Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt nachfolgende Satzung zur 24. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6 „Bachfeld“:

 

Satzung des Marktes Peiting zur

24. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bachfeld“

 

Aufgrund der §§ 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der Markt Peiting folgende Bebauungsplanänderung als Satzung:

 

                                                           

§ 1

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bachfeld“

 

Der Bebauungsplan Nr. 6 „Bachfeld“ des Marktes Peiting vom 24.05.1976, rechtskräftig seit 11.02.1980, wird wie folgt geändert:

 

1.         Der bisherige Planteil wird durch den Planteil vom 24.01.2022 ersetzt.

 

2.         Die Ziffer 2.) unter „B) Festsetzungen durch Text“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Baugrenzen sowie den Festsetzungen der vorgeschriebenen Haustypen:

 

Haustyp

 

II          =          GRZ 0,4

max. 2 Vollgeschosse

                        max. Wandhöhe 7,00 m

 

II + D   =          GRZ 0,4

                        max. 2 Vollgeschosse

                        max. Wandhöhe 7,00 m

 

III         =          GFZ 0,9“

 

 

3.         Die Ziffer 3.) unter „B) Festsetzungen durch Text“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.“

 

 

Die Ziffer 7.) unter „B) Festsetzungen durch Text“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Alle Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen.

a.)   Dacheinschnitte sind untersagt.

b.)   Die Dachneigung der Wohngebäude sind folgende:

 

Haustyp II              =          27° - 29°

Haustyp II+D         =          27° - 36°

Haustyp III             =          27° - 29°

 

 

 

 

 

4.         Unter B.) Festsetzung durch Text wird Ziffer 18. wie folgt neu aufgenommen:

 

„Für die Grundstücke Fl.Nrn. 3179/3, 3180 (westliches Gebäude), 3178, 2716/12 bis 2716/8, 2715/9 bis 2715/13, 2715/16 bis 2715/20, 2715/24 bis 2715/28, 2715/30 bis 2715/34, 2713/18, 2713/8, 2713/19, 2713/16, 2713/7, 2713/9, 2712, 2712/13 und 2712/16:

 

Bei Neu- und Erweiterungsmaßnahmen sind schutzbedürftige Räume (gem. DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ sind dies Schlaf- und Kinderzimmer, Wohnräume / Wohnküchen, Büroräume u. ä.) so anzuordnen, dass sie mindestens ein zum Lüften    geeignetes, stehendes Fenster

 

- auf der straßenabgewandten Gebäudeseite besitzen,

- an einer senkrecht zur Füssener Straße stehenden Gebäudeseite

  besitzen, das mittels eines Wintergartens, (teil-)verglasten Balkons bzw. einer

  (teil-)verglasten Terrasse, eigenen Gebäudeteils o.ä. abgeschirmt wird.

 

Sofern diese Grundrissorientierungen nicht möglich sind, müssen die Räumlichkeiten mit kontrollierten Be- und Entlüftungsanlagen ausgerüstet werden. In Schlafräumen sollten die Eigengeräusche von Lüftungseinrichtungen in einem Abstand von 1 m einen Schalldruckpegel von LpA = 30 dB(A) nicht überschreiten.“

 

Die Legende wird um das entsprechende Planzeichen ergänzt.

 

 

§ 2

In Kraft treten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 

Peiting, xx.xx.xxxx

 

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 


Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss