Sitzung: 12.12.2023 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Peiting erlässt folgende Satzung:
Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Peiting
(Notunterkunftssatzung)
vom XX. Dezember 2023
Der
Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die
zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586)
geändert worden ist, folgende
Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1)
Zur vorübergehenden Unterbringung Obdachloser unterhält der Markt Peiting dafür
bestimmte und geeignete Gebäude, Wohnungen, Räume und Container als öffentliche
Einrichtung.
(2)
Die Benutzung der Notunterkünfte ist gebührenpflichtig. Einzelheiten sind in
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkünfte
des Marktes Peiting in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§
2
Begriff der Obdachlosigkeit, Nutzungsberechtigte
(1)
Eine Notunterkunft wird grundsätzlich nur volljährigen Personen zur Verfügung
gestellt, die obdachlos im Sinne von Absatz 2 sind.
(2)
Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,
–
wer ohne Unterkunft ist,
–
wem der Verlust seiner
ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
– wessen
Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie
keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die
Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist
und
nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und seine
nach
§ 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich
zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
(3)
Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem
Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach
§ 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.
§
3
Beginn der Nutzungsberechtigung
(1)
Durch Zuweisung und Bezug einer Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis begründet. Beginn der Nutzungsberechtigung und dessen
Ausmaß werden für eine Wohneinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des jeweiligen Unterbringungsfalles schriftlich festgelegt. Der Markt erlässt
hierüber einen Bescheid.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder
Verbleib in einer solchen sowie Räumen von bestimmter Art und Größe besteht
nicht.
(3)
Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Benutzer die
Notunterkunft zugeteilt bekommt oder vor förmlicher Zuteilung diese bezieht.
Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und
Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die
Notunterkunft innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen ist.
(4)
Antragsteller und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Markt
wahrheitsgemäße Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse zu geben und ihre Angaben zu belegen.
(5)
Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer
Benutzer, die in seiner Person liegen, z. B. durch ansteckende Krankheiten
hinzuweisen. Unbeschadet hiervon kann der Markt bei diesbezüglichen konkreten
Anhaltspunkten vor der Aufnahme in die Notunterkunft den Nachweis durch ein
ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der
Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.
§
4
Regelung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Die als Notunterkunft überlassenen Räume dürfen nur vom Nutzungsberechtigten
und den mit ihm eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2)
Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die ihnen zugewiesenen
Räume, die Gemeinschaftseinrichtungen und die Einrichtungsgegenstände pfleglich
zu behandeln, stets sauber und in ordentlichem Zustand zu erhalten und nicht
ordnungswidrig zu gebrauchen.
(3)
Beschädigungen sowie das Auftreten von Ungeziefer sind unverzüglich dem
Hausmeister der Unterkunft bzw. dem Markt anzuzeigen. Das Gleiche gilt für
sonstige Schäden an den zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen.
Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte haften für die durch die
Minderjährigen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie
haben die Kinder und Jugendlichen anzuhalten, die Vorschriften dieser Satzung
zu befolgen.
(4)
Den Benutzern ist insbesondere untersagt:
– ohne
schriftliche Einwilligung des Marktes entweder andere Personen in die
Notunterkunft aufzunehmen oder Besucher in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr
hierin zu beherbergen,
–
die Räume zu anderen als
Wohnzwecken zu verwenden,
– im
Bereich der Notunterkunft ohne schriftliche, jederzeit widerrufliche
Einwilligung des Marktes bauliche Änderungen, Umzäunungen oder Pflanzungen
vorzunehmen,
–
gewerbliche Tätigkeiten
auszuüben,
– in
der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park- und Einstellplätze
ein Kraftfahrzeug oder sonstige sperrige Gegenstände abzustellen,
–
Hausrat in den Gängen der
Notunterkunft zu lagern,
– im
Bereich der Notunterkunftsanlagen Tiere ohne schriftliche, jederzeit
widerrufliche Einwilligung des Marktes zu halten,
– Freiantennen
jeglicher Art, z. B. auch Parabolspiegel, ohne schriftliche, jederzeit
widerrufliche Einwilligung des Marktes anzubringen,
– die
ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne schriftliche Einwilligung
des Marktes zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
– in
den Wohnräumen der Notunterkunft Wäsche zu waschen und zu trocknen, falls für
die Unterkünfte Waschküchen vorhanden sind,
–
in der Notunterkunft
ruhestörenden Lärm zu verursachen,
– Strom
aus anderen, als den in den zugewiesenen Räumen vorhandenen Stromquellen zu
entnehmen,
– leicht
brennbare und feuergefährliche Stoffe einzubringen oder zu lagern sowie
leichtfertig offenes Feuer und Licht zu gebrauchen,
–
Hausmüll anders als in den
hierzu bestimmten Mülltonnen abzulagern,
– selbst
Türschlösser auszuwechseln oder in eigener Verantwortung auswechseln zu lassen,
Ölöfen,
Gasherde, Gasraumheizungen, Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen
und Elektroherde ohne schriftliche, jederzeit widerrufliche Genehmigung des
Marktes aufzustellen und zu betreiben.
(5)
Zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen ist den Beauftragten des
Marktes gem. Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) das Betreten der
Notunterkunftsräume in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger
Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu gestatten. Bei
Vorliegen besonderer Umstände sowie bei Gefahr im Verzug gilt dies auch ohne
Ankündigung und auch für die Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf
Verlangen auszuweisen.
§
5
Instandhaltung der Notunterkunft
(1)
Die Benutzer der Notunterkunft verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße
Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Räume zu sorgen.
(2)
Die Benutzer haften für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung der ihnen
obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere wenn
technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder
gegen Frost geschützt werden. Die Benutzer haften auch für das Verschulden von
Haushaltsangehörigen oder Dritten, die sich mit seinem Willen in der
Notunterkunft aufhalten.
(3)
Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann der Markt auf
Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
(4)
Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten des Marktes zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen.
§
6
Um- und Ausquartierung
(1)
Die Benutzer können in Räume innerhalb der bisherigen oder in einer anderen
Notunterkunft umquartiert werden, wenn
a) entweder
Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, insbesondere durch die Umquartierung
eine bessere Verteilung der Notunterkunftsräume unter den Benutzern erreicht
wird, oder
b) die
Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung,
insbesondere § 4 Abs. 4 verstoßen haben,
c) die
Notunterkunft wegen Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten geräumt werden muss,
d) die
Notunterkunft nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen
wird oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert.
(2)
Die Umquartierungsanordnung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Die
umquartierten Benutzer sind verpflichtet, den Umquartierungsanordnungen
nachzukommen und ihre bisherigen Notunterkunftsräume zu räumen. Hierbei können Familien
auch in einen kleineren Raum verlegt oder Einzelpersonen zusammen mit anderen
Personen gleichen Geschlechts in Gemeinschaftsräumen untergebracht werden.
(3)
Lässt eine Umquartierung im Falle des Abs. 1 Buchst. b keine Besserung
erwarten, so kann/können der/die Benutzer der Notunterkunft auch ausquartiert
werden. Die Ausquartierungsanordnung ergeht durch schriftlichen Bescheid.
§
7
Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Der Markt kann das Benutzungsverhältnis zum Ende des jeweiligen Monats beenden,
wenn die Benutzer in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder mit
Unterstützung von anderer Seite eine Wohnung zu beschaffen. Dies gilt ebenso
für den Fall, dass der Benutzer den Bezug einer zumutbaren und angemessenen
Wohnung ablehnt.
(2)
Der Markt kann das Benutzungsverhältnis auch aufheben, wenn die Notunterkunft
vom Benutzer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist der Markt berechtigt, die
Notunterkunft zwangsweise und auf Kosten des Benutzers zu räumen bzw. räumen zu
lassen.
(3)
Das Benutzungsverhältnis kann auch aufgehoben werden, wenn Maßnahmen nach § 6
erfolglos geblieben sind, die Benutzungsgebühren trotz wiederholter Mahnungen
nicht
entrichtet worden sind oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4)
Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ergeht in den Fällen des Absatzes 2
bis 3 durch schriftlichen Bescheid.
(5)
Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Schluss des jeweiligen Monats
durch schriftliche Erklärung beenden. Die Erklärung muss dem Markt spätestens
am dritten Werktag des Monats eingegangen sein.
§
8
Rückgabe der Notunterkunft
(1)
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Notunterkunft
termingemäß vollständig geräumt und in sauberem Zustand zurückzugeben. Alle
Schlüssel sind dem Markt herauszugeben.
(2)
Hat der Benutzer die Notunterkunft mit eigenen Einrichtungen versehen, müssen
diese grundsätzlich entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt
werden.
(3)
Wird die Verpflichtung zur Räumung (Abs. 1) durch den bisherigen Benutzer nicht
termingerecht erfüllt, so kann der Markt nach Ablauf von drei Tagen anordnen,
dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen
werden (Ersatzvornahme). In der Notunterkunft zurückgelassene Sachen werden dann
auf Kosten des bisherigen Nutzers geräumt und in Verwahrung genommen.
Zurückgelassene Gegenstände von geringem Wert werden als Abfall entsorgt.
Brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände werden zur
vorübergehenden Verwahrung in ein gemeindliches Lager gebracht. Sofern der
Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei
Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt,
werden sie einer Verwertung zugeführt. Ein Erlös wird hinterlegt. Können sie
nicht verwertet werden oder kann die Verwertung nicht kostendeckend erfolgen,
werden die Gegenstände karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder
zur Müllverwertung freigegeben.
§
9
Haftung
(1)
Der Benutzer haftet für alle Schäden an der Notunterkunft, insbesondere an den
ihm überlassenen Räumen und Gemeinschaftseinrichtungen, die durch ihn, den mit
ihm eingewiesenen Personen oder Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers
in der Notunterkunft aufhalten, verursacht werden.
(2)
Die Haftung des Marktes, seiner Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern
und Besuchern der Notunterkunft werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(3)
Für Sachschäden, die den Benutzern der Notunterkunft durch Dritte zugefügt
werden, haftet der Markt nicht. Ebenso wenig haftet der Markt für
Personenschäden, die sich die Benutzer der Notunterkunft bzw. deren Besucher
selbst gegenseitig zufügen.
§
10
Anordnungen für den Einzelfall
(1)
Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines
Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§
11
Ordnungswidrigkeiten
Nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich
– den
in § 4 Abs. 4 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der
Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt,
–
die in § 4 Abs. 3
vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet,
–
entgegen § 4 Abs. 5 das
Betreten der Notunterkunftsräume nicht gestattet,
– gegen
die in § 6 enthaltene Pflicht, einer Um- bzw. Ausquartierungsanordnung nachzukommen
und die bisherige Notunterkunft zu räumen, verstößt,
– entgegen
§ 8 Abs. 1 bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses die Notunterkunft nicht
termingemäß vollständig räumt.
§
12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt
am 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Satzung des Marktes Peiting über die Benutzung der Notunterkünfte vom 02.
Juli 2009 außer Kraft.
Peiting,
den XX. Dezember 2023
MARKT
PEITING
Peter
Ostenrieder
Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
20 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |