Sitzung: 19.12.2023 Marktgemeinderat
Beschluss
Der Marktgemeinderat Peiting beschließt, folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der
Wasserabgabesatzung des Marktes Peiting
vom XX. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Wasserabgabesatzung (WAS) des Marktes Peiting vom 09. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Der Markt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.“
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Toilettenspülung“ die Worte „und zum Wäschewaschen“ eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu den Sätzen 4 und 5.
3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „(z. B. Spülkasten)“ die Worte „entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ eingefügt.
4. In § 9 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „geändert“ die Worte „oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt“ eingefügt.
5. Der bisherige § 10 Abs. 3 wird gestrichen, der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden
a) nach dem Wort „Ablesen“ die Wörter „und zum Wechseln“ eingefügt;
b) nach dem Wort „Wasserzähler“ werden die Worte „, zum Erstellen von Geschoßflächenaufmaßen“ eingefügt.
7. In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Wassermangel“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.
8. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die
Worte „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Worte
„§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Geldbuße“ die Wörter „bis zu 2.500 Euro“ eingefügt.
c) In Nr. 2 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Peiting, den XX. Dezember 2023
Markt Peiting
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |