzw. noch
Rechte des Marktes Peiting bestehen (siehe Ziffer V., Abschnitte A und B),
Miteigentumsanteile an dem Vertragsgrundstück durch einen Erwerber an dessen
Ehegatten oder (dauerhaften) Lebenspartner weiterveräußert werden sollen, hat
der Marktgemeinderat hierüber im Einzelfall entscheiden; auf die
Weiterveräußerung besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Insbesondere
entscheidungserheblich ist dabei, ob der Erwerber, bei zusätzlicher bzw.
gemeinsamer Berücksichtigung der Verhältnisse des Ehegatten oder (dauerhaften)
Lebenspartners zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bzw. bei der
Vergabeentscheidung mit dem Erwerber, den Bauplatz in dieser Fallkonstellation
ebenfalls erhalten hätte. Sollte dies nicht der Fall wird, wird der
Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zugestimmt werden.
(8) Sofern der Bewerber im Rahmen seiner Bewerbung
keine vollständigen Angaben macht oder erforderliche Nachweise, Belege, etc.
die zur Entscheidung über die Bewerbung erforderlich sind, nicht oder nicht in
ausreichendem Maße vorlegt, kann die Marktverwaltung die Bewerbung
zurückweisen. Eine vorherige Benachrichtigung des Bewerbers seitens des Marktes
- mit entsprechender Fristsetzung zur Vorlage nicht oder nicht vollständig
vorliegender Bewerbungsangaben bzw. Bewerbungsunterlagen – ist nicht
erforderlich.
III.
Antragsberechtigung / Zugangsvoraussetzungen
A. Allgemeine Voraussetzungen:
Bei
dem Antragsteller muss es sich um eine natürliche, volljährige Person mit
uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit handeln.
B. Für Grundstücke mit einem ermäßigten
Verkaufspreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. a)
Die
folgenden Zugangsvoraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein, um ein
gemeindliches Baugrundstück zu einem ermäßigten Verkaufspreis erwerben zu
können:
1. Immobilieneigentum im Ortsteil
Birkland
Dem
Antragsteller darf zum Bewerbungsstichtag kein zu Wohnzwecken nutzbarer
Immobilienbesitz im Ortsteil Birkland (Ziffer I. Abs. 6) gehören (Eigentum bzw.
Erbbaurecht).
Immobilieneigentum
außerhalb des Ortsteils Birkland wird als Vermögen angerechnet.
Immobilienbesitz,
der mit einem Nießbrauchsrecht/Wohnrecht Dritter auf deren Lebenszeit belastet
ist, bleibt unberücksichtigt.
Der
Immobilienbesitz des Ehegatten oder Lebenspartners (i. S. d. LPartG) sowie
sonstiger Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) wird dem Antragsteller zugerechnet.
2. Inanspruchnahme früherer
Vergünstigungen
Nicht
antragsberechtigt sind Personen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder
sonstige Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG), die bereits in der Vergangenheit ein
vergünstigtes Baugrundstück vom Markt erworben haben.
3. Einkommens- und Vermögensgrenze
Die
folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen zum Bewerbungsstichtag nicht
überschritten werden:
a.
Einkommensgrenze
(1)
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des Antragstellers, des Ehegatten, des
Lebenspartners sowie sämtlicher Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des
Antragstellers des Jahresdurchschnitts der letzten drei Steuerjahre, die vor
dem Bewerbungsstichtag liegen.
(2)
Als Gesamteinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absätze 1,
2, 5a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Leistungen nach § 32b Abs. 1
EStG.
(3)
Zum Nachweis sind die aktuellsten Steuerbescheide des Finanzamtes und ggf.
weitere erforderliche Unterlagen (z. B. zum Nachweis der Einkünfte aus
Kapitalvermögen) vorzulegen. Liegt der Steuerbescheid des vergangenen Jahres
noch nicht vor, kann der Steuerbescheid zum Steuerjahr unmittelbar vor dem
Dreijahreszeitraum vorgelegt werden. Wahlweise kann auch eine von einem
Steuerberater bestätigte Steuerschätzung zum vergangenen Jahr, anstelle des
noch ausstehenden Steuerbescheids, oder andere geeignete Unterlagen, aus denen
die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, vorgelegt werden.
(4)
Für die Definition, wer „bedürftiger“ Einheimischer i. S. dieser Richtlinie
ist, gelten folgende jährlichen, durchschnittlichen Einkommensgrenzen nach Abs.
1:
- bei Alleinstehenden 37.000
EUR
- bei Ehepaaren, Familien, Paaren,
Lebenspartnerschaften: 74.000
EUR
Diese Einkommensgrenze erhöht sich um
7.300 EUR für jedes Kind
1. des Antragstellers,
2. seines Ehegatten oder Lebenspartners,
soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
3. eines in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller lebenden Elternteil des Kindes
für das ihm, seinem Ehegatten oder
Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die
Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
gezahlt würde.
Die Einkommensgrenzen können durch den
Markt Peiting mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden.
b. Vermögensgrenze
(1) Das gesamte Vermögen des
Antragstellers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie der sonstigen
Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG) darf zum Bewerbungsstichtag den ungekürzten
Grundstückswert des zu erwerbenden Grundstücks nicht übersteigen. Die
Berechnung dieses Wertes erfolgt mit einer Multiplikation der Grundstücksfläche
in qm multipliziert mit dem regulären Verkaufspreis.
Zum Nachweis des vorhandenen Vermögens
ist eine Erklärung des Antragstellers einzuholen, deren Richtigkeit der
Antragsteller zu versichern hat. In Zweifelsfällen behält sich der Markt vor,
Unterlagen zur Bewertung von Vermögensgegenständen anzufordern. Zum Vermögen
gehören insbesondere Immobilien (auch in anderen Gemeinden), Geldguthaben,
Wertpapiere, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, usw.
Sofern sich der Antragsteller weigert,
solche Unterlagen vorzulegen, verliert er ersatzlos den Anspruch auf
Grundstückszuteilung zum ermäßigten Verkaufspreis.
C. Für Grundstücke mit
dem regulären Verkaufspreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. b)
Zum
Erwerb von gemeindlichen Baugrundstücken zum regulären Verkaufspreis müssen,
neben den allgemeinen Voraussetzungen, keine besonderen Zugangsvoraussetzungen
erfüllt sein.
IV.
Vergabe der Bauplätze, Reihenfolge der Bewerber
A. Grundsätzliches
(1) Sofern sich zum jeweiligen
Bewerbungsstichtag mehrere Bewerber auf die im Rahmen der gebildeten
Kontingente A und B (vgl. Ziffer I. Abs. 2) oder der grundsätzlich zur
Verfügung stehenden gemeindlichen Baugrundstücke auf denselben Platz bewerben,
werden die Grundstücke nach der Rangfolge der Bewerber, die aus folgendem
Punktesystem (siehe Abschnitt B) gebildet wird, an diese vergeben.
Dies bedeutet, dass der Bewerber mit der
höheren Punktzahl, sich vor einem Bewerber mit einer niedrigeren Punktezahl
eine Parzelle, die, sofern vom Markt festgelegt, sich ggf. im jeweiligen
Kontingent A oder B befinden muss, auswählen darf.
(2) Soweit Bewerber gleiche Punktzahlen
erreichen, erhält derjenige Bewerber in der Reihenfolge den Vorzug, der zum
Bewerbungsstichtag die größere Zahl an haushaltsangehörigen, minderjährigen
Kindern vorweist. Sollte auch hier, aufgrund gleicher Kinderzahlen, keine
Reihenfolge gebildet werden können, erhält der Bewerber den Vorzug, der sich in
einer Losentscheidung durchsetzt. Der Losentscheid wird durch die
Marktverwaltung vorgenommen, die betreffenden Bewerber können hierzu eingeladen
werden.
(3) Der Bewerber hat bereits mit
Übermittlung seiner Bewerbung zumindest eine konkrete Wunsch-Parzelle zu
benennen, auf die sich die Bewerbung bezieht. Der Bewerber kann zusätzlich
maximal fünf weitere alternative Parzellen im Rahmen seiner Bewerbung in
entsprechender verbindlicher Wunschreihenfolge benennen. Die Änderung der
benannten Parzellen im Bewerbungsverfahren ist nicht möglich. Der Bewerber hat
bei seiner Bewerbung ebenfalls anzugeben, ob er sich für ein Grundstück zum
ermäßigten bzw. zum regulären Kaufpreis bewirbt. Sofern der Markt Peiting
Kontingente nach Ziffer I. Abs. 2 bildet, kann sich der Bewerber lediglich aus
dem jeweiligen Kontingent Grundstücke zum ermäßigten bzw. regulären Kaufpreis
auswählen. Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Maßgaben, wird der
Markt die Bewerbung zurückweisen.
Sofern die vom Bewerber benannte/n
Parzelle/n, im Rahmen der von diesem genannten verbindlichen Reihenfolge, nicht
mehr verfügbar sind bzw. einem anderen Bewerber zugeteilt worden sind, wird der
Markt Peiting die Bewerbung abschlägig verbescheiden.
(4) Sollte der Bewerber seinen Antrag auf Kauf des konkreten, ihm zugeteilten Grundstücks vor der notariellen Beurkundung zurückziehen bzw. die notarielle Beurkundung des Grundstücksverkaufes nach dem erfolgten Vergabeverfahren trotz schriftlicher, erfolgloser Fristsetzung durch den Markt an den Bewerber, nicht innerhalb angemessener Frist (max. 2 Monate) vorgenommen werden kann und dies durch den Bewerber verursacht ist bzw. er sich dies zurechnen lassen muss, verliert der Bewerber seinen Anspruch auf Grundstückszuteilung ersatzlos und wird bei der Platzvergabe in dem betreffenden Baugebiet nicht mehr berücksichtigt. Der Bewerber haftet dem Markt in diesem Fall zudem für möglicherweise durch die Vertragsvorbereitung entstandene Notarkosten.
B. Punktesystem
I. Ortsbezugskriterien
1. Ortsansässigkeit/Hauptwohnsitz
Antragsteller, die mit Hauptwohnsitz i.
S. des Meldegesetzes bis zum Bewertungsstichtag im Ortsteil Birkland (Ziffer I.
Abs. 6) gemeldet sind bzw. gemeldet waren, erhalten für diese Zeiten folgende
Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 50
Punkte
- für mindestens 4 Jahre: 40
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 2 Jahre: 20
Punkte
Zeitliche
Unterbrechungen der Wohndauer sind unschädlich; die Unterbrechungszeiten bleiben
jedoch bei der Ermittlung der erreichten Zeitdauer unberücksichtigt.
2. Erwerbstätigkeit
Antragsteller, die im Ortsteil Birkland
(Ziffer I. Abs. 6) bis zum Bewertungsstichtag ein hauptberufliches
Arbeitsverhältnis haben / hatten bzw. einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen
/ nachgegangen sind, erhalten für diese Zeiten folgende Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 20
Punkte
Die Punktevergabe erfolgt entweder
gesamt für die Ortsansässigkeit (Nr. 1) oder die Erwerbstätigkeit (Nr. 2). Eine
kumulative Anrechnung von Punkten ist nicht möglich.
II. Sozialkriterien
1. Familiäre Situation
1. Für kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die
zum Bewerbungsstichtag in der Familie des Antragstellers leben, werden folgende
Punktewerte angerechnet:
- pro Kind unter 3 Jahren: 10
Punkte
- pro Kind zwischen 3 und 6 Jahren: 8 Punkte
- pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren: 6 Punkte
- pro Kind zwischen 15 und 18 Jahren: 3
Punkte
2. Eine zum Bewerbungsstichtag ärztlich nachgewiesene
Schwangerschaft wird mit 5 Punkten bewertet.
3. Insgesamt ist bei der familiären Situation eine maximale
Punktezahl von 30 Punkten erreichbar.
2. Einkommenssituation
Das
Gesamteinkommen (Ziffer III. Abschnitt B, Nr. 3 Buchst. a Abs. 2) des
Antragstellers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie sämtlicher
Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Antragstellers des Jahresdurchschnitts der
letzten drei Steuerjahre, die vor dem maßgebenden Bewerbungsstichtag liegen,
werden mit folgenden Punktewerten bewertet:
Durchschnittliches,
jährliches Gesamteinkommen
bis 50.000 EUR /
Jahr 10
Punkte
bis 70.000 EUR /
Jahr 8
Punkte
bis 90.000 EUR /
Jahr 6
Punkte
bis 105.000 EUR / Jahr 4
Punkte
bis 120.000 EUR / Jahr 1
Punkt
3.
Schwerbehinderteneigenschaft / Pflegebedürftigkeit
Pro Haushaltsangehörigem (§ 18 WoFG) werden folgende
Punktewerte angerechnet:
1. - bei einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung
von
mindestens 50: 5
Punkte
mindestens 80: 10
Punkte
2. - bei einem durch eine Bescheinigung der
Pflegeversicherung nachgewiesenem Pflegegrad von
1 mit 3: 5
Punkte
4 oder 5: 10
Punkte
Insgesamt können für die Schwerbehinderteneigenschaft und
Pflegebedürftigkeit maximal 10 Punkte erreicht werden.
V.
Vertragsbedingungen, Konditionen
A. Verpflichtungen des Erwerbers
1. Bauverpflichtung
(1) Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Erwerber ein Baugesuch vorzulegen, das dem geltenden Bebauungsplan und den sonstigen Rechtsvorschriften entspricht und das Grundstück entsprechend zu bebauen.
(2) Der Rohbau muss innerhalb von drei Jahren nach notarieller Beurkundung erstellt sein.
(3) Das Gebäude muss innerhalb von vier Jahren ab notarieller Beurkundung bezugsfertig mit Aufbringung des Außenputzes errichtet und bezogen sein.
2. Wohnverpflichtung,
Verfügungsbeschränkung
(1) Der Erwerber verpflichtet sich zudem
a) auf die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit, das Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern zumindest eine der beiden Wohnungen, mit Erstwohnsitz entsprechend den melderechtlichen Vorschriften selbst zu bewohnen. Bei mehreren Erwerbern ist diese Verpflichtung zumindest von einem Erwerber einzuhalten;
b) das Vertragsgrundstück samt Gebäude grundsätzlich vor Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Gebäudes und während des unter Buchst. a) genannten Zeitraumes von zehn Jahren, das Gebäude bzw. die der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu veräußern, das Gebäude bzw. die von der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu vermieten oder anderweitig die Nutzung anderer Personen zuzulassen. Die mit dem Erwerber gemeinsame Nutzung derselben Wohneinheit durch dessen Familie oder durch zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderliche Personen ist jedoch ausdrücklich gestattet; für die Definition des zulässigen Personenkreises soll die zu § 1093 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung maßgeblich sein.
3. Ausnahmen
Von den Verpflichtungen und Beschränkungen nach vorstehenden Nummern 1 und 2 kann der Marktgemeinderat im begründeten Einzelfall Ausnahmen in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zulassen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
B. Rechte des Marktes Peiting,
Vermeidung von Grundstücksspekulationen, Rangrücktrittsverpflichtung,
Kaufpreisfälligkeit
1. Wiederkaufsrecht
(1) Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte, steht dem Markt Peiting ein Wiederkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls) zu.
(2) Ferner sind dem Erwerber etwa von ihm bereits bezahlte Erschließungs- und Anliegerbeiträge im weitesten Sinne zu erstatten (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls).
(3) Der Verkehrswert etwa bereits errichteter Gebäude zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes wird erstattet. Der Verkehrswert wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann nur durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Marktes vom Vorliegen eines oder mehrerer Gründe, die den Markt zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes berechtigt, erfolgen.
(5) Die bei der Ausübung des Wiederkaufsrechtes anfallenden Kosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber.
(6) Das Wiederkaufsrecht erlischt nach Ablauf von 10,5 Jahren nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses, falls dieses Recht bis dahin nicht ausgeübt wurde. Das Wiederkaufsrecht verlängert sich entsprechend, falls die Ausübungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreichen sollte.
2. Bedingte Kaufpreiserhöhung; Verstöße
gegen Veräußerungsbeschränkung
(1) Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte, kann der Markt Peiting anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes auch wahlweise stattdessen eine Aufzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis verlangen.
Die Höhe der Aufzahlung bestimmt sich in diesen Fällen wie folgt:
· Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks (= tatsächlich auf dem freien Markt erzielbarer Preis) im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtungen und dem vom Erwerber an den Markt Peiting gezahlten Kaufpreis für das Grundstück (ohne Berücksichtigung von öffentlichen Abgaben wie z. B. Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasserbeseitigung, Grundstücksanschlüsse, etc.).
(2) Der Verkehrswert des Grundstücks (ohne Werterhöhungen durch Bauwerke, etc.) zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtung wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Verringerung der Aufzahlung,
pflichtgemäßes Ermessen
(1) Die Aufzahlung auf den Kaufpreis verringert sich im Fall des Verstoßes gegen die begründeten Verpflichtungen um 10 % für jedes vollendete Jahr, in dem ab Bezugsfertigkeit des Hauses gegen die bestehenden Verpflichtungen nicht verstoßen wurde.
(2) Der Markt Peiting verpflichtet sich, im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. im Falle der Anforderung einer bedingten Kaufpreiserhöhung, sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und den jeweiligen Einzelfall entsprechend zu prüfen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bewerten.
4. Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches und der bedingten
Kaufpreiserhöhung
Die Ansprüche des Marktes werden über die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am Vertragsgrundbesitz in entsprechender Höhe gesichert.
5. Rangrücktrittsverpflichtung
(1) Der Markt Peiting verpflichtet sich, auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers mit seinen Rechten (Auflassungsvormerkung) im Range hinter vom Käufer am Vertragsgrundstück bestellte Grundpfandrechte zurückzutreten, welche der Finanzierung des Erwerbs des Vertragsgrundstückes bzw. der Kosten des auf dem Vertragsgrundstück zu errichtenden Bauwerks und etwaiger Erschließungs- und Anliegerbeiträge dienen.
(2) Jede Sicherung anderer Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung des Marktes.
(3) Ein Rangrücktritt kann grundsätzlich nur bis zu den vom Marktgemeinderat festgelegen Höchstgrenzen erfolgen. Diese betragen:
a) beim Bau eines Reihenhausteils 400.000 EUR
b) beim Bau einer Doppelhaushälfte 400.000 EUR
c) bei einer Einzelbebauung 500.000 EUR.
(4) Weitere Rangrücktritte bedürfen der gesonderten Genehmigung des Marktgemeinderates.
(5) Die vorstehenden Einschränkungen entfallen, sobald der Markt die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte auflagenfrei bewilligt.
(6) Der Markt Peiting behält sich das Recht vor, die Beurkundung des Grundstücksverkaufes von der Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens abhängig zu machen. Sofern danach dem Markt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gesichert erscheint, hat er das Recht, entschädigungslos von dem Grundstücksverkauf gegenüber dem Bewerber zurückzutreten.
6. Kaufpreisfälligkeit
(1) Die Fälligkeiten des Kaufpreises sowie etwaiger Erschließungs- und/oder Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, sind im notariellen Kaufvertrag zu regeln.
(2) Ratenzahlungen oder Stundungen werden grundsätzlich nicht zugelassen.
7. Falsche Angaben des Bewerbers
(1) Wird ein Grundstück unter vorsätzlicher Nennung falscher Angaben bzw. Daten erworben, wird eine Vertragsstrafe in folgender Höhe vom Erwerber an den Markt Peiting zur Zahlung fällig:
a) beim Kauf zum ermäßigten Kaufpreis: 30.000 EUR
sowie zusätzlich die Differenz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. b) und dem ermäßigten Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. a) für das jeweilige Vertragsgrundstück (je qm des Vertragsgrundstücks)
b) beim Kauf zum regulären Kaufpreis: 30.000 EUR
(2) Die Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Anforderung durch den Markt Peiting innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig.
C. Kosten der Beurkundung, des grundbuchamtlichen Vollzuges,
Rechtsanspruch, Inkrafttreten
1. Kosten der Beurkundung und des
grundbuchamtlichen Vollzuges
Der Erwerber übernimmt sämtliche Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzuges.
2. Rechtsanspruch
(1) Der Bewerber hat, auch bei Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien, keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines gemeindlichen Baugrundstückes.
(2) Der Marktgemeinderat behält sich bei Härtefällen das Recht von abweichenden Entscheidungen vor.
3. Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 22.07.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisher geltenden Vergaberichtlinien vom 19.03.2018, in der aktuellen Fassung, außer Kraft.
Peiting, den XX.XX.2020
…………………………………………….
Ostenrieder, Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |