Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat erlässt folgende

 

 

Satzung des Markt Peiting über die Nutzung

der Wohnmobilstellplätze am Wellenfreibad und am Eisstadion

(Nutzungssatzung Wohnmobilstellplätze – NutzungsSWoMoStPl)

 

vom xx.xx.2021

 

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

§ 1

Art und Zweck der Einrichtung

 

Der Markt Peiting betreibt auf je einer Teilfläche der Parkplätze

 

- an der Ammergauer Straße 20a (beim Wellenfreibad) und

- an der Alfons-Peter-Straße (beim Eisstadion)

 

je einen Wohnmobilstellplatz als öffentliche Einrichtung zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zum vorübergehenden Aufenthalt der damit reisenden Personen.

 

Es stehen

 

- 5 ausgewiesene Stellflächen am Parkplatz Wellenfreibad und

- 3 ausgewiesenen Stellflächen am Parkplatz Eisstadion

 

zur Verfügung.

 

Der genaue Standort der Wohnmobilstellplätze ergibt sich aus den Anlagen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

 

 

§ 2

Benutzung

 

(1)   Die Wohnmobilstellplätze dient ausschließlich zum Abstellen von Wohnmobilen von Besuchern des Marktes Peiting und dürfen somit auch ausschließlich von den damit reisenden Personen genutzt werden. Der Stellplatz ist nur für verkehrstüchtige und zugelassene Fahrzeuge freigegeben. Nicht zugelassen sind insbesondere PKWs, Wohnwagen (Wohnanhänger), Motorräder, Reisebusse, Zelte sowie Verkaufsanhänger. Die maximale Aufenthaltsdauer ist je Wohnmobil auf 3 Nächte beschränkt. Verkehrstüchtige und zugelassene Wohnmobile können ohne Voranmeldung abgestellt werden.

 

(2)   Auf den Wohnmobilstellplätzen werden keine Anlagen zum Bezug von Frischwasser und Strom für die Benutzer der Wohnmobilstellplätze vorgehalten. Ferner besteht nicht die Möglichkeit Abwasser einzuleiten oder Abfälle zu entsorgen.

 

(3)   Die Wohnmobilstellplätze sind ganzjährig geöffnet. Es besteht kein Anrecht auf Nutzung der Stellplätze.

 

(4)   Außerhalb der ausgewiesenen Stellflächen ist im gesamten Gemeindegebiet das Abstellen von Wohnmobilen zu touristischen Zwecken untersagt.

 

 

§ 3

Verhalten auf dem Platz

 

(1)   Das Abstellen der Fahrzeuge hat auf den dazu ausgewiesenen Flächen zu erfolgen. Ordnung und Sauberkeit sind Pflicht aller Benutzer. Die Anlage ist schonend zu behandeln.

 

(2)   Das Aufnehmen von campingähnlichen Aktivitäten ist untersagt (offenes Feuer, Spannen von Wäscheleinen, Waschen und Duschen im Freien etc.). Ebenfalls ist jede Art der gewerblichen Tätigkeit auf dem Wohnmobilstellplatz untersagt.

 

(3)   Mit Rücksicht auf die Anwohner und die übrigen Benutzer der Wohnmobilstellplätze sind Lärmbelästigungen zu vermeiden. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr dürfen Geräte nur innerhalb der Wohnmobile und in Zimmerlautstärke betrieben werden.

 

(4)   Hunde und andere Haustiere sind außerhalb der Fahrzeuge auf den Wohnmobilstellplätzen stets an der Leine zu halten. Von den Tieren verursachte Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.

 

(5)   Abfälle können auf den Stellplätzen nicht entsorgt werden und sind vom Benutzter mitzunehmen. Die Stellplätze sind nach der Benutzung in einem sauberen Zustand zu verlassen.

 

 

§ 4

Hausrecht

 

Der Markt Peiting bzw. die von ihm beauftragten Personen üben auf den Geländen das Hausrecht aus. Die Benutzer der Wohnmobilstellplätze haben der erteilten Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungssatzung kann der Markt Peiting die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere auch einen Platzverweis erteilen. Die Vollstreckung der getroffenen Anordnungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Haftung

 

(1)   Die Benutzung der Wohnmobilstellplätze erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Es gibt auf den Plätzen keinen Winterdienst. Die Nutzer der Wohnmobilstellplätze haften für sämtliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, verursachten Schäden.

 

(2)   Im Bedarfsfall kann die Nutzung der Plätze als Wohnmobilstellplätze vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben werden, ohne dass hieraus ein Ersatzanspruch gegen den Markt Peiting abgeleitet werden kann.

 

(3)   Für sonstige Schäden der Nutzer der Wohnmobilstellplätze tritt eine Haftung des Markt Peiting nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Markt Peiting oder seiner Bediensteten nachgewiesen wird.

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

 

a)    entgegen § 2 Abs. 1 die Wohnmobilstellplätze auf eine andere als die zugelassene Art und Weise oder länger als 3 Nächte nutzt,

b)    entgegen § 2 Abs. 4 sein Wohnmobil im Gemeindegebiet außerhalb der ausgewiesenen Stellflächen abstellt,

c)    entgegen § 3 Abs. 1 die Ordnung und Sauberkeit auf den Wohnmobilstellplätzen nicht wahrt oder die Anlagen nicht schonend behandelt,

d)    entgegen § 3 Abs. 2 campingähnliche oder gewerbliche Aktivitäten auf den Wohnmobilstellplätzen ausübt,

e)    entgegen § 3 Abs. 3 andere Personen in ihrer Ruhe stört,

f)     entgegen § 3 Abs. 4 Hunde oder andere Haustiere auf den Plätzen nicht an der Leine hält oder deren Verunreinigungen nicht umgehend beseitigt,

g)    entgegen § 3 Abs. 5 Abfälle auf den Plätzen hinterlässt.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am xx.xx.2021 in Kraft.


Abst.Ergebnis:

18

für

 

5

gegen den Beschluss