Sitzung: 07.12.2021 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss folgender Zweckvereinbarung mit dem Verein „Musikschule Pfaffenwinkel e.V.“ zu:
Zweckvereinbarung
zwischen dem Markt
Peiting, Hauptplatz 2, 86971 Peiting
– im folgenden
Markt genannt-
und
der Musikschule
Pfaffenwinkel e.V., Marienplatz 7, 86956 Schongau
- im folgenden
Musikschule genannt -
Präambel
Die Musikschule Pfaffenwinkel e.V. leistet
im Rahmen ihres kulturellen Auftrages kompetente und qualifizierte
Bildungsarbeit. Es muss ein gemeinsames Anliegen unserer Gesellschaft sein,
möglichst allen Kindern und Jugendlichen einen vertieften Zugang zu
musikalischer Bildung durch Musikunterricht und aktives Singen und Musizieren
anzubieten. Der Markt Peiting schließt aus diesem Grund mit der Musikschule Pfaffenwinkel
e.V. eine Zweckvereinbarung.
§1
Allgemeines
(1)
Der
Markt wird die geltenden Satzungen und die Entgeltordnung der Musikschule und
des Fördervereins „Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e.V.“ anerkennen:
1.
Satzung
der „Musikschule Pfaffenwinkel e.V“ in der Fassung vom 08.05.2017
2.
Entgeltordnung
der „Musikschule Pfaffenwinkel e.V.“ in der Fassung vom 09.01.2020
3.
Satzung
des Fördervereins „Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e.V.“ in der Fassung
vom 08.12.2003
(2)
Darüber
hinaus werden keine Nebenabreden getroffen.
(3)
Der
Ansprechpartner in Peiting für alle Belange der täglichen Arbeit ist der
Marktkämmerer bzw. dessen Stellvertreter.
§2
Finanzierung
(1)
Der
Markt tritt dem Verein „Musikschule Pfaffenwinkel e.V.“ sowie dem Förderverein
„Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e.V:“ als reguläres Mitglied bei.
(2)
Musikschüler
aus Peiting erhalten dieselben Tarife und Vergünstigungen wie vergleichbare
Schüler aus Schongau. Dies wird aus dem jährlichen Zuschuss des Marktes
finanziert.
(3)
Der
Markt entrichtet einen jährlichen Zuschuss zur Unterstützung der Arbeit an die
Musikschule. Dieser beträgt für das Schuljahr 2021/2022 25.000 €, für die
folgenden fünf Schuljahre (bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027) jeweils
50.000 €. Nach Ablauf dieser Frist werden die Vertragsparteien über die
zukünftige Höhe des Zuschusses verhandeln. Wenn bis spätestens sechs Monate vor
Schuljahresende keine neue Regelung getroffen wurde, gilt der bestehende
Zuschuss auch für das kommende Schuljahr. Der Zuschuss ist jeweils am 01.10.
zur Zahlung fällig.
(4)
’Es
ist davon auszugehen, dass der Förderverein „Musik in Peiting“ in diesem
Schuljahr aufgelöst wird. Das verbleibende Vereinskapital fließt satzungsgemäß
an den Markt. Nach endgültiger Abwicklung der Vereinsauflösung wird das
verbleibende Kapital an den Förderverein „Freunde der Musikschule
Pfaffenwinkel“ ausgereicht. Der Förderverein finanziert damit Anschaffungen,
die aus dem Normalbudget der Musikschule nicht gekauft werden können. Kapital,
das aus dem Förderverein in Peiting eingebracht wird, ist vorrangig für die
Finanzierung von Bedarf in Peiting zu verwenden.
§3
Unterrichtsräume
und Räume für Veranstaltungen
(1)
Der
Markt wird der Musikschule für den Musikunterricht und Veranstaltungen
geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen und bei der Suche
nach zusätzlichen Unterrichtsmöglichkeiten hilfreich und beratend zur Seite
stehen.
(2)
Erforderliche
Versicherungen und die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der
Räumlichkeiten obliegt dem Markt.
(3)
Die
Musikschule verpflichtet sich zu sachgemäßem Umgang der Räumlichkeiten und wird
die jeweils gültige Nutzungsvereinbarung anerkennen und beachten.
§4
Musikinstrumente
(1)
Das
Musikinstrumentarium der Musikschule wird auch allen Schülern aus Peiting zur
Miete zur Verfügung gestellt.
(2)
Das
Instrumentarium des Marktes steht vorrangig Schülern mit dem Sitz in Peiting
zur Verfügung, kann aber auch an andere Schüler der Musikschule verliehen
werden.
(3) Die
Musikschule wird die Peitinger Musikinstrumente in die bestehende
Instrumentenversicherung einbeziehen. Eine eventuell bestehende Versicherung
der Peitinger Instrumente wird vom Markt beendet.
(4) Neuanschaffungen, speziell für Peiting, sowie
die Übernahme von Reparaturkosten werden mit dem Markt abgesprochen und jeweils
schriftlich vereinbart.
§5
Notenverwaltung
und Neuanschaffungen für Peitinger Angelegenheiten
Der Markt bzw. der Verein „Musik in Peiting
verfügen über kein eigenes Notenarchiv. Speziell für Peiting benötigtes
Notenmaterial wird vom Markt bezahlt und bleibt in Besitz des Marktes.
§6
Zusammenarbeit
mit Peitinger Vereinen und Organisationen
Die Musikschule verfolgt das Ziel, den
Nachwuchs für die Trachten- und Knappschaftskapelle, den Trachtenverein und die
Kirchenmusik in Peiting zu gewinnen und auszubilden. Die Zusammenarbeit mit
diesen Vereinen soll in Form von Kooperationen erfolgen.
§7
Konzerte
und Vorspiele
Das gemeinsame Ziel ist, in Peiting und
Schongau ein gleichwertiges kulturelles Angebot zu erstellen. Der Markt bemüht
sich, die dafür benötigten (räumlichen) Rahmenbedingungen zu schaffen. Die
Schloßberghalle wird – sofern verfügbar – für Veranstaltungen der Musikschule
zur Verfügung gestellt. Die Räumlichkeiten werden vorbehaltlich einer anderen
Regelung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Lediglich die Reinigungskosten
werden der Musikschule berechnet.
§8
Kündigung
(1) Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Zweckvereinbarung kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende eines
Schuljahres (frühestens zum Ende des Schuljahres 2026/2027) von jedem Beteiligten gekündigt werden. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(2) Das Recht jedes Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grund
(außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt.
§9
Inkrafttreten
Diese Zweckvereinbarung mit Unterzeichnung der beiden Parteien
(rückwirkend zum 01.09.2021) in Kraft.
Peiting, den Schongau,
den
Peter Ostenrieder Dr.
Erwin Krauthauf
Erster
Bürgermeister Erster
Vorstand
Abst.Ergebnis: |
21 |
für |
|
1 |
gegen den Beschluss |