Sitzung: 28.06.2022 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss:
Der
Bau- und Umweltausschuss beschließt nachfolgende Satzung zur 24. Änderung des
Bebauungsplanes Nummer 6 „Bachfeld“:
Satzung des
Marktes Peiting zur
24. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bachfeld“
Aufgrund der §§ 9,
10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und
der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke –
Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der Markt Peiting folgende
Bebauungsplanänderung als Satzung:
§ 1
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bachfeld“
Der Bebauungsplan Nr. 6 „Bachfeld“ des
Marktes Peiting vom 24.05.1976, rechtskräftig seit 11.02.1980, wird wie folgt
geändert:
1. Der
bisherige Planteil wird durch den Planteil vom 24.01.2022 ersetzt.
2. Die
Ziffer 2.) unter „B) Festsetzungen durch Text“ wird wie folgt ersetzt:
„Das
Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Baugrenzen sowie den
Festsetzungen der vorgeschriebenen Haustypen:
Haustyp
II = GRZ
0,4
max. 2 Vollgeschosse
max. Wandhöhe 7,00 m
II +
D = GRZ
0,4
max. 2 Vollgeschosse
max. Wandhöhe 7,00 m
III = GFZ
0,9“
3. Die Ziffer 3.) unter „B) Festsetzungen
durch Text“ wird wie folgt ersetzt:
„Garagen
und Nebenanlagen sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.“
Die Ziffer 7.) unter „B) Festsetzungen durch
Text“ wird wie folgt ersetzt:
„Alle
Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen.
a.)
Dacheinschnitte sind untersagt.
b.)
Die Dachneigung der Wohngebäude sind folgende:
Haustyp II =
27° - 29°
Haustyp II+D = 27° - 36°
Haustyp III = 27° - 29°
4. Unter B.) Festsetzung durch Text wird
Ziffer 18. wie folgt neu aufgenommen:
„Für
die Grundstücke Fl.Nrn. 3179/3, 3180 (westliches Gebäude), 3178, 2716/12 bis
2716/8, 2715/9 bis 2715/13, 2715/16 bis 2715/20, 2715/24 bis 2715/28, 2715/30
bis 2715/34, 2713/18, 2713/8, 2713/19, 2713/16, 2713/7, 2713/9, 2712, 2712/13
und 2712/16:
Bei
Neu- und Erweiterungsmaßnahmen sind schutzbedürftige Räume (gem. DIN 4109-1
„Schallschutz im Hochbau“ sind dies Schlaf- und Kinderzimmer, Wohnräume / Wohnküchen,
Büroräume u. ä.) so anzuordnen, dass sie mindestens ein zum Lüften geeignetes, stehendes Fenster
-
auf der straßenabgewandten Gebäudeseite besitzen,
- an
einer senkrecht zur Füssener Straße stehenden Gebäudeseite
besitzen, das mittels eines Wintergartens,
(teil-)verglasten Balkons bzw. einer
(teil-)verglasten Terrasse, eigenen
Gebäudeteils o.ä. abgeschirmt wird.
Sofern
diese Grundrissorientierungen nicht möglich sind, müssen die Räumlichkeiten mit
kontrollierten Be- und Entlüftungsanlagen ausgerüstet werden. In Schlafräumen
sollten die Eigengeräusche von Lüftungseinrichtungen in einem Abstand von 1 m
einen Schalldruckpegel von LpA = 30 dB(A) nicht überschreiten.“
Die Legende wird um das entsprechende
Planzeichen ergänzt.
§ 2
In Kraft treten
Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft.
Peiting, xx.xx.xxxx
Peter Ostenrieder
Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
9 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |