Beschluss:

 

Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Peiting

 

vom XX. Juli 2021

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung des Marktes Peiting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS-) vom 03. April 2018 wird wie folgt geändert:

 

 

1.         § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für

 

1.           Familiengrabstätten (Erdgräber)

a)           ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes              80,00 EUR

b)           mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes               101,00 EUR

 

2.           Einzelgrabstätten (Erdgräber)

a)           ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes              44,00 EUR

b)           mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                 65,00 EUR

 

3.           Kindergrabstätten                                                                                23,00 EUR

 

4.           Urnengrabstätten                                                                                 60,00 EUR

 

5.           Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage                                          89,00 EUR

 

6.           Urnengrabstätten unter Bäumen                                                         64,00 EUR

 

7.           Neutrale Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld                     15,00 EUR

 

8.           Urnennischen                                                                                     111,00 EUR

 


 

2.                § 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Bestattungsgebühren

 

Leichenhausbenutzung

 

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem
Benutzungstag für den ersten bis einschließlich des vierten Benutzungstages für

 

a) Kinder bis zu 12 Jahre und Aschenurnen                                                     60,00 EUR

b) Erwachsene und Kinder über 12 Jahre                                                         99,00 EUR

 

Ab dem fünften Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende Berechnung für die Leichenhausbenutzung.

 

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlung beträgt je
angefangenem Benutzungstag                                                                          15,00 EUR

 

Ab dem fünften Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende Berechnung für die Leichenkühlung.

 

 

Grabherstellung

 

(3) Für die Grabherstellung werden folgende Gebühren erhoben:

 

1. bei einer Erdbestattung:
a) Sargbestattung für Kinder bis zu 12 Jahre                                                  193,00 EUR

b) Sargbestattung bei Kindern über 12 Jahre und Erwachsenen                   575,00 EUR

c) Urnenbestattung:                                                                                         218,00 EUR

 

(4) Für die Öffnung und Schließung der Urnennische gesamt:                        30,00 EUR

 

 

Tieferlegung

 

(5) Für Tieferlegungen der Grabsohle bei Erdbestattungen werden folgende Zuschläge erhoben:

 

a) einfache Tieferlegung (einfaches Tiefgrab)                                                 267,00 EUR

b) zweifache Tieferlegung (zweifaches Tiefgrab)                                            308,00 EUR


 

 

Tätigkeiten des Friedhofspersonals

 

(6) Für die Tätigkeiten des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) Kostenpauschale bei Bestattung oder Überführung (z. B. für Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der Leichenhäuser, Verständigung Leichenträger, begleitende Arbeiten zur Trauerfeier, u. ä.)


- am Montag mit Freitag                                                                                   151,00 EUR

- am Samstag, Sonntag oder Feiertag                                                            227,00 EUR

 

b) Tätigkeit der Leichenträger, je Träger                                                           75,00 EUR

- Zuschlag für Bestattungen an Samstagen je Bestattung                                70,00 EUR

 

c) für die Annahme oder Herausgabe von Leichen im Leichenhaus
in der Zeit von Montag mit Freitag zwischen 16.00 Uhr und 07.00 Uhr

sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr                                                                                53,00 EUR

 

d) Öffnung des Leichenhauses in der Zeit von Montag bis Freitag
ab 16.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
je Stunde                                                                                                            23,00 EUR

 

e) Gebühr für die Aufstellung von angelieferter Dekoration

(z. B. Kränze, Blumen) im Leichenhaus

(ohne Stellung von Dekorationsmaterial)                                                          26,00 EUR

 

f) Gebühren für die Ausgrabung von Leichen und Aschenresten

 

- während der Ruhefrist                             die dreifache Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4

- nach Ablauf der Ruhefrist                      die zweifache Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4

 

Bei erneuter Beisetzung auf einem gemeindlichen Friedhof werden zusätzlich die einfachen Gebühren nach den Absätzen 3 bzw. 4 erhoben.

 

(7) Bei Kindern bis zu 12 Jahren werden lediglich 60 % der Gebührensätze nach Abs. 6 Buchst. a) mit e) erhoben.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Juli 2021

 

Markt Peiting

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss