Beschluss:

Nach Beschlussfassung der eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Bau- und Umweltausschuss nachfolgende Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“:

 

Satzung des Marktes Peiting zur 11. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“

 

Aufgrund der §§ 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der Markt Peiting folgende Bebauungsplanänderung als Satzung:

 

§ 1

 

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“

 

Der Bebauungsplan Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“ des Marktes Peiting vom 30.07.1991, rechtskräftig seit 04.11.1991, wird wie folgt geändert:

 

1.         Der bisherige Planteil wird für den Bereich der Flurnummer 7293/60 durch den Planteil vom 04.11.2022 ersetzt.

 

2.         Die Ziffer 2.1 unter B) Festsetzung durch Text wird wie folgt ersetzt:

            „Für das Allgemeine Wohngebiet wird die höchstzulässige Geschoßfläche innerhalb

            der Bauräume wie folgt festgesetzt:

 

            Hausgruppen:             190 m²

            Doppelhäuser: 200 m²

            Einzelhäuser:              300 m²

 

            Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 festgesetzt.

 

            In den zu errichtenden Gebäuden sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig.

 

3.         Die Ziffer 3.2 unter B) Festsetzungen durch Text wird wie folgt ersetzt:

            „Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird für alle neu zu errichtenden

            Hauptgebäude und freistehenden Nebengebäude Satteldach mit einer Neigung

von 18° -  28° festgesetzt. Für das Grundstück FlNr. 7293/17 ist eine Dachneigung von 35°- 38°zulässig.

bei Grenzbebauung ist gleiche Dachneigung und Traufhöhe für Hauptgebäude sowie für Anbauten und Garagen zwingend.“

 

4.         Die Ziffer 4.3 unter B) Festsetzungen durch Text wird wie folgt ersetzt:

Garagen, Stellplätze und Nebengebäude sind in den im Bebauungsplan bezeichneten Flächen sowie innerhalb und außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Garagen sind so anzuordnen, dass vor den Garagen ein mind. 5 m tiefer Stauraum entsteht. Die Überdeckung von Garagenvorplätzen und Stellplätzen ist nicht zulässig.“

           

§ 2

 

In Kraft treten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 

 

Peiting, xx.xx.xxxx

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 


Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss