Sitzung: 13.07.2021 Marktgemeinderat
Beschluss:
Satzung zur Änderung
der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Peiting
vom XX. Juli 2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Satzung des Marktes Peiting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS-) vom 03. April 2018 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabgebühr
beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für
1. Familiengrabstätten (Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 80,00
EUR
b) mit Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 101,00
EUR
2. Einzelgrabstätten
(Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 44,00
EUR
b) mit Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 65,00
EUR
3. Kindergrabstätten 23,00
EUR
4. Urnengrabstätten 60,00
EUR
5. Urnengrabstätten in
der Urnengrabanlage 89,00
EUR
6. Urnengrabstätten unter
Bäumen 64,00
EUR
7. Neutrale
Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld 15,00
EUR
8. Urnennischen 111,00
EUR
2. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Bestattungsgebühren
Leichenhausbenutzung
(1) Die Gebühr für die
Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem
Benutzungstag für den ersten bis einschließlich des vierten Benutzungstages für
a) Kinder bis zu 12
Jahre und Aschenurnen 60,00
EUR
b) Erwachsene und Kinder
über 12 Jahre 99,00
EUR
Ab dem fünften
Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende Berechnung für die
Leichenhausbenutzung.
(2) Die Gebühr für die
Benutzung der Leichenkühlung beträgt je
angefangenem Benutzungstag 15,00
EUR
Ab dem fünften
Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende Berechnung für die
Leichenkühlung.
Grabherstellung
(3) Für die
Grabherstellung werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei einer
Erdbestattung:
a) Sargbestattung für Kinder bis zu 12 Jahre 193,00
EUR
b) Sargbestattung bei
Kindern über 12 Jahre und Erwachsenen 575,00
EUR
c) Urnenbestattung: 218,00
EUR
(4) Für die Öffnung und
Schließung der Urnennische gesamt: 30,00
EUR
Tieferlegung
(5) Für Tieferlegungen
der Grabsohle bei Erdbestattungen werden folgende Zuschläge erhoben:
a) einfache Tieferlegung
(einfaches Tiefgrab) 267,00
EUR
b) zweifache
Tieferlegung (zweifaches Tiefgrab) 308,00
EUR
Tätigkeiten des
Friedhofspersonals
(6) Für die Tätigkeiten
des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kostenpauschale bei
Bestattung oder Überführung (z. B. für Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen
Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der Leichenhäuser, Verständigung
Leichenträger, begleitende Arbeiten zur Trauerfeier, u. ä.)
- am Montag mit Freitag 151,00
EUR
- am Samstag, Sonntag
oder Feiertag 227,00
EUR
b) Tätigkeit der
Leichenträger, je Träger 75,00
EUR
- Zuschlag für
Bestattungen an Samstagen je Bestattung 70,00
EUR
c) für die Annahme oder
Herausgabe von Leichen im Leichenhaus
in der Zeit von Montag mit Freitag zwischen 16.00 Uhr und 07.00 Uhr
sowie an Samstagen,
Sonn- und Feiertagen
von
d) Öffnung des
Leichenhauses in der Zeit von Montag bis Freitag
ab 16.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
je Stunde 23,00
EUR
e) Gebühr für die
Aufstellung von angelieferter Dekoration
(z. B. Kränze, Blumen)
im Leichenhaus
(ohne Stellung von
Dekorationsmaterial) 26,00
EUR
f) Gebühren für die
Ausgrabung von Leichen und Aschenresten
- während der Ruhefrist die dreifache
Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4
- nach Ablauf der
Ruhefrist die
zweifache Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4
Bei erneuter Beisetzung
auf einem gemeindlichen Friedhof werden zusätzlich die einfachen Gebühren nach
den Absätzen 3 bzw. 4 erhoben.
(7) Bei Kindern bis zu
12 Jahren werden lediglich 60 % der Gebührensätze nach Abs. 6 Buchst. a) mit e)
erhoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Peiting, den XX. Juli 2021
Markt Peiting
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |