Sitzung: 23.03.2021 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Verordnung samt Anlage:
Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs-
und Sicherungsverordnung)
vom
XX. März 2021
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt der Markt Peiting
folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt
und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den
öffentlichen Straßen in dem Markt Peiting.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne
dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen
Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand-
und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege
und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Randstreifen.
Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser
Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den
Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und
Radwege
oder
b) in Ermangelung
einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1,20 m, gemessen vom begehbaren
Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist
der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung
ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen
Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach
den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es
verboten,
a) auf öffentlichen
Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen
oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt,
Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.
neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch
die Straßen verunreinigt werden können,
3. in
Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen
Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich
Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die
im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen
(Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen
werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf
eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar
erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich
zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an
mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche
Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen
oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere
mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3)
Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie
aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt
nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt
werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht
trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine
Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich
Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die
Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber
eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer
Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis
(Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6
genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die
gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der
Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der
Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren
und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine
Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von
Unrat auf den Grünstreifen.
Im
Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub –
insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend
einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und
Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus
Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach
einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der
Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des
Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
a) bei Straßen der Gruppe
A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der
Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe
B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
einer
parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,30 m verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,
c) bei Straßen der Gruppe
C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der
Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte
liegt, wobei Anfang und Ende der
Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen
aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt
Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück
angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden
Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen
gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für
ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn
sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen;
das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern
Vereinbarungen nach
§ 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem
Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu
derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und
Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten
untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der
Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen
haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten
Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im
Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren
für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger
die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück
angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen
(Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle
öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2
Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger
haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-
oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht
jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu
beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken
Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen
sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die
Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht
gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte
und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor
dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche
liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot der
Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die
unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die
Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen
würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen
Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet
werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus
oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine
solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach
dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die
Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt
erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr.5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3
eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach
den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den
§§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt
20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter vom 04. November 2019 außer Kraft.
Peiting, den XXX. März 2021
____________________________
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Anlage
(zu § 4 Abs. 1
i. V. m. § 6)
zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom
XX. März 2021
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe
A (Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen
und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen):
Alfons-Peter-Straße,
Ammergauer Straße, Angermoosstraße, August-Moralt-Straße, Azamstraße,
Bachstraße, Bahnhofstraße, Bergwerkstraße, Birkenriedstraße, Birkland,
Buchauerweg, Dammstraße, Freistraße, Friedhofstraße, Füssener Straße,
Hauptplatz, Meierstraße, Münchener Straße, Obere Straße, Poststraße, Schongauer
Straße, Schönriedlstraße, Seestraße, Sparkassenplatz
Gruppe
B (Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in
der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite):
Alpenstraße,
Am Latterbach, Bachfeldstraße, Barbarastraße, Bergmannstraße, Bergstraße,
Birkenweg, Blumenstraße, Bühlachstraße, Dorfplatz, Dr.-Kisselmann-Straße,
Drosselstraße, Eiselenweg, Erlachstraße, Espenweg, Ferd.-Reber-Straße,
Föhrenstraße, Frühlingstraße, Gartenstraße, Glückaufstraße, Grasweg, Hauerweg,
Hauser Straße, Heinrichstraße, Herzogsägmühler Straße, Hochplattenweg, Hochweg,
Hofener Straße, Jägerstraße, Jahnstraße, Josef-Staude-Straße, Kampfgartenweg,
Kanenstraße, Kapellenstraße, Klammspitzstraße, Klausenweg, Kleberweg,
Knappenweg, Kohlenstraße, Kolbenkreuzweg, Kurzenrieder Straße, Langwandstraße,
Lindenstraße, Lorystraße, Ludwigstraße, Müllerstraße, Oblandstraße, Pappelweg,
Pater-Schelle-Straße, Peitnachstraße, Pürschlingstraße, Raiffeisenweg, Ramsauer
Straße, Rochusweg, Sandgrubenstraße, Säulingstraße, Schachtstraße,
Sommerstraße, Uhrerskreuzweg, Ulmenweg, Untereggstraße, Unterfeldweg,
Unteroblandstraße, Von-Kahl-Straße, Wanderhofstraße, Wankstraße, Weidachstraße,
Weidenweg, Zargesstraße, Zechenstraße, Zeißlerweg, Zugspitzstraße
Gruppe
C (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte):
Aggensteinstraße,
Ahornweg, Alte Hammerschmiede, Am Roten Berg, Am Steg, Am Wiesanger, Amselweg,
Berg, Buchenstraße, Bürstlingweg, Calvistraße, Dekan-Schmölz-Straße,
Echelschwangweg, Eibenweg, Eichenweg, Erlenweg, Fahrhauerstraße, Falkenstraße,
Fichtenstraße, Finkenweg, Fischerweg, Flözweg, Forstamtstraße, Geiselsteinweg,
Grottenweg, Guggenbergweg, Gumpenweg, Heimgartenstraße, Hörnleweg, Hubertusweg,
Im Joch, Im Listle, Jodlerstraße, Kapellenfeld, Karwendelstraße,
Kastanienstraße, Kenzenweg, Köglmühlstraße, Koppelweg, Kreuzbichlstraße,
Lärchenweg, Leitenweg, Lentnerweg, Lexestraße, Losackerstraße, Lüßweg,
Michael-Dacher-Straße, Moosbachweg, Mühlenweg, Nelkenweg, Oberes Kirchwegfeld,
Pfarrer- Anleitner-Straße, Retscherstraße, Rigiweg, Ringstraße, Rosenweg,
Saliterweg, Sängerstraße, Schlesier Straße, Schlossbergstraße, Schützenstraße,
Sonnenbichl, Sonnenstraße, Spirketweg, St.-Florian-Straße, Starenweg,
Steigerweg, Steingadener Weg, Sudetenstraße, Tannenstraße, Tannheimer Straße,
Tegelbergstraße, Tirolerweg, Trachtlerstraße, Tulpenweg, Weberstraße,
Weiherweg, Welfenstraße, Werkstraße, Wettersteinstraße, Widmannweg,
Widumstraße, Winklstraße
Abst.Ergebnis: |
21 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |
Marktgemeinderat Zila befand sich während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal und hat daher nicht mit abgestimmt.