Beschluss

Der Marktgemeinderat Peiting beschließt, folgende Satzung:

 

 

Satzung zur Änderung der
Wasserabgabesatzung des Marktes Peiting


vom XX. Dezember 2023

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Wasserabgabesatzung (WAS) des Marktes Peiting vom 09. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

 

1.            § 4 wird wie folgt geändert:

 

a)            In Abs. 2 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

 

4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

 

b)            Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Der Markt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.“

 

2.            § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)            In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Toilettenspülung“ die Worte „und zum Wäschewaschen“ eingefügt.

 

b)            Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu den Sätzen 4 und 5.

 

3.            In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „(z. B. Spülkasten)“ die Worte „entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ eingefügt.

 

4.            In § 9 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „geändert“ die Worte „oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt“ eingefügt.

 

5.            Der bisherige § 10 Abs. 3 wird gestrichen, der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.


 

 

6.            In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden

 

a)            nach dem Wort „Ablesen“ die Wörter „und zum Wechseln“ eingefügt;

 

b)            nach dem Wort „Wasserzähler“ werden die Worte „, zum Erstellen von Geschoßflächenaufmaßen“ eingefügt.

 

7.            In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Wassermangel“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.

 

8.            In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Worte
„§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

 

9.            § 24 wird wie folgt geändert:

 

a)            Der Wortlaut wird Absatz 1.

 

b)            In Abs. 1 werden nach dem Wort „Geldbuße“ die Wörter „bis zu 2.500 Euro“ eingefügt.

 

c)            In Nr. 2 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.

 

d)            Folgender Absatz 2 wird angefügt:

 

„(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.“

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Dezember 2023

 

Markt Peiting

 

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss