Beschluss:

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, folgende

 

Satzung:

 

 

§ 1

Zwecke der Verkehrsflächenbenennung und Hausnummernzuteilung

 

(1) Die Gemeinde benennt die öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Straßen, Wege und Plätze) und erteilt die Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten.

 

(2) Private Erschließungsflächen werden ebenfalls benannt, wenn sie die übliche Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.

 

 

§ 2

Art der Nummerierung

 

(1) Die Gebäude werden nach den von der Gemeinde bestimmten Verkehrsflächen nummeriert. Die Nummerierung erfolgt vom Ortsinnern nach außen, wobei – ortsauswärts gesehen – gerade Hausnummern an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben werden.

 

(2) Soweit Buchstabenzusätze zu den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge nach der zugehörigen Zahl vergeben.

 

(3) Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.

 

(4) Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.

 

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

 

 


 

§ 3

Zuteilung einer Hausnummer

 

(1) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang des Gebäudes befindet. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.

 

(2) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Gemeinde die Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.

 

(3) Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.

 

(4) Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes, an dem die Hausnummer angebracht werden soll, wird dies durch Bescheid mitgeteilt; im Falle der Umnummerierung bzw. Einziehung einer Hausnummer nach vorheriger Anhörung.

 

(5) Die Hausnummern werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt. Eine frühere Zuteilung der Hausnummer kann durch die Gemeinde erfolgen, sofern die korrekte Einnummerierung nach Abs. 1 bereits vor Baubeginn möglich ist.

 

 

§ 4

Hausnummernschild

 

(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

 

(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.

 


 

 

§ 5

Anbringen / Sichtbarmachen der Hausnummern

 

(1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

 

(2) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

 

 

§ 6

Änderung / Erneuerung der Hausnummer

 

(1) Bei Änderungen der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 – 5 entsprechende Anwendung.

 

(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach
§ 3 Abs. 4 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an die Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 1 – 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.

 

 

§ 7

Verpflichtete

 

Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.

 

 

§ 8

Übergangsvorschriften

 

Beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Nummerierungen, die den Vorgaben der §§ 2, 3, 5 nicht entsprechen, können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.

 


 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2023 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Straßennamen und Hausnummern im Markt Peiting vom 20. Dezember 1974 außer Kraft.

 

 

 

Peiting, den XXXXXX

 

MARKT PEITING

 

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

23

für

 

0

gegen den Beschluss