Sitzung: 12.12.2023 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Peiting beschließt folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Notunterkünfte des Marktes Peiting
(Notunterkunfts-Gebührensatzung)
vom XX. Dezember 2023
Der
Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April
1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom
24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§
1
Begriffsbestimmung
Benutzungssatzung im Sinne dieser Satzung ist die
Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Peiting in der
jeweils gültigen Fassung.
§
2
Gebührentatbestand
Der
Markt Peiting erhebt Gebühren für die Benutzung seiner Notunterkünfte.
§
3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer eine Notunterkunft
benutzt (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 Benutzungssatzung).
(2)
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um Ehepartner oder
volljährige Familienangehörige handelt. Dasselbe gilt für eine eheähnliche
Gemeinschaft oder sonst um eine mit Willen der Betroffenen entstandene
Verbindung, wenn sie durch eine gemeinsame Benutzungsgenehmigung eingewiesen
sind (§ 4 Abs. 1 Benutzungssatzung).
§
4
Gebührenmaßstab
Maßstab der Gebühren ist die zur Benutzung
zugewiesene Wohn- und Nutzfläche (und die Dauer des Aufenthaltes).
§
5
Gebührensätze
(1)
Für die Benutzung von Notunterkünften werden Gebühren in Höhe aller dem Markt
Peiting entstehenden Kosten erhoben. Diese Kosten umfassen auch die
Betriebskosten sowie die Energiekosten, soweit diese nicht vom Benutzer selbst
gegenüber einem Dritten (z. B. Energieversorger) getragen werden.
(2)
Die monatliche Gebühr für die Benutzung der Notunterkunft beträgt pro
Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche
a) für
die Notunterkunft Wanderhofstraße 69:
für die Wohnungen Nrn. 1 mit 8: 13,19 EUR / qm
für Wohncontainer: 13,39
EUR / qm
b) für
die Notunterkunft Bahnhofstraße 18
Wohnung 1, Erdgeschoss: 6,73 EUR / qm
§
6
Entstehung, Fälligkeit und Wegfall der Gebührenschuld
(1)
Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notunterkunft und
danach am ersten Tag eines jeden Monats, solange das Benutzungsverhältnis
andauert. Soweit die Aufnahme in die Notunterkunft im Laufe eines Monats
erfolgt, wird die Gebühr nach § 5 Abs. 2 mit dem entsprechenden Teilbetrag
angesetzt. Der Tag des Beginns der Nutzung ist voll gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühren sind jeweils am dritten Werktag nach
ihrer Entstehung für den laufenden Monat zur Zahlung fällig.
(3)
Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Tag der Räumung der Wohngelegenheit. Abs.
1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Werden die Schlüssel der Wohngelegenheit
aus Gründen, die der Nutzer zu vertreten hat, verspätet übergeben, so bleibt
die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel
bestehen.
§
7
Inkrafttreten
(1)
Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Notunterkünfte des Marktes Peiting vom 02. Juli 2009, zuletzt geändert
durch Satzung vom
10. Mai 2017, außer Kraft.
Peiting,
den XX. Dezember 2023
MARKT
PEITING
Peter
Ostenrieder
Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
20 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |