Beschluss:

 

1. Der Marktgemeinderat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und stimmt dem Ausbau des Weges in das Weinland grundsätzlich zu.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Amt für ländliche Entwicklung (ALE) einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem ELER-Programm 2014 bis 2022, Förderbereich "Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte" zu stellen.

 

3. Der Ausbau ist in die Wege zu leiten, sobald die Finanzierung des Bauvorhabens sowie die Voraussetzungen nach Ziffer 5 gesichert sind bzw. vorliegen: Dabei ist, neben der Förderung aus dem ELER-Programm, eine Kostenbeteiligung der Anlieger in Höhe von 150.000 EUR vorauszusetzen. Die übrigen entstehenden Kosten sind vom Markt Peiting zu tragen. Die Verwaltung wird beauftragt, hierfür ggfs. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

 

4. Zur Sicherung der Kostenbeteiligung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Art. 54 ff. BayVwVfG) mit den betreffenden Anliegern zu schließen.

 

5. Es ist im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme eine unentgeltliche Grundstücksabtretung aller privater Wegeflächen an den Markt Peiting angestrebt. Sollte diese unentgeltliche Grundstücksabtretung nicht umfänglich zu erreichen sein, soll stattdessen lediglich eine straßenrechtliche Widmung des Weges als ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG) vorgenommen werden. Hierfür wären die entsprechenden Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer einzuholen.

 

6. Der Markt Peiting strebt an, den Weg nach seiner Fertigstellung in die gemeindliche Straßenbaulast zu überführen und entsprechend Ziffer 5 straßenrechtlich zu widmen.

 

7. Ist eine Finanzierung des Vorhabens nach Ziffer 3 sowie ein Grunderwerb bzw. alternativ eine Zustimmung zur straßenrechtlichen Widmung von allen betreffenden Grundstückseigentümern der künftigen Wegeflächen nicht zu erreichen, ist das Vorhaben seitens des Marktes Peiting einzustellen. Über die angedachte Verlegung der Wasserleitung in das Weinland ist dann ebenfalls noch gesondert zu entscheiden.

 

8. Der Beschluss vom 08.06.2021, TOP 8 öS, wird aufgehoben.

 

 


Abst.Ergebnis:

18

für

 

0

gegen den Beschluss