Sitzung: 04.07.2023 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Markt Peiting erlässt auf
Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S.
674) geändert worden ist, Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B)
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom
10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist und § 126 Abs. 3 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1
Zwecke der
Verkehrsflächenbenennung und Hausnummernzuteilung
(1) Die Gemeinde benennt die öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Straßen, Wege und Plätze) und erteilt die Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten.
(2) Private Erschließungsflächen werden ebenfalls benannt, wenn sie die übliche Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.
§ 2
Art der
Nummerierung
(1) Die Gebäude werden nach den von der Gemeinde bestimmten Verkehrsflächen nummeriert. Die Nummerierung erfolgt vom Ortsinnern nach außen, wobei – ortsauswärts gesehen – gerade Hausnummern an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben werden.
(2) Soweit Buchstabenzusätze zu den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge nach der zugehörigen Zahl vergeben.
(3) Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.
(4) Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.
§ 3
Zuteilung einer
Hausnummer
(1) Grundstücke
und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an
welcher sich der Haupteingang des Gebäudes befindet. Wird der Haupteingang
später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser
Verkehrsfläche umnummeriert werden.
(2) Sind Gebäude
von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Gemeinde die
Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der
Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des
betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.
(3) Jedes
Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke
können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen
Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück
errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.
(4) Die Gemeinde
teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der
Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes, an dem die Hausnummer
angebracht werden soll, wird dies durch Bescheid mitgeteilt; im Falle der
Umnummerierung bzw. Einziehung einer Hausnummer nach vorheriger Anhörung.
(5) Die Hausnummern
werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt. Eine frühere
Zuteilung der Hausnummer kann durch die Gemeinde erfolgen, sofern die korrekte
Einnummerierung nach Abs. 1 bereits vor Baubeginn möglich ist.
§ 4
Hausnummernschild
(1) Der Eigentümer
des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist
verpflichtet, die Hausnummer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
Mitteilung gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen
dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde ordnungsgemäß
anzubringen und zu unterhalten.
(2) Kommt der
Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde
das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten
gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.
§ 5
Anbringen /
Sichtbarmachen der Hausnummern
(1) Die Hausnummer
muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle
angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie
unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür
anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die
Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des
Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus
auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar
rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
(2) Die Gemeinde
kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in
besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer,
geboten ist.
§ 6
Änderung /
Erneuerung der Hausnummer
(1) Bei Änderungen
der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 – 5 entsprechende Anwendung.
(2) Bei
notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach
§ 3 Abs. 4 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an die Eigentümer, die
Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 1 – 5 entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfasst werden, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.
§ 7
Verpflichtete
Die dem Eigentümer
nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den
an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den
Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.
§ 8
Übergangsvorschriften
Beim Inkrafttreten
dieser Satzung bereits vorhandene Nummerierungen, die den Vorgaben der §§ 2, 3,
5 nicht entsprechen, können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der
einzelnen Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Straßennamen und Hausnummern im
Markt Peiting vom 20. Dezember 1974 außer Kraft.
Peiting, den XXXXXX
MARKT PEITING
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |