Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Peiting beschließt folgende Satzung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Notunterkünfte des Marktes Peiting
(Notunterkunfts-Gebührensatzung)

 

vom XX. Dezember 2023

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende

 

Satzung:

 

§ 1
Begriffsbestimmung

 

Benutzungssatzung im Sinne dieser Satzung ist die Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Peiting in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Gebührentatbestand

 

Der Markt Peiting erhebt Gebühren für die Benutzung seiner Notunterkünfte.

 

§ 3
Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer eine Notunterkunft benutzt (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 Benutzungssatzung).

(2) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um Ehepartner oder volljährige Familienangehörige handelt. Dasselbe gilt für eine eheähnliche Gemeinschaft oder sonst um eine mit Willen der Betroffenen entstandene Verbindung, wenn sie durch eine gemeinsame Benutzungsgenehmigung eingewiesen sind (§ 4 Abs. 1 Benutzungssatzung).

 

§ 4
Gebührenmaßstab

Maßstab der Gebühren ist die zur Benutzung zugewiesene Wohn- und Nutzfläche (und die Dauer des Aufenthaltes).


 

§ 5
Gebührensätze

(1) Für die Benutzung von Notunterkünften werden Gebühren in Höhe aller dem Markt Peiting entstehenden Kosten erhoben. Diese Kosten umfassen auch die Betriebskosten sowie die Energiekosten, soweit diese nicht vom Benutzer selbst gegenüber einem Dritten (z. B. Energieversorger) getragen werden.

 

(2) Die monatliche Gebühr für die Benutzung der Notunterkunft beträgt pro Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche

 

a)            für die Notunterkunft Wanderhofstraße 69:

                für die Wohnungen Nrn. 1 mit 8:                               13,19 EUR / qm

                für Wohncontainer:                                                        13,39 EUR / qm

 

b)            für die Notunterkunft Bahnhofstraße 18

                Wohnung 1, Erdgeschoss:                                              6,73 EUR / qm



§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Wegfall der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notunterkunft und danach am ersten Tag eines jeden Monats, solange das Benutzungsverhältnis andauert. Soweit die Aufnahme in die Notunterkunft im Laufe eines Monats erfolgt, wird die Gebühr nach § 5 Abs. 2 mit dem entsprechenden Teilbetrag angesetzt. Der Tag des Beginns der Nutzung ist voll gebührenpflichtig.

(2) Die Gebühren sind jeweils am dritten Werktag nach ihrer Entstehung für den laufenden Monat zur Zahlung fällig.

(3) Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Tag der Räumung der Wohngelegenheit. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Werden die Schlüssel der Wohngelegenheit aus Gründen, die der Nutzer zu vertreten hat, verspätet übergeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.


 

 

§ 7
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Peiting vom 02. Juli 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom
10. Mai 2017, außer Kraft.

 

Peiting, den XX. Dezember 2023

 

 

MARKT PEITING

 

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abst.Ergebnis:

20

für

 

0

gegen den Beschluss