Sitzung: 08.06.2021 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und beschließt, den Neuerlass der Vergaberichtlinien Peiting und Birkland:
Richtlinie
zur Veräußerung von Wohnbaugrundstücken in Peiting
(Vergaberichtlinie „Peiting“)
Vom
08.06.2021
Präambel
Der
Markt Peiting (folgend „Markt“ genannt), gibt sich folgende Vergaberichtlinien,
um die künftige Veräußerung von gemeindlichen Baugrundstücken in Peiting (mit
Ausnahme des Ortsteiles Birkland) zu regeln. Ziele der Richtlinien sollen sein,
dass
a)
„bedürftige“ Einheimische Bauland zu einem vergünstigten Preis erwerben können,
um ihre Bindung an den Markt Peiting zu erhalten,
b)
jedoch auch nicht „bedürftige“ Einheimische sowie „auswärtige“ Interessenten
die Möglichkeit haben, gemeindliche Baugrundstücke in Peiting zu erwerben,
um
eine möglichst ausgewogene Bevölkerungsstruktur zu erreichen.
Aufgrund
der sehr starken Nachfrage nach gemeindlichen Baugrundstücken und aufgrund des
begrenzten Angebotes ist es unerlässlich, für die Vergabeentscheidung
transparente, diskriminierungsfreie und im Voraus bekannte Kriterien zugrunde
zu legen.
Im
Rahmen des erforderlichen Auswahlverfahrens für die vergünstigte Überlassung
von Baugrundstücken soll dabei, unter Beachtung der zwischen der EU-Kommission,
der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Leitlinien
für die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des so genannten
Einheimischenmodells vom 22.02.2017, ausgewogen nach sozialen Gesichtspunkten
und Ortsbezugskriterien entschieden werden.
Auch
für die Überlassung von Baugrundstücken zum regulären Kaufpreis sollen die
Grundzüge der vorgenannten Leitlinie Anwendung finden, allerdings in leicht
modifizierter Form.
Der
Markt Peiting verfolgt darüber hinaus ebenso das Ziel, Grundstücksspekulationen
mit den vom Markt Peiting veräußerten Grundstücken zu verhindern. Dies soll insbesondere
dazu dienen, der Überhitzung der Preisentwicklung auf dem Grundstücks- und
Immobilienmarkt entgegenzuwirken und die Umsetzung der vorgenannten,
übergeordneten Ziele des Marktes zu unterstützen.
Hinweis: Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.
I.
Preisfestsetzung, Kontingente, Zusammenarbeit mit privaten Dritten
(1)
1Der Markt wird für die Veräußerung der gemeindlichen
Baugrundstücke, je Baugebiet, folgende Kaufpreise festlegen:
a)
einen ermäßigten Kaufpreis
b)
einen regulären Kaufpreis
2Diese
Preise enthalten nicht eventuell anfallende Erschließungs-, Herstellungs- oder
sonstige Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, z. B. nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG).
(2)
Der Markt hat auch die Möglichkeit festzulegen, ob und ggf. welche Anzahl der
vorhandenen Baugrundstücke je Baugebiet und ggf. auch konkret welche
Baugrundstücke, zu dem ermäßigten Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. a) = Kontingent A
oder dem regulären Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. b) = Kontingent B veräußert werden
sollen.
(3)
Der Markt behält sich vor, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen,
auch zu einem späteren Zeitpunkt, mit Wirkung für die Zukunft anzupassen bzw.
zu verändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
(4)
Sofern seitens des Marktes keine besondere Festlegung getroffen wird, stehen
die vorhandenen Baugrundstücke sowohl für den ermäßigten als auch für den
regulären Kaufpreis zur Verfügung.
(5)
Eine Verpflichtung des Marktes, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte
Zahl gemeindlicher Baugrundstücke zum Verkauf bereitzustellen bzw. anzubieten,
besteht nicht.
(6) 1Der Markt kann diese
Vergaberichtlinie auch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und
privaten Dritten (z. B. Bauträgern), mit denen eine vertragliche Bindung zur
Realisierung bestimmter Projekte (z. B. Bebauung mit Doppelhaushälften,
Geschosswohnungsbau) eingegangen wurde, ganz oder teilweise zur Bewerber- bzw.
Käuferauswahl anwenden. 2Die Details der Anwendung der
Vergaberichtlinie für die einzelnen Projekte in diesen Fällen bestimmt der
Marktgemeinderat nach freiem Ermessen.
II.
Vergabegrundsätze
(1)
1Die Vergabe erfolgt nach der aus dem folgenden Punktesystem (Ziffer
IV.) gebildeten Reihenfolge, die sich zum jeweiligen Bewerbungsstichtag, der
vom Markt einzeln festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht wird, ergibt. 2Nach
dem Bewerbungsstichtag eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt.
3Maßgebendes Datum ist der Eingang der Bewerbung beim Markt.
(2)
1Dem Markt steht es frei, sofern der erste festgesetzte und bekannt
gemachte Bewerbungsstichtag für ein Baugebiet abgelaufen ist und die
darauffolgende Bauplatzvergabe beendet wurde, ggf. weitere freie Baugrundstücke
in diesem Baugebiet auch ohne formale Festsetzung eines weiteren
Bewerbungsstichtages zu vergeben. 2Diese Entscheidung wird der Markt
mittels öffentlicher Bekanntmachung an den gemeindlichen Anschlagtafeln sowie
auf der Homepage des Marktes veröffentlichen.
3Als
Bewerbungsstichtag nach Abs. 1
gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs der schriftlichen Bewerbungsunterlagen
des Bewerbers beim
Markt. 4Bis zum Erlass der formalen, schriftlichen
Veräußerungszusage an den Bewerber besteht in diesem Fall für andere
Interessenten die Möglichkeit, sich ebenfalls auf das gegenständliche
Grundstück zu bewerben; die Reihenfolge der Platzvergabe im Sinne von Abs. 1
wird ebenfalls gemäß den nachstehenden Regelungen (Punktesystem nach Ziffer
IV.) vorgenommen.
(3)
Bewerber mit der jeweils höheren Punktezahl dürfen sich dabei, vor den
Bewerbern mit der niedrigeren Punktezahl, ein Baugrundstück auswählen.
(4)
1Der Bewerber hat die für den Antrag bzw. die Vergabe nach diesen
Richtlinien erforderlichen Angaben zu machen, geeignete Belege bzw. Nachweise
vorzulegen und auch deren Richtigkeit zu versichern. 2Die Angaben
sind dabei auf den jeweiligen Bewerbungsstichtag (Abs. 1, Abs. 2) zu beziehen. 3Mögliche
Änderungen, die sich seit Einreichung der Bewerbung bis zur Vergabeentscheidung
ergeben, hat der Bewerber dem Markt unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen.
(5)
1Maßgeblich sind die Umstände, die in der Person des Bewerbers vorliegen,
soweit nichts Anderes geregelt ist. 2Familien i. S. d. Abs. 6 können
selbst nach dem Günstigkeitsprinzip entscheiden, wer den Antrag stellt.
(6)
1Der Bewerber
kann im Rahmen seiner Bewerbung die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf
seinen Ehegatten, Lebenspartner (LPartG) oder Partner einer sonstigen auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bewerbung beantragen bzw.
verlangen, sofern zu erwarten ist, dass das Erwerbsobjekt von beiden Personen
künftig auch gemeinsam bewohnt bzw. genutzt wird. 2Die Übertragung
eines Miteigentumsanteils auf andere Personen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Marktes.
(7)
1Sofern zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des
Bewerbungsverfahrens bzw. nach der Vergabeentscheidung, zu dem noch Verpflichtungen
des Erwerbers bzw. noch Rechte des Marktes Peiting bestehen (siehe Ziffer V.,
Abschnitte A und B), Miteigentumsanteile an dem Vertragsgrundstück durch einen
Erwerber an dessen Ehegatten oder (dauerhaften) Lebenspartner weiterveräußert
werden sollen, hat der Marktgemeinderat hierüber im Einzelfall entscheiden; auf
die Weiterveräußerung besteht grundsätzlich kein Anspruch.
2Insbesondere
entscheidungserheblich ist dabei, ob der Erwerber, bei zusätzlicher bzw.
gemeinsamer Berücksichtigung der Verhältnisse des Ehegatten oder (dauerhaften)
Lebenspartners zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bzw. bei der
Vergabeentscheidung mit dem Erwerber, den Bauplatz in dieser Fallkonstellation
ebenfalls erhalten hätte. 3Sollte dies nicht der Fall wird, wird der
Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zugestimmt werden.
(8) 1Sofern der Bewerber im Rahmen seiner
Bewerbung keine vollständigen Angaben macht oder erforderliche Nachweise,
Belege, etc. die zur Entscheidung über die Bewerbung erforderlich sind, nicht
oder nicht in ausreichendem Maße vorlegt, kann die Marktverwaltung die
Bewerbung zurückweisen oder
die jeweilige Kategorie mit 0 Punkten bewerten. 2Eine
vorherige Benachrichtigung des Bewerbers seitens des Marktes - mit
entsprechender Fristsetzung zur Vorlage nicht oder nicht vollständig
vorliegender Bewerbungsangaben bzw. Bewerbungsunterlagen – ist nicht
erforderlich.
III.
Antragsberechtigung / Zugangsvoraussetzungen
A. Allgemeine Voraussetzungen:
(1)
Bei dem Bewerber (Antragsteller) muss es
sich um eine natürliche, volljährige Person mit uneingeschränkter
Geschäftsfähigkeit handeln.
(2) Nicht antragsberechtigt sind
Personen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder sonstige Haushaltsangehörige
(§ 18 WoFG), die bereits in der Vergangenheit ein Baugrundstück zu Wohnzwecken vom
Markt erworben haben.
B. Für Grundstücke mit einem ermäßigten Kaufpreis
(Ziffer I. Abs. 1 Buchst. a)
Die
folgenden Zugangsvoraussetzungen müssen, neben den allgemeinen Voraussetzungen
(siehe Abschnitt A.), gemeinsam erfüllt sein, um ein gemeindliches
Baugrundstück zu einem ermäßigten Kaufpreis erwerben zu können:
1. Immobilieneigentum in Peiting
1Dem
Bewerber darf zum
Bewerbungsstichtag kein zu Wohnzwecken nutzbarer Immobilienbesitz in Peiting
gehören (Eigentum bzw. Erbbaurecht).
2Immobilieneigentum
außerhalb von Peiting wird als Vermögen angerechnet.
3Immobilienbesitz,
der mit einem Nießbrauchsrecht/Wohnrecht Dritter auf deren Lebenszeit belastet
ist, bleibt unberücksichtigt.
4Der
Immobilienbesitz des Ehegatten oder Lebenspartners (i. S. d. LPartG) sowie
sonstiger Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) wird dem Bewerber zugerechnet.
2. Einkommens- und Vermögensgrenze
Die
folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen zum Bewerbungsstichtag nicht
überschritten werden:
a.
Einkommensgrenze
(1)
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des Bewerbers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie
sämtlicher Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Bewerbers des Jahresdurchschnitts der letzten drei
Steuerjahre, die vor dem Bewerbungsstichtag liegen.
(2)
Als Gesamteinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absätze 1,
2, 5a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Leistungen nach § 32b Abs. 1
EStG.
(3)
1Zum Nachweis sind die aktuellsten Steuerbescheide des Finanzamtes
und ggf. weitere erforderliche Unterlagen (z. B. zum Nachweis der Einkünfte aus
Kapitalvermögen) vorzulegen. 2Liegt der Steuerbescheid des
vergangenen Jahres noch nicht vor, kann der Steuerbescheid zum Steuerjahr
unmittelbar vor dem Dreijahreszeitraum vorgelegt werden. 3Wahlweise
kann auch eine von einem Steuerberater bestätigte Steuerschätzung zum
vergangenen Jahr, anstelle des noch ausstehenden Steuerbescheids, oder andere
geeignete Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
vorgelegt werden.
(4)
1Für die Definition, wer „bedürftiger“ Einheimischer i. S. dieser
Richtlinie ist, gelten folgende jährlichen, durchschnittlichen
Einkommensgrenzen nach Abs. 1:
- bei Alleinstehenden 43.000 EUR
- bei Ehepaaren, Familien, Paaren,
Lebenspartnerschaften: 86.000 EUR
2Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 8.400 EUR für jedes Kind
1. des Bewerbers,
2. seines Ehegatten oder Lebenspartners,
soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
3. eines in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft mit dem Bewerber lebenden Elternteil des Kindes
für das ihm, seinem Ehegatten oder
Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die
Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
gezahlt würde.
3Die Einkommensgrenzen können durch den Markt Peiting mit
Wirkung für die Zukunft angepasst werden.
b. Vermögensgrenze
(1) 1Das gesamte Vermögen des
Bewerbers, des
Ehegatten, des Lebenspartners sowie der sonstigen Haushaltsangehörigen (§ 18
WoFG) darf zum Bewerbungsstichtag den ungekürzten Grundstückswert des zu
erwerbenden Grundstücks nicht übersteigen. 2Die Berechnung dieses Wertes
erfolgt mit einer Multiplikation der Grundstücksfläche in qm multipliziert mit
dem regulären Kaufpreisansatz.
(2) 1Zum Nachweis des
vorhandenen Vermögens ist eine Erklärung des Bewerbers einzuholen, deren Richtigkeit dieser zu versichern hat.
2In Zweifelsfällen behält sich der Markt vor, Unterlagen zur
Bewertung von Vermögensgegenständen anzufordern. 3Zum Vermögen
gehören insbesondere Immobilien (auch in anderen Gemeinden), Geldguthaben,
Wertpapiere, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, usw.
(3) Sofern sich der Bewerber weigert, solche Unterlagen
vorzulegen, verliert er ersatzlos den Anspruch auf Grundstückszuteilung zum
ermäßigten Kaufpreis.
C. Für Grundstücke mit
dem regulären Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. b)
Zum
Erwerb von gemeindlichen Baugrundstücken zum regulären Kaufpreis müssen, neben
den allgemeinen Voraussetzungen (siehe Abschnitt A.), keine besonderen
Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein.
IV.
Vergabe der Bauplätze, Reihenfolge der Bewerber
A. Grundsätzliches
(1) 1Sofern sich zum
jeweiligen Bewerbungsstichtag mehrere Bewerber auf die im Rahmen der gebildeten
Kontingente A und B (vgl. Ziffer I. Abs. 2) oder der grundsätzlich zur
Verfügung stehenden gemeindlichen Baugrundstücke auf denselben Platz bewerben,
werden die Grundstücke nach der Rangfolge der Bewerber, die aus folgendem
Punktesystem (siehe Abschnitt B) gebildet wird, an diese vergeben.
2Dies bedeutet, dass der Bewerber mit der höheren Punktzahl,
sich vor einem Bewerber mit einer niedrigeren Punktezahl eine Parzelle, die,
sofern vom Markt festgelegt, sich ggf. im jeweiligen Kontingent A oder B
befinden muss, auswählen darf.
(2) 1Soweit Bewerber gleiche
Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der Reihenfolge den Vorzug,
der zum Bewerbungsstichtag die größere Zahl an haushaltsangehörigen,
minderjährigen Kindern vorweist. 2Sollte auch hier, aufgrund
gleicher Kinderzahlen, keine Reihenfolge gebildet werden können, erhält der
Bewerber den Vorzug, der sich in einer Losentscheidung durchsetzt. 3Der
Losentscheid wird durch die Marktverwaltung vorgenommen, die betreffenden
Bewerber können hierzu eingeladen werden.
(3) 1Der Bewerber hat bereits
mit Übermittlung seiner Bewerbung zumindest eine konkrete Wunsch-Parzelle zu
benennen, auf die sich die Bewerbung bezieht. 2Der Bewerber kann
zusätzlich maximal drei
weitere alternative Parzellen im Rahmen seiner Bewerbung in entsprechender
verbindlicher Wunschreihenfolge benennen. 3Die Änderung der
benannten Parzellen im Bewerbungsverfahren ist nicht möglich. 4Der
Bewerber hat bei seiner Bewerbung ebenfalls anzugeben, ob er sich für ein
Grundstück zum ermäßigten bzw. zum regulären Kaufpreis bewirbt. 5Sofern
der Markt Peiting Kontingente nach Ziffer I. Abs. 2 bildet, kann sich der
Bewerber lediglich aus dem jeweiligen Kontingent Grundstücke zum ermäßigten
bzw. regulären Kaufpreis auswählen. 6Im Falle des Verstoßes gegen
die vorgenannten Maßgaben, wird der Markt die Bewerbung zurückweisen.
7Sofern die vom Bewerber benannte/n Parzelle/n, im Rahmen der
von ihm genannten
verbindlichen Reihenfolge, nicht mehr verfügbar sind bzw. einem anderen
Bewerber zugeteilt worden sind, wird der Markt Peiting die Bewerbung abschlägig
verbescheiden.
(4) 1Sollte der Bewerber
seinen Antrag auf Kauf des konkreten, ihm zugeteilten Grundstücks vor der
notariellen Beurkundung zurückziehen bzw. die notarielle Beurkundung des
Grundstücksverkaufes nach dem erfolgten Vergabeverfahren trotz schriftlicher,
erfolgloser Fristsetzung durch den Markt an den Bewerber, nicht innerhalb angemessener
Frist (max. 2 Monate) vorgenommen werden kann und dies durch den Bewerber
verursacht ist bzw. er sich dies zurechnen lassen muss, verliert der Bewerber
seinen Anspruch auf Grundstückszuteilung ersatzlos und wird bei der
Platzvergabe in dem betreffenden Baugebiet nicht mehr berücksichtigt. 2Der
Bewerber haftet dem Markt in diesem Fall zudem für möglicherweise durch die
Vertragsvorbereitung entstandene Notarkosten.
B. Punktesystem
I. Ortsbezugskriterien
1. Ortsansässigkeit/Hauptwohnsitz
1Bewerber, die mit Hauptwohnsitz i. S. des
Meldegesetzes bis zum Bewertungsstichtag in Peiting gemeldet sind bzw. gemeldet
waren, erhalten für diese Zeiten folgende Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 50
Punkte
- für mindestens 4 Jahre: 40
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 2 Jahre: 20
Punkte
2Zeitliche
Unterbrechungen der Wohndauer sind unschädlich; die Unterbrechungszeiten
bleiben jedoch bei der Ermittlung der erreichten Zeitdauer unberücksichtigt.
2. Erwerbstätigkeit
1Bewerber, die in Peiting bis zum
Bewertungsstichtag ein hauptberufliches Arbeitsverhältnis haben / hatten bzw.
einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen / nachgegangen sind, erhalten für
diese Zeiten folgende Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 20
Punkte
2Die Punktevergabe erfolgt entweder gesamt für die
Ortsansässigkeit (Nr. 1) oder die Erwerbstätigkeit (Nr. 2). 3Eine
kumulative Anrechnung von Punkten ist nicht möglich.
II. Sozialkriterien
1. Familiäre Situation
(1) Für kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die
zum Bewerbungsstichtag in der Familie des Bewerbers leben, werden folgende
Punktewerte angerechnet:
- pro Kind unter 3 Jahren: 10
Punkte
- pro Kind zwischen 3 und 6 Jahren: 8 Punkte
- pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren: 6 Punkte
- pro Kind zwischen 15 und 18 Jahren: 3
Punkte
(2) Eine zum Bewerbungsstichtag ärztlich nachgewiesene
Schwangerschaft wird mit 5 Punkten bewertet.
(3) Insgesamt ist bei der familiären Situation eine
maximale Punktezahl von 30 Punkten erreichbar.
2. Einkommens- und Vermögenssituation
a.
Einkommenssituation
Das
Gesamteinkommen (Ziffer III. Abschnitt B, Nr. 2 Buchst. a Abs. 2) des
Bewerbers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie sämtlicher
Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Bewerbers, werden nach dem Jahresdurchschnitt der letzten
drei Steuerjahre, die vor dem maßgebenden Bewerbungsstichtag liegen, mit
folgenden Punktewerten bewertet:
Durchschnittliches, jährliches Gesamteinkommen
bis 70.000 EUR / Jahr 5
Punkte
bis 90.000 EUR / Jahr 3
Punkte
bis 105.000 EUR /
Jahr 1 Punkt
über 105.000 EUR /
Jahr 0
Punkte
b.
Vermögenssituation
(1)
1Das Gesamtvermögen des Bewerbers, des Ehegatten, des Lebenspartners
sowie der sonstigen Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG) zum Bewerbungsstichtag
werden mit folgenden Punktewerten, wobei hierfür der jeweilige ungekürzte Grundstückswert
des zu erwerbenden Grundstücks maßgeblich ist, bewertet:
·
bis ½ des ungekürzten Grundstückswerts 5
Punkte
·
größer ½ bis ¾ des ungekürzten
Grundstückswerts 3
Punkte
·
-größer ¾ bis zum vollen ungekürzten
Grundstückswert 1 Punkt
·
größer als der volle ungekürzte
Grundstückswert 0
Punkte
2Die
Berechnung des ungekürzten Grundstückswertes erfolgt durch eine Multiplikation
der Grundstücksfläche in qm multipliziert mit dem regulären Kaufpreisansatz.
(2)
1Zum Nachweis des vorhandenen Vermögens ist eine Erklärung des Bewerbers
einzuholen, deren Richtigkeit dieser zu versichern hat. 2In
Zweifelsfällen behält sich der Markt vor, Unterlagen zum Nachweis oder zur
Bewertung von Vermögensgegenständen anzufordern. 3Zum Vermögen
gehören insbesondere Immobilien (auch in anderen Gemeinden), Geldguthaben,
Wertpapiere, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, usw.
3.
Schwerbehinderteneigenschaft / Pflegebedürftigkeit
Pro Haushaltsangehörigem (§ 18 WoFG)
werden folgende Punktewerte angerechnet:
1. - bei einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung
von
mindestens 50: 5
Punkte
mindestens 80: 10
Punkte
2. - bei einem durch eine Bescheinigung der
Pflegeversicherung nachgewiesenem Pflegegrad von
1 mit 3: 5
Punkte
4 oder 5: 10
Punkte
Insgesamt können für die Schwerbehinderteneigenschaft und
Pflegebedürftigkeit maximal 10 Punkte erreicht werden.
V.
Vertragsbedingungen, Konditionen
A. Verpflichtungen des Erwerbers
1. Bauverpflichtung
(1) Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Erwerber ein Baugesuch vorzulegen, das dem geltenden Bebauungsplan und den sonstigen Rechtsvorschriften entspricht und das Grundstück entsprechend zu bebauen.
(2) Der Rohbau muss innerhalb von drei Jahren nach notarieller Beurkundung erstellt sein.
(3) Das Gebäude muss innerhalb von vier Jahren ab notarieller Beurkundung bezugsfertig mit Aufbringung des Außenputzes errichtet und bezogen sein.
2. Wohnverpflichtung,
Verfügungsbeschränkung
(1) 1Der Erwerber verpflichtet sich zudem
a) auf die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit, das Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern zumindest eine der beiden Wohnungen, mit Erstwohnsitz entsprechend den melderechtlichen Vorschriften selbst zu bewohnen. Bei mehreren Erwerbern ist diese Verpflichtung zumindest von einem Erwerber einzuhalten;
b) das Vertragsgrundstück samt Gebäude grundsätzlich vor Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Gebäudes und während des unter Buchst. a) genannten Zeitraumes von zehn Jahren, das Gebäude bzw. die der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu veräußern, das Gebäude bzw. die von der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu vermieten oder anderweitig die Nutzung anderer Personen zuzulassen. 2Die mit dem Erwerber gemeinsame Nutzung derselben Wohneinheit durch dessen Familie oder durch zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderliche Personen ist jedoch ausdrücklich gestattet; für die Definition des zulässigen Personenkreises soll die zu § 1093 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung maßgeblich sein.
3. Ausnahmen
Von den Verpflichtungen und Beschränkungen nach vorstehenden Nummern 1 und 2 kann der Marktgemeinderat im begründeten Einzelfall Ausnahmen in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zulassen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
B. Rechte des Marktes Peiting,
Vermeidung von Grundstücksspekulationen, Rangrücktrittsverpflichtung,
Kaufpreisfälligkeit
1. Wiederkaufsrecht
(1) Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte oder im Falle der Ziffer V., Abschnitt B., Nr. 7 Abs. 1, steht dem Markt Peiting ein Wiederkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls) zu.
(2) Ferner sind dem Erwerber etwa von ihm bereits bezahlte Erschließungs- und Anliegerbeiträge im weitesten Sinne zu erstatten (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls).
(3) 1Der Verkehrswert etwa bereits errichteter Gebäude zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes wird erstattet. 2Der Verkehrswert wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. 3Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann nur durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Marktes vom Vorliegen eines oder mehrerer Gründe, die den Markt zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes berechtigt, erfolgen.
(5) Die bei der Ausübung des Wiederkaufsrechtes anfallenden Kosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber.
(6) 1Das Wiederkaufsrecht erlischt nach Ablauf von 10,5 Jahren nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses, falls dieses Recht bis dahin nicht ausgeübt wurde. 2Das Wiederkaufsrecht verlängert sich entsprechend, falls die Ausübungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreichen sollte.
2. Bedingte Kaufpreiserhöhung; Verstöße
gegen Veräußerungsbeschränkung
(1) 1Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte oder im Falle der Ziffer V., Abschnitt B., Nr. 7 Abs. 1, kann der Markt Peiting anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes auch wahlweise stattdessen eine Aufzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis verlangen.
2Die Höhe der Aufzahlung bestimmt sich in diesen Fällen wie folgt:
· Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks (= tatsächlich auf dem freien Markt erzielbarer Preis) im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtungen und dem vom Erwerber an den Markt Peiting gezahlten Kaufpreis für das Grundstück (ohne Berücksichtigung von öffentlichen Abgaben wie z. B. Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasserbeseitigung, Grundstücksanschlüsse, etc.).
(2) 1Der Verkehrswert des Grundstücks (ohne Werterhöhungen durch Bauwerke, etc.) zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtung wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. 2Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Verringerung der Aufzahlung,
pflichtgemäßes Ermessen
(1) Die Aufzahlung auf den Kaufpreis verringert sich im Fall des Verstoßes gegen die begründeten Verpflichtungen um 10 % für jedes vollendete Jahr, in dem ab Bezugsfertigkeit des Hauses gegen die bestehenden Verpflichtungen nicht verstoßen wurde.
(2) Der Markt Peiting verpflichtet sich, im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. im Falle der Anforderung einer bedingten Kaufpreiserhöhung, sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und den jeweiligen Einzelfall entsprechend zu prüfen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bewerten.
4. Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches und der bedingten
Kaufpreiserhöhung
Die Ansprüche des Marktes werden über die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am Vertragsgrundbesitz in entsprechender Höhe gesichert.
5. Rangrücktrittsverpflichtung
(1) Der Markt Peiting verpflichtet sich, auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers mit seinen Rechten (Auflassungsvormerkung) im Range hinter vom Käufer am Vertragsgrundstück bestellte Grundpfandrechte zurückzutreten, welche der Finanzierung des Erwerbs des Vertragsgrundstückes bzw. der Kosten des auf dem Vertragsgrundstück zu errichtenden Bauwerks und etwaiger Erschließungs- und Anliegerbeiträge dienen.
(2) Jede Sicherung anderer Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung des Marktes.
(3) 1Ein Rangrücktritt kann grundsätzlich nur bis zu den vom Marktgemeinderat festgelegen Höchstgrenzen erfolgen. 2Diese betragen:
a) beim Bau eines Reihenhausteils 500.000 EUR
b)
beim Bau einer Doppelhaushälfte 500.000 EUR
c) bei einer Einzelbebauung 600.000 EUR.
(4) Weitere Rangrücktritte bedürfen der gesonderten Genehmigung des Marktgemeinderates.
(5) Die vorstehenden Einschränkungen entfallen, sobald der Markt die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte auflagenfrei bewilligt.
(6) 1Der Markt Peiting behält sich das Recht vor, die Beurkundung des Grundstücksverkaufes von der Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens abhängig zu machen. 2Sofern danach dem Markt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gesichert erscheint, hat er das Recht, entschädigungslos von dem Grundstücksverkauf gegenüber dem Bewerber zurückzutreten.
6. Kaufpreisfälligkeit
(1) Die Fälligkeiten des Kaufpreises sowie etwaiger Erschließungs- und/oder Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, sind im notariellen Kaufvertrag zu regeln.
(2) Ratenzahlungen oder Stundungen werden grundsätzlich nicht zugelassen.
7. Falsche Angaben des Bewerbers
(1) Sofern der Erwerber im Antragsbogen für den Erwerb im Rahmen der Vergabe des Vertragsgrundstücks gemäß den Vergaberichtlinien des Marktes oder sonst im Rahmen der Vergabe des Grundstücks auf vergaberelevante Fragen vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder vorsätzlich vergaberelevante Tatsachen verschwiegen hat und dies zu einem Zeitpunkt durch den Markt Peiting festgestellt wird, in dem dessen Reche nach Ziffer V., Abschnitt B. der Richtlinien noch bestehen, steht dem Markt Peiting ein Wiederkaufsrecht am Grundstück oder wahlweise eine bedingte Kaufpreiserhöhung zu.
(2) Unabhängig von der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. der Geltendmachung der bedingten Kaufpreiserhöhung, wird zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR vom Erwerber an den Markt Peiting zur Zahlung fällig.
(3) Die Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Anforderung durch den Markt Peiting innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig.
C. Kosten der Beurkundung, des grundbuchamtlichen Vollzuges,
Rechtsanspruch, Inkrafttreten
1. Kosten der Beurkundung und des
grundbuchamtlichen Vollzuges
Der Erwerber übernimmt sämtliche Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzuges.
2. Rechtsanspruch
(1) Der Bewerber hat, auch bei Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien, keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines gemeindlichen Baugrundstückes.
(2) Der Marktgemeinderat behält sich bei Härtefällen das Recht von abweichenden Entscheidungen vor.
3. Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 14.06.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisher geltenden Vergaberichtlinien vom 22.07.2020, in der aktuellen Fassung, außer Kraft.
Peiting, den XXXXXX
…………………………………………….
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Richtlinie
zur Veräußerung von Wohnbaugrundstücken im Ortsteil Birkland
(Vergaberichtlinie „Birkland“)
Vom XX.06.2021
Präambel
Der Markt Peiting (folgend „Markt“ genannt), gibt sich folgende
Vergaberichtlinien, um die künftige Veräußerung von gemeindlichen
Baugrundstücken im Ortsteil Birkland zu regeln. Ziele der Richtlinien sollen
sein, dass
a) „bedürftige“ Einheimische Bauland zu einem vergünstigten Preis
erwerben können, um ihre Bindung an den Peitinger Ortsteil „Birkland“ zu
erhalten,
b) jedoch auch nicht „bedürftige“ Einheimische sowie „auswärtige“
Interessenten die Möglichkeit haben, gemeindliche Baugrundstücke im Ortsteil
Birkland zu erwerben,
um eine möglichst ausgewogene Bevölkerungsstruktur zu erreichen.
Diese Richtlinie dient dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige
Sesshaftigkeit im Ortsteil Birkland, der durch die Gemarkungsgrenze „Birkland“
definiert und abgegrenzt wird, zu ermöglichen, weil diese die soziale
Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich
stärkt. Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen
Gemeinschaft sind auf dieses Vergabemodell angewiesen, um im Ortsteil Birkland auch
in Zukunft bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein. Eine
umfängliche, weitere Ausweisung von gemeindlichen Baugrundstücken ist aufgrund
der gewachsenen Struktur des Ortsteiles Birkland, das erst im Rahmen der
Gemeindegebietsreform im Jahre 1976 als ehemals selbstständige Gemeinde der
Marktgemeinde Peiting zugeordnet wurde, nicht mehr möglich.
Aufgrund der sehr starken Nachfrage nach gemeindlichen Baugrundstücken
und aufgrund des jedoch stark begrenzten Angebotes im Ortsteil Birkland ist es
unerlässlich, für die Vergabeentscheidung transparente, diskriminierungsfreie
und im Voraus bekannte Kriterien zugrunde zu legen.
Im Rahmen des erforderlichen Auswahlverfahrens für die vergünstigte
Überlassung von Baugrundstücken soll dabei, unter Beachtung der zwischen der
EU-Kommission, der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung
abgestimmten Leitlinien für die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken im
Rahmen des so genannten Einheimischenmodells vom 22.02.2017, ausgewogen nach sozialen
Gesichtspunkten und Ortsbezugskriterien entschieden werden.
Auch für die Überlassung von Baugrundstücken zum regulären Verkaufspreis
sollen die Grundzüge der vorgenannten Leitlinie Anwendung finden, allerdings in
leicht modifizierter Form.
Der Markt Peiting verfolgt darüber hinaus ebenso das Ziel,
Grundstücksspekulationen mit den vom Markt Peiting veräußerten Grundstücken zu
verhindern. Dies soll insbesondere dazu dienen, der Überhitzung der
Preisentwicklung auf dem Grundstücks- und Immobilienmarkt entgegenzuwirken und
die Umsetzung der vorgenannten, übergeordneten Ziele des Marktes zu
unterstützen.
Hinweis: Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen
einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere
Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten
deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.
I.
Preisfestsetzung, Kontingente, Zusammenarbeit mit privaten Dritten
(1) 1Der Markt wird für die Veräußerung der gemeindlichen
Baugrundstücke im Ortsteil Birkland, je Baugebiet, folgende Kaufpreise
festlegen:
a) einen ermäßigten Kaufpreis
b) einen regulären Kaufpreis
2Diese Preise
enthalten nicht eventuell anfallende Erschließungs-, Herstellungs- oder sonstige
Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, z. B. nach dem Kommunalabgabengesetz
(KAG).
(2) Der Markt hat auch die Möglichkeit festzulegen, ob und ggf. welche
Anzahl der vorhandenen Baugrundstücke je Baugebiet und ggf. auch konkret welche
Baugrundstücke, zu dem ermäßigten Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. a) = Kontingent A
oder dem regulären Kaufpreis (Abs. 1 Buchst. b) = Kontingent B veräußert werden
sollen.
(3) Der Markt behält sich vor, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen
Entscheidungen, auch zu einem späteren Zeitpunkt, mit Wirkung für die Zukunft
anzupassen bzw. zu verändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
(4) Sofern seitens des Marktes keine besondere Festlegung getroffen
wird, stehen die vorhandenen Baugrundstücke sowohl für den ermäßigten als auch
für den regulären Kaufpreis zur Verfügung.
(5) Eine Verpflichtung des Marktes, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine
bestimmte Zahl gemeindlicher Baugrundstücke zum Verkauf bereitzustellen bzw.
anzubieten, besteht nicht.
(6) Der Ortsteil Birkland wird durch die Gemarkungsgrenze „Birkland“
definiert und abgegrenzt.
(7) 1Der
Markt kann diese Vergaberichtlinie auch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen
der Gemeinde und privaten Dritten (z. B. Bauträgern), mit denen eine
vertragliche Bindung zur Realisierung bestimmter Projekte (z. B. Bebauung mit
Doppelhaushälften, Geschosswohnungsbau) eingegangen wurde, ganz oder teilweise
zur Bewerber- bzw. Käuferauswahl anwenden. 2Die Details der
Anwendung der Vergaberichtlinie für die einzelnen Projekte in diesen Fällen
bestimmt der Marktgemeinderat nach freiem Ermessen.
II.
Vergabegrundsätze
(1) 1Die Vergabe erfolgt nach der aus dem folgenden
Punktesystem (Ziffer IV.) gebildeten Reihenfolge, die sich zum jeweiligen
Bewerbungsstichtag, der vom Markt einzeln festgesetzt und ortsüblich bekannt
gemacht wird, ergibt. 2Nach dem Bewerbungsstichtag eingehende
Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt. 3Maßgebendes Datum ist
der Eingang der Bewerbung beim Markt.
(2) 1Dem Markt steht es frei, sofern der erste festgesetzte
und bekannt gemachte Bewerbungsstichtag für ein Baugebiet abgelaufen ist und
die darauffolgende Bauplatzvergabe beendet wurde, ggf. weitere freie
Baugrundstücke in diesem Baugebiet auch ohne formale Festsetzung eines weiteren
Bewerbungsstichtages zu vergeben. 2Diese Entscheidung wird der Markt
mittels öffentlicher Bekanntmachung an den gemeindlichen Anschlagtafeln sowie
auf der Homepage des Marktes veröffentlichen.
3Als
Bewerbungsstichtag nach Abs. 1
gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs der schriftlichen Bewerbungsunterlagen
des Bewerbers beim
Markt. 4Bis zum Erlass der formalen, schriftlichen
Veräußerungszusage an den Bewerber besteht in diesem Fall für andere
Interessenten die Möglichkeit, sich ebenfalls auf das gegenständliche
Grundstück zu bewerben; die Reihenfolge der Platzvergabe im Sinne von Abs. 1
wird ebenfalls gemäß den nachstehenden Regelungen (Punktesystem nach Ziffer
IV.) vorgenommen.
(3) Bewerber mit der jeweils höheren Punktezahl dürfen sich dabei, vor
den Bewerbern mit der niedrigeren Punktezahl, ein Baugrundstück auswählen.
(4) 1Der Bewerber hat die für den Antrag bzw. die Vergabe
nach diesen Richtlinien erforderlichen Angaben zu machen, geeignete Belege bzw.
Nachweise vorzulegen und auch deren Richtigkeit zu versichern. 2Die
Angaben sind dabei auf den jeweiligen Bewerbungsstichtag (Abs. 1, Abs. 2) zu
beziehen. 3Mögliche Änderungen, die sich seit Einreichung der
Bewerbung bis zur Vergabeentscheidung ergeben, hat der Bewerber dem Markt
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1Maßgeblich sind die Umstände, die in der Person des Bewerbers vorliegen,
soweit nichts Anderes geregelt ist. 2Familien i. S. d. Abs. 6 können
selbst nach dem Günstigkeitsprinzip entscheiden, wer den Antrag stellt.
(6) 1Der Bewerber
kann im Rahmen seiner Bewerbung die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf
seinen Ehegatten, Lebenspartner (LPartG) oder Partner einer sonstigen auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bewerbung beantragen bzw.
verlangen, sofern zu erwarten ist, dass das Erwerbsobjekt von beiden Personen
künftig auch gemeinsam bewohnt bzw. genutzt wird. 2Die Übertragung
eines Miteigentumsanteils auf andere Personen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Marktes.
(7) 1Sofern zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des
Bewerbungsverfahrens bzw. nach der Vergabeentscheidung, zu dem noch
Verpflichtungen des Erwerbers bzw. noch Rechte des Marktes Peiting bestehen
(siehe Ziffer V., Abschnitte A und B), Miteigentumsanteile an dem
Vertragsgrundstück durch einen Erwerber an dessen Ehegatten oder (dauerhaften)
Lebenspartner weiterveräußert werden sollen, hat der Marktgemeinderat hierüber
im Einzelfall entscheiden; auf die Weiterveräußerung besteht grundsätzlich kein
Anspruch.
2Insbesondere
entscheidungserheblich ist dabei, ob der Erwerber, bei zusätzlicher bzw.
gemeinsamer Berücksichtigung der Verhältnisse des Ehegatten oder (dauerhaften)
Lebenspartners zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bzw. bei der
Vergabeentscheidung mit dem Erwerber, den Bauplatz in dieser Fallkonstellation
ebenfalls erhalten hätte. 3Sollte dies nicht der Fall wird, wird der
Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zugestimmt werden.
(8) 1Sofern der Bewerber im
Rahmen seiner Bewerbung keine vollständigen Angaben macht oder erforderliche
Nachweise, Belege, etc. die zur Entscheidung über die Bewerbung erforderlich
sind, nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorlegt, kann die Marktverwaltung
die Bewerbung zurückweisen oder
die jeweilige Kategorie mit 0 Punkten bewerten. 2Eine
vorherige Benachrichtigung des Bewerbers seitens des Marktes - mit
entsprechender Fristsetzung zur Vorlage nicht oder nicht vollständig
vorliegender Bewerbungsangaben bzw. Bewerbungsunterlagen – ist nicht
erforderlich.
III.
Antragsberechtigung / Zugangsvoraussetzungen
A. Allgemeine Voraussetzungen:
(1) Bei dem Bewerber
(Antragsteller)
muss es sich um eine natürliche, volljährige Person mit uneingeschränkter
Geschäftsfähigkeit handeln.
(2) Nicht
antragsberechtigt sind Personen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder sonstige
Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG), die bereits in der Vergangenheit ein
Baugrundstück zu Wohnzwecken vom Markt erworben haben.
B. Für Grundstücke mit einem ermäßigten
Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. a)
Die folgenden Zugangsvoraussetzungen müssen, neben den allgemeinen
Voraussetzungen (siehe Abschnitt A.), gemeinsam erfüllt sein, um ein
gemeindliches Baugrundstück zu einem ermäßigten Kaufpreis erwerben zu können:
1. Immobilieneigentum im Ortsteil Birkland
1Dem Bewerber darf zum
Bewerbungsstichtag kein zu Wohnzwecken nutzbarer Immobilienbesitz im Ortsteil
Birkland (Ziffer I. Abs. 6) gehören (Eigentum bzw. Erbbaurecht).
2Immobilieneigentum
außerhalb des Ortsteils Birkland wird als Vermögen angerechnet.
3Immobilienbesitz,
der mit einem Nießbrauchsrecht/Wohnrecht Dritter auf deren Lebenszeit belastet
ist, bleibt unberücksichtigt.
4Der
Immobilienbesitz des Ehegatten oder Lebenspartners (i. S. d. LPartG) sowie
sonstiger Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) wird dem Bewerber zugerechnet.
2. Einkommens- und Vermögensgrenze
Die folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen zum
Bewerbungsstichtag nicht überschritten werden:
a.
Einkommensgrenze
(1) Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des Bewerbers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie
sämtlicher Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Bewerbers des Jahresdurchschnitts der letzten drei
Steuerjahre, die vor dem Bewerbungsstichtag liegen.
(2) Als Gesamteinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2
Absätze 1, 2, 5a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Leistungen nach §
32b Abs. 1 EStG.
(3) 1Zum Nachweis sind die aktuellsten Steuerbescheide des
Finanzamtes und ggf. weitere erforderliche Unterlagen (z. B. zum Nachweis der
Einkünfte aus Kapitalvermögen) vorzulegen. 2Liegt der Steuerbescheid
des vergangenen Jahres noch nicht vor, kann der Steuerbescheid zum Steuerjahr
unmittelbar vor dem Dreijahreszeitraum vorgelegt werden. 3Wahlweise
kann auch eine von einem Steuerberater bestätigte Steuerschätzung zum
vergangenen Jahr, anstelle des noch ausstehenden Steuerbescheids, oder andere
geeignete Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
vorgelegt werden.
(4) 1Für die Definition, wer „bedürftiger“ Einheimischer i.
S. dieser Richtlinie ist, gelten folgende jährlichen, durchschnittlichen
Einkommensgrenzen nach Abs. 1:
- bei Alleinstehenden 43.000 EUR
- bei Ehepaaren, Familien, Paaren,
Lebenspartnerschaften: 86.000 EUR
2Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 8.400 EUR für jedes Kind
1. des Bewerbers,
2. seines Ehegatten oder Lebenspartners,
soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
3. eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
mit dem Bewerber lebenden Elternteil des Kindes
für das ihm, seinem Ehegatten oder
Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die
Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
gezahlt würde.
3Die Einkommensgrenzen können durch den Markt Peiting mit Wirkung für die
Zukunft angepasst werden.
b.
Vermögensgrenze
(1) 1Das gesamte Vermögen des Bewerbers, des Ehegatten,
des Lebenspartners sowie der sonstigen Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG) darf
zum Bewerbungsstichtag den ungekürzten Grundstückswert des zu
erwerbenden Grundstücks nicht übersteigen. 2Die Berechnung dieses
Wertes erfolgt mit einer Multiplikation der Grundstücksfläche in qm
multipliziert mit dem regulären Kaufpreisansatz.
(2) 1Zum Nachweis des vorhandenen
Vermögens ist eine Erklärung des Bewerbers einzuholen, deren Richtigkeit dieser zu versichern hat. 2In
Zweifelsfällen behält sich der Markt vor, Unterlagen zur Bewertung von
Vermögensgegenständen anzufordern. 3Zum Vermögen gehören
insbesondere Immobilien (auch in anderen Gemeinden), Geldguthaben, Wertpapiere,
Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, usw.
(3) Sofern sich der Bewerber weigert, solche Unterlagen
vorzulegen, verliert er ersatzlos den Anspruch auf Grundstückszuteilung zum
ermäßigten Kaufpreis.
C. Für Grundstücke mit
dem regulären Kaufpreis (Ziffer I. Abs. 1 Buchst. b)
Zum Erwerb von gemeindlichen Baugrundstücken zum regulären Kaufpreis
müssen, neben den allgemeinen Voraussetzungen (siehe Abschnitt A.), keine
besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein.
IV.
Vergabe der Bauplätze, Reihenfolge der Bewerber
A. Grundsätzliches
(1) 1Sofern sich zum jeweiligen
Bewerbungsstichtag mehrere Bewerber auf die im Rahmen der gebildeten
Kontingente A und B (vgl. Ziffer I. Abs. 2) oder der grundsätzlich zur
Verfügung stehenden gemeindlichen Baugrundstücke auf denselben Platz bewerben,
werden die Grundstücke nach der Rangfolge der Bewerber, die aus folgendem
Punktesystem (siehe Abschnitt B) gebildet wird, an diese vergeben.
2Dies bedeutet, dass der Bewerber mit der höheren Punktzahl, sich vor
einem Bewerber mit einer niedrigeren Punktezahl eine Parzelle, die, sofern vom
Markt festgelegt, sich ggf. im jeweiligen Kontingent A oder B befinden muss,
auswählen darf.
(2) 1Soweit Bewerber gleiche
Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der Reihenfolge den Vorzug,
der zum Bewerbungsstichtag die größere Zahl an haushaltsangehörigen,
minderjährigen Kindern vorweist. 2Sollte auch hier, aufgrund
gleicher Kinderzahlen, keine Reihenfolge gebildet werden können, erhält der
Bewerber den Vorzug, der sich in einer Losentscheidung durchsetzt. 3Der
Losentscheid wird durch die Marktverwaltung vorgenommen, die betreffenden
Bewerber können hierzu eingeladen werden.
(3) 1Der Bewerber hat bereits mit
Übermittlung seiner Bewerbung zumindest eine konkrete Wunsch-Parzelle zu
benennen, auf die sich die Bewerbung bezieht. 2Der Bewerber kann
zusätzlich maximal drei
weitere alternative Parzellen im Rahmen seiner Bewerbung in entsprechender
verbindlicher Wunschreihenfolge benennen. 3Die Änderung der
benannten Parzellen im Bewerbungsverfahren ist nicht möglich. 4Der
Bewerber hat bei seiner Bewerbung ebenfalls anzugeben, ob er sich für ein
Grundstück zum ermäßigten bzw. zum regulären Kaufpreis bewirbt. 5Sofern
der Markt Peiting Kontingente nach Ziffer I. Abs. 2 bildet, kann sich der
Bewerber lediglich aus dem jeweiligen Kontingent Grundstücke zum ermäßigten
bzw. regulären Kaufpreis auswählen. 6Im Falle des Verstoßes gegen
die vorgenannten Maßgaben, wird der Markt die Bewerbung zurückweisen.
7Sofern die vom Bewerber benannte/n Parzelle/n, im Rahmen der von ihm genannten
verbindlichen Reihenfolge, nicht mehr verfügbar sind bzw. einem anderen
Bewerber zugeteilt worden sind, wird der Markt Peiting die Bewerbung abschlägig
verbescheiden.
(4) 1Sollte der Bewerber seinen
Antrag auf Kauf des konkreten, ihm zugeteilten Grundstücks vor der notariellen
Beurkundung zurückziehen bzw. die notarielle Beurkundung des
Grundstücksverkaufes nach dem erfolgten Vergabeverfahren trotz schriftlicher,
erfolgloser Fristsetzung durch den Markt an den Bewerber, nicht innerhalb
angemessener Frist (max. 2 Monate) vorgenommen werden kann und dies durch den
Bewerber verursacht ist bzw. er sich dies zurechnen lassen muss, verliert der
Bewerber seinen Anspruch auf Grundstückszuteilung ersatzlos und wird bei der
Platzvergabe in dem betreffenden Baugebiet nicht mehr berücksichtigt. 2Der
Bewerber haftet dem Markt in diesem Fall zudem für möglicherweise durch die
Vertragsvorbereitung entstandene Notarkosten.
B. Punktesystem
I. Ortsbezugskriterien
1. Ortsansässigkeit/Hauptwohnsitz
1Bewerber, die mit Hauptwohnsitz i. S. des
Meldegesetzes bis zum Bewertungsstichtag im Ortsteil Birkland (Ziffer I. Abs.
6) gemeldet sind bzw. gemeldet waren, erhalten für diese Zeiten folgende
Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 50
Punkte
- für mindestens 4 Jahre: 40
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 2 Jahre: 20
Punkte
2Zeitliche
Unterbrechungen der Wohndauer sind unschädlich; die Unterbrechungszeiten
bleiben jedoch bei der Ermittlung der erreichten Zeitdauer unberücksichtigt.
2. Erwerbstätigkeit
1Bewerber, die im Ortsteil Birkland (Ziffer I. Abs. 6)
bis zum Bewertungsstichtag ein hauptberufliches Arbeitsverhältnis haben /
hatten bzw. einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen / nachgegangen sind,
erhalten für diese Zeiten folgende Punktewerte:
- für mindestens 5 Jahre: 30
Punkte
- für mindestens 3 Jahre: 20
Punkte
2Die Punktevergabe erfolgt entweder gesamt für die Ortsansässigkeit (Nr.
1) oder die Erwerbstätigkeit (Nr. 2). 3Eine kumulative Anrechnung
von Punkten ist nicht möglich.
II. Sozialkriterien
1. Familiäre Situation
(1) Für kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die zum
Bewerbungsstichtag in der Familie des Bewerbers leben, werden folgende
Punktewerte angerechnet:
- pro Kind unter 3 Jahren: 10
Punkte
- pro Kind zwischen 3 und 6 Jahren: 8
Punkte
- pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren: 6
Punkte
- pro Kind zwischen 15 und 18 Jahren: 3
Punkte
(2) Eine zum Bewerbungsstichtag ärztlich nachgewiesene Schwangerschaft
wird mit 5 Punkten bewertet.
(3) Insgesamt ist bei der familiären Situation eine maximale Punktezahl
von 30 Punkten erreichbar.
2. Einkommens- und Vermögenssituation
a. Einkommenssituation
Das Gesamteinkommen (Ziffer III. Abschnitt B, Nr. 2 Buchst. a Abs. 2)
des Bewerbers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie sämtlicher
Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Bewerbers, werden nach dem Jahresdurchschnitt der letzten
drei Steuerjahre, die vor dem maßgebenden Bewerbungsstichtag liegen, mit
folgenden Punktewerten bewertet:
Durchschnittliches, jährliches Gesamteinkommen
bis 70.000 EUR / Jahr 5
Punkte
bis 90.000 EUR / Jahr 3
Punkte
bis 105.000 EUR / Jahr 1 Punkt
über 105.000 EUR / Jahr 0
Punkte
b. Vermögenssituation
(1) 1Das
Gesamtvermögen des Bewerbers, des Ehegatten, des Lebenspartners sowie der
sonstigen Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG) zum Bewerbungsstichtag werden mit
folgenden Punktewerten, wobei hierfür der jeweilige ungekürzte Grundstückswert
des zu erwerbenden Grundstücks maßgeblich ist, bewertet:
·
bis ½ des ungekürzten
Grundstückswerts 5
Punkte
·
größer ½ bis ¾ des ungekürzten
Grundstückswerts 3
Punkte
·
-größer ¾ bis zum vollen
ungekürzten Grundstückswert 1 Punkt
·
größer als der volle
ungekürzte Grundstückswert 0
Punkte
2Die
Berechnung des ungekürzten Grundstückswertes erfolgt durch eine Multiplikation
der Grundstücksfläche in qm multipliziert mit dem regulären Kaufpreisansatz.
(2) 1Zum
Nachweis des vorhandenen Vermögens ist eine Erklärung des Bewerbers einzuholen,
deren Richtigkeit dieser zu versichern hat. 2In Zweifelsfällen
behält sich der Markt vor, Unterlagen zum Nachweis oder zur Bewertung von
Vermögensgegenständen anzufordern. 3Zum Vermögen gehören
insbesondere Immobilien (auch in anderen Gemeinden), Geldguthaben, Wertpapiere,
Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, usw.
3.
Schwerbehinderteneigenschaft / Pflegebedürftigkeit
Pro Haushaltsangehörigem (§ 18 WoFG) werden
folgende Punktewerte angerechnet:
1. - bei einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung von
mindestens 50: 5
Punkte
mindestens 80: 10
Punkte
2. - bei einem durch eine Bescheinigung der Pflegeversicherung
nachgewiesenem Pflegegrad von
1 mit 3: 5
Punkte
4 oder 5: 10
Punkte
Insgesamt können für die Schwerbehinderteneigenschaft und
Pflegebedürftigkeit maximal 10 Punkte erreicht werden.
V.
Vertragsbedingungen, Konditionen
A. Verpflichtungen des Erwerbers
1. Bauverpflichtung
(1) Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Erwerber ein Baugesuch vorzulegen, das dem geltenden Bebauungsplan und den sonstigen Rechtsvorschriften entspricht und das Grundstück entsprechend zu bebauen.
(2) Der Rohbau muss innerhalb von drei Jahren nach notarieller Beurkundung erstellt sein.
(3) Das Gebäude muss innerhalb von vier Jahren ab notarieller Beurkundung bezugsfertig mit Aufbringung des Außenputzes errichtet und bezogen sein.
2. Wohnverpflichtung,
Verfügungsbeschränkung
(1) 1Der Erwerber verpflichtet sich zudem
a) auf die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit, das Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern zumindest eine der beiden Wohnungen, mit Erstwohnsitz entsprechend den melderechtlichen Vorschriften selbst zu bewohnen. Bei mehreren Erwerbern ist diese Verpflichtung zumindest von einem Erwerber einzuhalten;
b) das Vertragsgrundstück samt Gebäude grundsätzlich vor Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Gebäudes und während des unter Buchst. a) genannten Zeitraumes von zehn Jahren, das Gebäude bzw. die der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu veräußern, das Gebäude bzw. die von der Wohnungsverpflichtung unterliegende Wohnung nicht zu vermieten oder anderweitig die Nutzung anderer Personen zuzulassen. 2Die mit dem Erwerber gemeinsame Nutzung derselben Wohneinheit durch dessen Familie oder durch zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderliche Personen ist jedoch ausdrücklich gestattet; für die Definition des zulässigen Personenkreises soll die zu § 1093 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung maßgeblich sein.
3. Ausnahmen
Von den Verpflichtungen und Beschränkungen nach vorstehenden Nummern 1 und 2 kann der Marktgemeinderat im begründeten Einzelfall Ausnahmen in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zulassen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
B. Rechte des Marktes Peiting,
Vermeidung von Grundstücksspekulationen, Rangrücktrittsverpflichtung,
Kaufpreisfälligkeit
1. Wiederkaufsrecht
(1) Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte oder im Falle der Ziffer V., Abschnitt B., Nr. 7 Abs. 1, steht dem Markt Peiting ein Wiederkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls) zu.
(2) Ferner sind dem Erwerber etwa von ihm bereits bezahlte Erschließungs- und Anliegerbeiträge im weitesten Sinne zu erstatten (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls).
(3) 1Der Verkehrswert etwa bereits errichteter Gebäude zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes wird erstattet. 2Der Verkehrswert wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. 3Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann nur durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Marktes vom Vorliegen eines oder mehrerer Gründe, die den Markt zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes berechtigt, erfolgen.
(5) Die bei der Ausübung des Wiederkaufsrechtes anfallenden Kosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber.
(6) 1Das Wiederkaufsrecht erlischt nach Ablauf von 10,5 Jahren nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses, falls dieses Recht bis dahin nicht ausgeübt wurde. 2Das Wiederkaufsrecht verlängert sich entsprechend, falls die Ausübungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreichen sollte.
2. Bedingte Kaufpreiserhöhung; Verstöße
gegen Veräußerungsbeschränkung
(1) 1Für den Fall, dass der Erwerber, unabhängig von seinem Verschulden, eine oder mehrere ihm obliegenden Verpflichtungen nach Ziffer V., Abschnitt A., Nummern 1 oder 2 nicht einhalten sollte oder im Falle der Ziffer V., Abschnitt B., Nr. 7 Abs. 1, kann der Markt Peiting anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes auch wahlweise stattdessen eine Aufzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis verlangen.
2Die Höhe der Aufzahlung bestimmt sich in diesen Fällen wie folgt:
· Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks (= tatsächlich auf dem freien Markt erzielbarer Preis) im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtungen und dem vom Erwerber an den Markt Peiting gezahlten Kaufpreis für das Grundstück (ohne Berücksichtigung von öffentlichen Abgaben wie z. B. Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasserbeseitigung, Grundstücksanschlüsse, etc.).
(2) 1Der Verkehrswert des Grundstücks (ohne Werterhöhungen durch Bauwerke, etc.) zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtung wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. 2Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Verringerung der Aufzahlung,
pflichtgemäßes Ermessen
(1) Die Aufzahlung auf den Kaufpreis verringert sich im Fall des Verstoßes gegen die begründeten Verpflichtungen um 10 % für jedes vollendete Jahr, in dem ab Bezugsfertigkeit des Hauses gegen die bestehenden Verpflichtungen nicht verstoßen wurde.
(2) Der Markt Peiting verpflichtet sich, im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. im Falle der Anforderung einer bedingten Kaufpreiserhöhung, sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und den jeweiligen Einzelfall entsprechend zu prüfen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bewerten.
4. Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches und der bedingten
Kaufpreiserhöhung
Die Ansprüche des Marktes werden über die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am Vertragsgrundbesitz in entsprechender Höhe gesichert.
5. Rangrücktrittsverpflichtung
(1) Der Markt Peiting verpflichtet sich, auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers mit seinen Rechten (Auflassungsvormerkung) im Range hinter vom Käufer am Vertragsgrundstück bestellte Grundpfandrechte zurückzutreten, welche der Finanzierung des Erwerbs des Vertragsgrundstückes bzw. der Kosten des auf dem Vertragsgrundstück zu errichtenden Bauwerks und etwaiger Erschließungs- und Anliegerbeiträge dienen.
(2) Jede Sicherung anderer Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung des Marktes.
(3) 1Ein Rangrücktritt kann grundsätzlich nur bis zu den vom Marktgemeinderat festgelegen Höchstgrenzen erfolgen. 2Diese betragen:
a) beim Bau eines Reihenhausteils 500.000 EUR
b)
beim Bau einer Doppelhaushälfte 500.000 EUR
c) bei einer Einzelbebauung 600.000 EUR.
(4) Weitere Rangrücktritte bedürfen der gesonderten Genehmigung des Marktgemeinderates.
(5) Die vorstehenden Einschränkungen entfallen, sobald der Markt die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte auflagenfrei bewilligt.
(6) 1Der Markt Peiting behält sich das Recht vor, die Beurkundung des Grundstücksverkaufes von der Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens abhängig zu machen. 2Sofern danach dem Markt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gesichert erscheint, hat er das Recht, entschädigungslos von dem Grundstücksverkauf gegenüber dem Bewerber zurückzutreten.
6. Kaufpreisfälligkeit
(1) Die Fälligkeiten des Kaufpreises sowie etwaiger Erschließungs- und/oder Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, sind im notariellen Kaufvertrag zu regeln.
(2) Ratenzahlungen oder Stundungen werden grundsätzlich nicht zugelassen.
7. Falsche Angaben des Bewerbers
(1) Sofern der Erwerber im Antragsbogen für den Erwerb im Rahmen der Vergabe des Vertragsgrundstücks gemäß den Vergaberichtlinien des Marktes oder sonst im Rahmen der Vergabe des Grundstücks auf vergaberelevante Fragen vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder vorsätzlich vergaberelevante Tatsachen verschwiegen hat und dies zu einem Zeitpunkt durch den Markt Peiting festgestellt wird, in dem dessen Reche nach Ziffer V., Abschnitt B. der Richtlinien noch bestehen, steht dem Markt Peiting ein Wiederkaufsrecht am Grundstück oder wahlweise eine bedingte Kaufpreiserhöhung zu.
(2) Unabhängig von der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. der Geltendmachung der bedingten Kaufpreiserhöhung, wird zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR vom Erwerber an den Markt Peiting zur Zahlung fällig.
(3) Die Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Anforderung durch den Markt Peiting innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig.
C. Kosten der Beurkundung, des grundbuchamtlichen Vollzuges,
Rechtsanspruch, Inkrafttreten
1. Kosten der Beurkundung und des
grundbuchamtlichen Vollzuges
Der Erwerber übernimmt sämtliche Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzuges.
2. Rechtsanspruch
(1) Der Bewerber hat, auch bei Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien, keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines gemeindlichen Baugrundstückes.
(2) Der Marktgemeinderat behält sich bei Härtefällen das Recht von abweichenden Entscheidungen vor.
3. Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 14.06.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisher geltenden Vergaberichtlinien vom 22.07.2020, in der aktuellen Fassung, außer Kraft.
Peiting, den XXXXXX
…………………………………………….
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |