Beschluss:

 

1.    Die dem Marktgemeinderat am 08.11.2022 bekanntgegebene Jahresrechnung 2021 wird gemäß Art 102 Abs. 3 GO mit folgenden Ergebnissen festgestellt:

 

 

 

 

Verwaltungs-
haushalt

Vermögens-
haushalt

insgesamt

1.

Feststellung des Ergebnisses
(§ 41 KommHV)

 

 

 

 

1.1

Soll-Einnahmen

29.224.671,04

13.727.717,74

42.952.388,78

 

1.2

+  Neue Haushaltseinnahmereste

-

-

-

 

1.3

-   Abgang alter Haushaltseinnahmereste

-

-

-

 

1.4

-   Abgang alter Kasseneinnahmereste
     (Erlässe, sonstige Abgänge)

- 17.351,69

-

- 17.351,69

 

1.5

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

29.207.319,35

13.727.717,74

42.935.037,09

 

1.6

Soll-Ausgaben

29.207.319,35

10.962.450,31

40.169.769,66

 

1.7

+  Neue Haushaltsausgabereste

-

2.884.300,00

2.884.300,00

 

1.8

-   Abgang alter Haushaltsausgabereste

-

- 119.032,57

- 119.032,57

 

1.9

+  Abgang alter Kassenausgabereste

-

-

-

 

1.10

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

29.207.319,35

13.727.717,74

42.935.037,09

 

1.11

Etwaiger Unterschied
bereinigte Soll-Einnahmen abzügl.
bereinigte Soll-Ausgaben



 

 

 

 

Nachrichtlich:    Sollfehlbetrag:

-

-

 

 

 

2.

Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss
unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder

 

 

2.1

Unerledigte Vorschüsse

 

 

- 10.617,63

 

2.2

Unerledigte Verwahrgelder

 

 

48.280,49

 

 

 

3.

Stand des Vermögens, der
Schulden und Rücklagen

Stand zu Beginn des Haushaltsjahres


Zugang


Abgang

Stand am Ende
des Haushaltsjahres

 

3.1

Vermögen
(wird nicht bewertet)

-

-

-

-

 

3.2

Schulden

899.576,00

-

138.480,00

761.096,00

 

3.3

Rücklagen
(Allgemeine Rücklage)

3.397.813,46

4.577.858,25

-

7.975.671.71

 

3.4

Sonderrücklagen
(Gebührenausgl. Abwasser)

12.571,20

177.304.89

-164.733,69

 

3.5

Sonderrücklagen
(Gebührenausgl. Wasser)

-206.086,44

-

95.821,25

-301.907,69

 

 

 

4.

Die im Haushaltsjahr 2021 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben
(Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich
genehmigt.

Abst.Ergebnis:

22

für

 

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Bürgermeister Ostenrieder ist von der Abstimmung ausgenommen.

 

 

 

2.      Dem Ersten Bürgermeister wird für das Jahr 2021 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung ausgesprochen.


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss

 

Bürgermeister Ostenrieder ist von der Abstimmung ausgenommen.