Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung zur Änderung der
Satzung für die Kindertageseinrichtungen
des Marktes Peiting


vom XX. Juli 2021

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Peiting
folgende Satzung:

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Peiting (Kindertageseinrichtungen-Satzung) vom 08.07.2020 wird wie folgt geändert:

 

 

1.       § 4 wird wie folgt geändert:

 

a)      In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 9 Abs. 2)“ ersetzt.

 

b)      Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Änderung der Buchungszeiten ist jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.09. unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.“

 

c)      Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

„(4) Bei Vorliegen einer besonderen, nachgewiesenen Härte im Einzelfall (z. B. kurzfristige
Änderung der Arbeitszeit der Eltern, sonstige Notlage) kann, auf schriftlichen Antrag, von der Regelung nach Abs. 3 abgewichen und die Frist auf zwei Wochen zum nächsten Monatsanfang verkürzt werden.“

 

 

2.       § 5 wird wie folgt geändert:

 

a)      Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Vorrang bei der Aufnahme haben Kinder, die im Markt Peiting ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.                Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

2.            Kinder, bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der alleinerziehende Elternteil erwerbstätig sind/ist;

3.           Kinder, für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der Besuch der Kindertageseinrichtung geboten ist;

4.           Kinder, deren Eltern oder deren alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit absolvieren;

5.           Kinder, die unabhängig von ihrer oder der Staatsangehörigkeit der Personensorgeberechtigten einer besonderen sprachlichen Förderung bedürfen;

6.            deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

7.           Kinder, deren Geschwisterkinder bereits in der Einrichtung betreut werden, vorausgesetzt, das bereits betreute Kind verbleibt noch eine angemessene Zeit, in der Regel noch mehr als drei Monate, in der Einrichtung;

8.           Kinder, die im Einzugsbereich (umliegendes Wohngebiet) der Einrichtung wohnhaft sind;

9.            sonstige Kinder.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.“

 

b)      Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

         

          „Das Benutzungsverhältnis kann insbesondere mit Wirkung zum Ende des laufenden Betreuungsjahres widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird;“

         

 

3.       § 6 wird wie folgt geändert:

 

a)      Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.“

 

b)      Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

          In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulanmeldung“ die Wörter „des Kindes“ eingefügt.

 


 

4.       § 8 wird wie folgt geändert:

 

a)      In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Verdacht“ das Wort „auf,“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „dem“ eingefügt; Satz 3 wird gestrichen.

 

b)      Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

          „(5) Unberührt hiervon bleiben Besuchsverbote und sonstige Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder anderen staatlichen Regelungen.“

 

 

5.       § 9 wird wie folgt geändert:

 

a)      In Abs. 1 werden nach dem Wort „Öffnungszeiten“ das Wort „ , Kernzeiten“ und nach dem Wort „Markt“ die Worte „für die jeweilige Einrichtung“ eingefügt.

 

b)      Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) In der Kernzeit (§ 4 Abs. 2 Satz 3) besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht für die angemeldeten Kinder, um dem gesetzlichen Auftrag zur Bildung und Erziehung gerecht werden zu können. Kann die Kernzeit ausnahmsweise nicht eingehalten werden (z. B. wegen eines Arzttermines), ist dies der Leitung der Einrichtung möglichst frühzeitig mitzuteilen.“

 

c)      Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.“

 

d)      Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben, der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Juli 2021

 

 

Markt Peiting

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss