Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Verfahrensregelungen:

 

 

Verfahrensregelungen zur künftigen Gewährung
von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Markt Peiting

 

Präambel:

Aufgrund des Auslaufens des bisher zur Anwendung kommenden Tarifvertrages zur flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ), spricht sich der Marktgemeinderat Peiting dafür aus, auch künftig Altersteilzeitarbeitsverhältnisse aus insbesondere personalpolitischen Gründen zu vereinbaren. Ziel der folgenden Regelungen ist es, das Verfahren für die Altersteilzeitgewährung bzw. den jeweiligen Abschluss des Vertrages für die Altersteilzeit festzulegen.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Regelungen gelten für die Beschäftigten des Marktes Peiting, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD) fallen.

 

 

§ 2

Inanspruchnahme von Altersteilzeit

 

(1) Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis grundsätzlich im Rahmen einer Quote (§ 3) möglich.

 

(2) 1Sofern dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Markt Peiting ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, auch wenn die Quote (§ 3) noch nicht ausgeschöpft wäre. 2Ebenso kann der Markt Peiting in begründeten Fällen Ausnahmen von der Quotenregelung zu Gunsten der Beschäftigten vornehmen.

 

§ 3

Quotenregelung

 

(1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Abs. 2 grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetztes in Anspruch zu nehmen, sofern auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 vorliegen.

 

(2) 1Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn und solange 3 v. H. der Beschäftigten (§ 1) des Marktes Peiting von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes bereits Gebrauch machen. 2Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten (§ 1) zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 3Die so errechnete Quote (aufgerundet auf die nächste volle Zahl) gilt für das gesamte folgende Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 4Die Quote wird jährlich überprüft.

 

(3) In die Quote werden alle zum jeweiligen beantragten Beginn der Altersteilzeit bestehenden bzw. bereits vertraglich vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einbezogen.

 

 

§ 4

Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

 

(1) 1Die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit bestimmen sich nach § 2 AltTZG.

 

2Altersteilzeit setzt damit voraus, dass die Beschäftigten

 

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben und

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

 

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters mit oder ohne Abschläge beansprucht werden kann.

 

 

§ 5

Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

 

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuches sein und darf die Dauer

 

a) von fünf Jahren im Teilzeitmodell (Abs. 3 Buchst. a) oder

 

b) drei Jahren im Blockmodell (Abs. 3 Buchst. b)

 

nicht überschreiten.

 

(2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben.

 

(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

 

a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder

 

b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 freigestellt werden (Blockmodell).

 

(4) Eine Kombination von Teilzeit- und Blockmodell (sog. Kombinationsmodell) wird seitens des Marktes Peiting nicht angeboten.

 

(5) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4, § 5 Abs. 1 gestellt werden. 3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.

 

 

§ 6

Entgelt und Aufstockungsleistungen

 

(1) 1Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 5 Abs. 3 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVÖD ergebenden Beträge. 2Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2.

 

(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 5 Abs. 3 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Findet der Eintritt in die Altersteilzeit im Blockmodell oder der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase unterjährig statt, gelten Besonderheiten bei der Berechnung und Auszahlung der Jahressonderzahlung; diese hat nach Zeitabschnitten zu erfolgen (BAG Urteil vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22).  3Weitere Zahlungen stehen nicht zu, es sei denn, es ist bzw. wird tarifvertraglich ausdrücklich etwas anderes für die Freistellungsphase geregelt.

 

(3) 1Das den Beschäftigten nach Abs. 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v. H. aufgestockt. 2Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). 3Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelte, Entgelte für Arbeitseinsätze in der Rufbereitschaft) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. 4Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.

 

(4) 1Neben den vom Markt Peiting zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Markt Peiting zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m.
§ 6 Abs. 1 AltTZG. 2Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend. 3Eine Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erfolgt nicht.

 

(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD.

 

 

§ 7

Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

 

1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 5 Abs. 3 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

 

 

§ 8

Nebentätigkeit

 

(1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

 

(2) 1Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 6 Absätze 3, 4) ruht während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhalten oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen.

 

(3) Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 AltTZG).

 

 

§ 9

Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

 

Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

 

 

§ 10

Ende des Arbeitsverhältnisses

 

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

 

(2) Das Arbeitsverhältnis endet abweichend von Abs. 1

 

a) mit Ablauf des Kalendermonats des Kalendermonats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet;

 

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters (auch mit Abschlägen) tatsächlich bezieht;

 

c) nach den allgemeinen tarifvertraglichen Voraussetzungen (z. B. §§ 33, 34 TVÖD).

 

(4) 1Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. 2Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Verfahrensregelungen des Marktes Peiting treten zum 01.01.2024 in Kraft und gelten bis auf Widerruf.

 

 

 


Abst.Ergebnis:

23

für

 

0

gegen den Beschluss