Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Peiting erlässt folgende Satzung:

 

Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Peiting
(Notunterkunftssatzung)

 

vom XX. Dezember 2023

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, folgende

 

Satzung:

 

 

§1
Öffentliche Einrichtung

 

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung Obdachloser unterhält der Markt Peiting dafür bestimmte und geeignete Gebäude, Wohnungen, Räume und Container als öffentliche Einrichtung.

 

(2) Die Benutzung der Notunterkünfte ist gebührenpflichtig. Einzelheiten sind in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Peiting in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

§ 2
Begriff der Obdachlosigkeit, Nutzungsberechtigte

 

(1) Eine Notunterkunft wird grundsätzlich nur volljährigen Personen zur Verfügung gestellt, die obdachlos im Sinne von Absatz 2 sind.

 

(2) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,

 

            wer ohne Unterkunft ist,

            wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,

            wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist

und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und seine nach
§ 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

 

(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.


 

§ 3
Beginn der Nutzungsberechtigung

 

(1) Durch Zuweisung und Bezug einer Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Beginn der Nutzungsberechtigung und dessen Ausmaß werden für eine Wohneinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Unterbringungsfalles schriftlich festgelegt. Der Markt erlässt hierüber einen Bescheid.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder Verbleib in einer solchen sowie Räumen von bestimmter Art und Größe besteht nicht.

 

(3) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Benutzer die Notunterkunft zugeteilt bekommt oder vor förmlicher Zuteilung diese bezieht. Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunft innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen ist.

 

(4) Antragsteller und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Markt wahrheitsgemäße Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu geben und ihre Angaben zu belegen.

 

(5) Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer, die in seiner Person liegen, z. B. durch ansteckende Krankheiten hinzuweisen. Unbeschadet hiervon kann der Markt bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme in die Notunterkunft den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.

 

§ 4
Regelung des Benutzungsverhältnisses

 

(1) Die als Notunterkunft überlassenen Räume dürfen nur vom Nutzungsberechtigten und den mit ihm eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die ihnen zugewiesenen Räume, die Gemeinschaftseinrichtungen und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln, stets sauber und in ordentlichem Zustand zu erhalten und nicht ordnungswidrig zu gebrauchen.

(3) Beschädigungen sowie das Auftreten von Ungeziefer sind unverzüglich dem Hausmeister der Unterkunft bzw. dem Markt anzuzeigen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden an den zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen. Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte haften für die durch die Minderjährigen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie haben die Kinder und Jugendlichen anzuhalten, die Vorschriften dieser Satzung zu befolgen.


 

(4) Den Benutzern ist insbesondere untersagt:

 

            ohne schriftliche Einwilligung des Marktes entweder andere Personen in die Notunterkunft aufzunehmen oder Besucher in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr hierin zu beherbergen,

            die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,

            im Bereich der Notunterkunft ohne schriftliche, jederzeit widerrufliche Einwilligung des Marktes bauliche Änderungen, Umzäunungen oder Pflanzungen vorzunehmen,

            gewerbliche Tätigkeiten auszuüben,

            in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park- und Einstellplätze ein Kraftfahrzeug oder sonstige sperrige Gegenstände abzustellen,

            Hausrat in den Gängen der Notunterkunft zu lagern,

            im Bereich der Notunterkunftsanlagen Tiere ohne schriftliche, jederzeit widerrufliche Einwilligung des Marktes zu halten,

            Freiantennen jeglicher Art, z. B. auch Parabolspiegel, ohne schriftliche, jederzeit widerrufliche Einwilligung des Marktes anzubringen,

            die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne schriftliche Einwilligung des Marktes zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,

            in den Wohnräumen der Notunterkunft Wäsche zu waschen und zu trocknen, falls für die Unterkünfte Waschküchen vorhanden sind,

            in der Notunterkunft ruhestörenden Lärm zu verursachen,

            Strom aus anderen, als den in den zugewiesenen Räumen vorhandenen Stromquellen zu entnehmen,

            leicht brennbare und feuergefährliche Stoffe einzubringen oder zu lagern sowie leichtfertig offenes Feuer und Licht zu gebrauchen,

            Hausmüll anders als in den hierzu bestimmten Mülltonnen abzulagern,

            selbst Türschlösser auszuwechseln oder in eigener Verantwortung auswechseln zu lassen,

                Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizungen, Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und Elektroherde ohne schriftliche, jederzeit widerrufliche Genehmigung des Marktes aufzustellen und zu betreiben.

 

(5) Zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen ist den Beauftragten des Marktes gem. Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) das Betreten der Notunterkunftsräume in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umstände sowie bei Gefahr im Verzug gilt dies auch ohne Ankündigung und auch für die Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen.


 

§ 5
Instandhaltung der Notunterkunft

 

(1) Die Benutzer der Notunterkunft verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Räume zu sorgen.

 

(2) Die Benutzer haften für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Die Benutzer haften auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen oder Dritten, die sich mit seinem Willen in der Notunterkunft aufhalten.

 

(3) Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann der Markt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

 

(4) Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten des Marktes zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

 

§ 6
Um- und Ausquartierung

 

(1) Die Benutzer können in Räume innerhalb der bisherigen oder in einer anderen Notunterkunft umquartiert werden, wenn

 

a)            entweder Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, insbesondere durch die Umquartierung eine bessere Verteilung der Notunterkunftsräume unter den Benutzern erreicht wird, oder

 

b)           die Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 4 Abs. 4 verstoßen haben,

 

c)            die Notunterkunft wegen Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten geräumt werden muss,

 

d)           die Notunterkunft nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert.

 

(2) Die Umquartierungsanordnung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Die umquartierten Benutzer sind verpflichtet, den Umquartierungsanordnungen nachzukommen und ihre bisherigen Notunterkunftsräume zu räumen. Hierbei können Familien auch in einen kleineren Raum verlegt oder Einzelpersonen zusammen mit anderen Personen gleichen Geschlechts in Gemeinschaftsräumen untergebracht werden.

 

(3) Lässt eine Umquartierung im Falle des Abs. 1 Buchst. b keine Besserung erwarten, so kann/können der/die Benutzer der Notunterkunft auch ausquartiert werden. Die Ausquartierungsanordnung ergeht durch schriftlichen Bescheid.


 

§ 7
Beendigung des Benutzungsverhältnisses

 

(1) Der Markt kann das Benutzungsverhältnis zum Ende des jeweiligen Monats beenden, wenn die Benutzer in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder mit Unterstützung von anderer Seite eine Wohnung zu beschaffen. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Benutzer den Bezug einer zumutbaren und angemessenen Wohnung ablehnt.

 

(2) Der Markt kann das Benutzungsverhältnis auch aufheben, wenn die Notunterkunft vom Benutzer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist der Markt berechtigt, die Notunterkunft zwangsweise und auf Kosten des Benutzers zu räumen bzw. räumen zu lassen.

 

(3) Das Benutzungsverhältnis kann auch aufgehoben werden, wenn Maßnahmen nach § 6 erfolglos geblieben sind, die Benutzungsgebühren trotz wiederholter Mahnungen nicht
entrichtet worden sind oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(4) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ergeht in den Fällen des Absatzes 2 bis 3 durch schriftlichen Bescheid.

 

(5) Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Schluss des jeweiligen Monats durch schriftliche Erklärung beenden. Die Erklärung muss dem Markt spätestens am dritten Werktag des Monats eingegangen sein.

 

§ 8
Rückgabe der Notunterkunft

 

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Notunterkunft termingemäß vollständig geräumt und in sauberem Zustand zurückzugeben. Alle Schlüssel sind dem Markt herauszugeben.

 

(2) Hat der Benutzer die Notunterkunft mit eigenen Einrichtungen versehen, müssen diese grundsätzlich entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

 

(3) Wird die Verpflichtung zur Räumung (Abs. 1) durch den bisherigen Benutzer nicht termingerecht erfüllt, so kann der Markt nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). In der Notunterkunft zurückgelassene Sachen werden dann auf Kosten des bisherigen Nutzers geräumt und in Verwahrung genommen. Zurückgelassene Gegenstände von geringem Wert werden als Abfall entsorgt. Brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände werden zur vorübergehenden Verwahrung in ein gemeindliches Lager gebracht. Sofern der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, werden sie einer Verwertung zugeführt. Ein Erlös wird hinterlegt. Können sie nicht verwertet werden oder kann die Verwertung nicht kostendeckend erfolgen, werden die Gegenstände karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung freigegeben.


 

§ 9
Haftung

 

(1) Der Benutzer haftet für alle Schäden an der Notunterkunft, insbesondere an den ihm überlassenen Räumen und Gemeinschaftseinrichtungen, die durch ihn, den mit ihm eingewiesenen Personen oder Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Notunterkunft aufhalten, verursacht werden.

 

(2) Die Haftung des Marktes, seiner Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern der Notunterkunft werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

(3) Für Sachschäden, die den Benutzern der Notunterkunft durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt nicht. Ebenso wenig haftet der Markt für Personenschäden, die sich die Benutzer der Notunterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen.

 

§ 10
Anordnungen für den Einzelfall

 

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

            den in § 4 Abs. 4 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt,

            die in § 4 Abs. 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet,

            entgegen § 4 Abs. 5 das Betreten der Notunterkunftsräume nicht gestattet,

            gegen die in § 6 enthaltene Pflicht, einer Um- bzw. Ausquartierungsanordnung nachzukommen und die bisherige Notunterkunft zu räumen, verstößt,

             entgegen § 8 Abs. 1 bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses die Notunterkunft nicht termingemäß vollständig räumt.


 

§ 12

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Peiting über die Benutzung der Notunterkünfte vom 02. Juli 2009 außer Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Dezember 2023

 

 

MARKT PEITING

 

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abst.Ergebnis:

20

für

 

0

gegen den Beschluss