Sitzung: 24.01.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss:
Nach Beschlussfassung der eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Bau- und Umweltausschuss nachfolgende Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“:
Satzung des Marktes Peiting zur
11. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 24 „Östlich der
Sandgrubenstraße“
Aufgrund der §§ 9, 10 des Baugesetzbuches
(BauGB), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die
bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der
Markt Peiting folgende Bebauungsplanänderung als Satzung:
§ 1
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“
Der Bebauungsplan Nr. 24 „Östlich der Sandgrubenstraße“ des Marktes Peiting vom 30.07.1991, rechtskräftig seit 04.11.1991, wird wie folgt geändert:
1. Der
bisherige Planteil wird für den Bereich der Flurnummer 7293/60 durch den
Planteil vom 04.11.2022 ersetzt.
2. Die Ziffer 2.1 unter B) Festsetzung
durch Text wird wie folgt ersetzt:
„Für
das Allgemeine Wohngebiet wird die höchstzulässige Geschoßfläche innerhalb
der
Bauräume wie folgt festgesetzt:
Hausgruppen: 190 m²
Doppelhäuser: 200 m²
Einzelhäuser: 300 m²
Die
Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 festgesetzt.
In
den zu errichtenden Gebäuden sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig.
3. Die Ziffer 3.2 unter B) Festsetzungen
durch Text wird wie folgt ersetzt:
„Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird für alle neu zu errichtenden
Hauptgebäude
und freistehenden Nebengebäude Satteldach mit einer Neigung
von 18° - 28° festgesetzt. Für das Grundstück FlNr.
7293/17 ist eine Dachneigung von 35°- 38°zulässig.
bei Grenzbebauung ist gleiche
Dachneigung und Traufhöhe für Hauptgebäude sowie für Anbauten und Garagen
zwingend.“
4. Die Ziffer 4.3 unter B) Festsetzungen
durch Text wird wie folgt ersetzt:
„Garagen, Stellplätze und
Nebengebäude sind in den im Bebauungsplan bezeichneten Flächen sowie innerhalb
und außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Garagen sind so anzuordnen, dass vor
den Garagen ein mind. 5 m tiefer Stauraum entsteht. Die Überdeckung von
Garagenvorplätzen und Stellplätzen ist nicht zulässig.“
§ 2
In Kraft treten
Diese
Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
Peiting, xx.xx.xxxx
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
9 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |