Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und beschließt folgende Freibad-Benutzungssatzung:

 

Markt Peiting

 

 

Wappen_klein

 

 

Satzung für die Benutzung des Wellenfreibades
(Freibad-Benutzungssatzung)

 

vom XX. April 2024

 

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden, ist folgende Satzung:

 

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung, Satzungsgegenstand

 

(1)    Der Markt Peiting betreibt das Wellenfreibad Peiting als öffentliche Einrichtung.

 

(2)    Die Benutzungssatzung dient der Herstellung bzw. Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Wellenfreibad. Sie ist für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindlich.

 

 

§ 2

Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

 

(1)    Der Beginn und das Ende der jährlichen Badesaison werden durch den Markt Peiting bestimmt und in der örtlichen Presse sowie auf der Webseite des Marktes Peiting (https://www.peiting.de) bekannt gegeben. Die täglichen Öffnungszeiten werden jeweils zu Beginn der Badesaison gesondert festgesetzt und entsprechend Satz 1 bekanntgegeben.

 

(2)    Diese Zeiten können durch den Markt Peiting aus besonderen Gründen (z. B. durch Feiertagsregelungen, aus technischen Gründen, Freibadschließungen wegen Schlechtwetterlagen, Überfüllung, Kursangeboten, Veranstaltungen) jederzeit nach billigem Ermessen eingeschränkt werden. Aus solchen Einschränkungen können keine Ansprüche gegen den Markt Peiting abgeleitet werden.

 

 

§ 3

Benutzungsrecht; Einschränkungen des Benutzungsrechts

 

(1)    Das Wellenfreibad ist ein Familienbad und steht grundsätzlich jedermann gegen Entrichtung einer Eintritts- bzw. Nutzungsgebühr zur Verfügung.

(2)    Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des Wellenfreibads nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson von mindestens 16 Jahren gestattet. Es muss gewährleistet sein, dass die Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder pro Begleitperson die Beaufsichtigung im erforderlichen Maße zulässt.

 

(3)    Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können und Personen mit schweren Anfallsleiden, ist die Benutzung des Wellenfreibades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

 

(4)     Ausgeschlossen von der Benutzung des Wellenfreibades sind:

 

a)         Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;

b)         Personen, die an offenen Wunden, infektiösen Erkrankungen der Haut, Kopfläusen oder einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden;

c)         Personen, die sich oder andere gefährden;

d)         Personen, die das Bad ohne Genehmigung des Markt Peiting zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.

 

 

§ 4

Hausrecht, Hausverbot

 

(1)    Die Bediensteten des Wellenfreibads üben im Bad das Hausrecht aus. Die Bediensteten und das Aufsichtspersonal sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen. Den Anweisungen des Badepersonals und des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

 

(2)    Personen, die gegen
a) Ordnung und Sicherheit bzw. Sitte und Anstand,
b) Verhaltens- und Benutzungsregelungen dieser Satzung,
c) Anordnungen der Bediensteten oder des Aufsichtspersonals,
d) durch Beschilderungen festgelegte Regelungen oder
e) gegen die Freibad-Gebührensatzung
verstoßen, können aus dem Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet.

 

(3)    Bei – trotz Ermahnung - wiederholten schwerwiegenden Verstößen oder bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, die auf mangelnde Einsicht der betreffenden Person auch in Zukunft schließen lassen, kann durch den Markt Peiting ein befristetes / unbefristetes Hausverbot erlassen werden.

 

(4)    Bei besonderen Veranstaltungen, insbesondere außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, können im Rahmen der für Hygiene, Sicherheit und Ordnung erforderlichen Grenzen, Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung im Einzelfall zugelassen werden.

 

§ 5

Verhalten im Bad

 

(1)    Die Benutzerinnen und Benutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Dabei ist alles zu unterlassen, was der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den guten Sitten entgegensteht.

 

(2)    Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme ist insbesondere nicht gestattet,

 

a)      das Rauchen in den Beckenbereichen

b)      das Betreten der Blumen- und Strauchrabatten in den Anlagen;

c)      Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen;

d)      das unbefugte Benutzen der Rettungsanlagen;

e)      jede vermeidbare Lärmbelästigung der Badbesucher, insbesondere durch Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder andere Medien;

f)       die Körperreinigung und das Ausschwenken oder Auswringen der Wäsche in einem der Becken;

g)      das Mitbringen von Tieren;

h)      das Mitbringen von zerbrechlichen Behältern (insbesondere aus Glas und Porzellan)

i)       das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung;

j)       das Springen in die Becken sowie das Stoßen anderer Badegäste in die Becken;

k)      das Benutzen von Schlauchbooten, Luftmatratzen u. ä. in den Becken;

l)       das Betreten des Beckenbereiches mit Fußbekleidung, ausgenommen sind Badeschuhe;

m)    das Reservieren von Liegen – gegebenenfalls ist das Badpersonal befugt, solche Liegen zu räumen;

n)      das Verunreinigen des Freibadgeländes (z. B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall) und des Beckenwassers;

o)      das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen.

 

Sexuelle Handlungen und Darstellungen im Bad sind verboten, ebenso sexistische Äußerungen und das Bedrängen von Personen.

 

(3)    Jede Beschädigung und Verunreinigung von Einrichtungen und Anlagen des Wellenfreibads ist untersagt und verpflichtet zum Schadensersatz gegenüber dem Markt Peiting (§ 8 Abs. 3).

 

(4)    In den Schwimmbecken darf nur handelsübliche Badebekleidung getragen werden. Das Betreten der Schwimmbecken mit abgeschnittenen Jeans, Stoffhosen, Jogginghosen oder ähnlicher, normaler Straßenkleidung ist aus hygienischen Gründen nicht erlaubt. Für Kleinkinder und Babys besteht eine Pflicht zum Tragen von Badebekleidung. Für Kinder, die Windeln benötigen, sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich. Über die Zulässigkeit von Badebekleidung entscheidet im Einzelfall das Badepersonal.

(5)      Die Wasserbecken dürfen nur über die Durchschreitebecken betreten werden.

 

(6)      Nichtschwimmer (auch Personen mit Schwimmflügeln bzw. Schwimmhilfen) dürfen nur die für sie vorgesehenen Becken bzw. den Nichtschwimmerbereich innerhalb der für sie geeigneten Wassertiefe, jedoch höchstens bis zur gekennzeichneten roten Linie, benutzen.

 

(7)      Bei Gewitter sind die Wasserbecken sofort und unaufgefordert zu verlassen. Die erneute Freigabe der Becken zur Nutzung erfolgt durch das Badpersonal.

 

(8)      Gegenstände, die im Wellenfreibad gefunden werden, sind an der Kasse oder beim Badepersonal abzugeben.

 

(9)      Der Beachvolleyballplatz ist während der üblichen Öffnungszeiten des Wellenfreibades geöffnet - es muss jedoch eine Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingehalten werden.

 

(10)  Die an der Kasse ausgegebenen Eintrittskarten bzw. Zutrittsberechtigungen sind bis zum Verlassen des Wellenfreibads aufzubewahren und auf Verlangen dem Badpersonal vorzuzeigen.

 

 

§ 6

Aufbewahrung von privaten Gegenständen, Wertsachen

 

Für private Gegenstände bzw. Wertsachen, stehen im Eingangsbereich des Freibades eine begrenzte Anzahl an Garderobenschränken zur Verfügung, die - nach Einwurf von 1,00 € Pfandgeld - kostenfrei benutzt werden können. Ein Anspruch gegen den Markt Peiting auf diese Leistung besteht nicht. Für den Verlust des Garderobenschrankschlüssels ist Ersatz zu leisten (siehe Freibad-Gebührensatzung).

 

 

§ 7

Beschwerden

 

Beschwerden und Beanstandungen können dem Badpersonal vorgebracht oder schriftlich an den Markt Peiting, Marktkämmerei, Hauptplatz 2, 86971 Peiting, E-Mail: finanzverwaltung@peiting.de gerichtet werden.

 

 

§ 8

Haftung

 

(1)    Die Benutzung des Wellenfreibads einschließlich aller Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Marktes Peiting, das Bad und dessen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Markt Peiting haftet bei Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen ergeben nur dann, wenn einer Person, derer sich der Markt Peiting zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugerechnet werden können. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Markes Peiting nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2)    Der Markt haftet insbesondere nicht für Schäden, die entstehen, wenn sich Personen, ohne Genehmigung des Badpersonals, außerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten im Wellenfreibad aufhalten. Gleiches gilt für Schäden, die den Nutzern des Bades durch Dritte zugefügt werden.

 

(3)    Die Nutzer haften für jeden Schaden, den sie durch nicht sachgemäße Benutzung des Wellenfreibads und seiner Einrichtungen oder durch ihr Verhalten im Wellenfreibad dem Markt Peiting zufügen.

 

(4)    Unfälle und Schäden sind dem Badpersonal unverzüglich zu melden.

 

(5)    Für den Verlust von Geld, Wertgegenständen und sonstigen privaten Vermögen, auch wenn dieses in den Garderobenschränken gem. § 6 aufbewahrt wird, übernimmt der Markt Peiting keine Haftung.

 

 

§ 9

Gebührenpflicht

 

Die Benutzung des Wellenfreibades ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Wellenfreibad-Gebührensatzung in der geltenden Fassung.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)    Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich:

1.       einem nach § 4 Abs. 3 ausgesprochenen Hausverbot zuwiderhandelt;

2.       entgegen § 5 Abs. 1 andere gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt;

3.       entgegen § 5 Abs. 2 Buchst h) zerbrechliche Behälter ins Wellenfreibad mitbringt oder dort benutzt;

4.       entgegen § 5 Abs. 2 Buchst i) ohne Genehmigung filmt oder fotografiert;

5.       entgegen § 5 Abs. 2 Buchst. n) das Beckenwasser oder das Freibadgelände verunreinigt;

6.       entgegen § 5 Abs. 2 Buchst o) Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitbringt;

7.       entgegen § 5 Abs. 3 Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt.

 

(2)    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 01.05.2019 außer Kraft.

 

 

 

 

Peiting, den XX. April 2024

 

MARKT PEITING

 

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss