Sitzung: 16.04.2024 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und
beschließt folgende Freibad-Gebührensatzung:
Markt Peiting
Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung
des Wellenfreibades
(Freibad-Gebührensatzung)
vom XX. April 2024
Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 2 Abs.1 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt
durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen
Wellenfreibads erhebt der Markt Peiting Gebühren nach dieser Satzung.
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der das
gemeindliche Bad nutzt.
§ 2
Entstehung und Fälligkeit der
Gebührenschuld
(1) Die Gebühren für Einzel- und Abendkarten sind beim
Passieren des Eingangs, die Gebühren für Zehner- und Jahreskarten bei deren
Erwerb zu entrichten.
(2) Badegebühren in besonderen Fällen und sonstige Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.
(3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur
Zahlung fällig.
(4)
Etwaige Nutzungseinschränkungen, z. B. durch
Kursangebote oder ähnliche Veranstaltungen, aufgrund technischer Störungen, den
Wetterbedingungen o. ä., führen weder zum Entfall noch zur Ermäßigung der
Gebühr.
§ 3
Kartenverkauf, Eintrittspreise,
sonstige Leistungen
(1)
Verkauft
werden Jahres-, Zehner-, Einzel- und
Abendkarten. Erworbene Jahreskarten sind dabei nicht übertragbar. Darüber
hinaus ist eine wirksame Übertragung von Karten nur möglich, wenn mögliche
Ermäßigungstatbestände auch auf den neuen Karteninhaber zutreffen. Alle Karten
werden ausschließlich an der Kasse des Wellenfreibads abgegeben.
(2)
Folgende
Eintrittspreise / Nutzungsgebühren werden (inklusive der jeweils gültigen
Umsatzsteuer) erhoben:
Verkaufspreise:
1. Jahreskarten
Sonderpreis Normalpreis
(gültig
bis 14 Tage (übrige
Zeit)
ab
Öffnung des Bades)
Familienkarte i. S. von § 4 Abs. 1 135,00 Euro 150,00
Euro
Erwachsene 72,00
Euro 80,00
Euro
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
und Personen i. S. von § 4 Abs. 2 40,50 Euro 45,00
Euro
2.
Zehnerkarten
Erwachsene 45,00
Euro
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
und Personen i. S. von § 4 Abs. 2 18,00
Euro
3. Einzelkarten
a) Familien i. S. von § 4 Abs. 1
(2 Erwachsene, unbegrenzte Anzahl von Kindern) 12,00
Euro
b) Erwachsene: 5,50
EUR
Ermäßigt (mit Gästepass Pfaffenwinkel) 4,50
Euro
c) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und
Personen i. S. von § 4 Abs. 2: 3,00
Euro
Ermäßigt
- mit Gästepass
Pfaffenwinkel oder
- unter 16-jährigen
Inhabern der Jugendleiter/in-Card (Juleica) 2,50
Euro
d) Inhaber von gültigen Jahres-/Saisonkarten des
Freibads Altenstadt oder des Bades „Plantsch“ in Schongau erhalten einen
Nachlass von 50% auf den jeweiligen Einzeleintritt.
4. Abendkarten (nur für
Erwachsene)
Ausgabe ab
5. Freier Eintritt
Kinder unter 7 Jahren sowie Personen i. S. von § 4 Abs. 3 erhalten freien
Eintritt in das Bad.
6. Gruppentarif
Bei Gruppen mit mindestens 15 Personen werden die
Preise gem. Ziffer 2 anteilig (1/10) je Person erhoben. Aufsichts- und
erforderliches Begleitpersonal dieser Gruppen (z. B. Lehrpersonal) erhalten
freien Eintritt. Die Zahl der Begleitpersonen wird je angefangene 10
Gruppenmitglieder auf 1 Person begrenzt.
7. Schwimmkurse (soweit
angeboten)
Kursgebühr inklusive der Badnutzung 120,00
Euro
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1)
Familien im
Sinne dieser Satzung sind
a)
Ehepaare,
b)
Lebenspartner
mit gemeinsamem Haushalt,
c)
Alleinerziehende
mit mindestens einem Kind unter 16 Jahren bzw. über
16 Jahren, bei denen zusätzlich die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.
Den Familien gleichgestellt sind sonstige Personen, die für mindestens ein Kind
im Sinne von Satz 1 Kindergeld (§§ 62 ff EStG) tatsächlich erhalten (z. B.
Großeltern, Pflegeeltern, Stiefeltern). Eine Familienkarte wird dabei maximal
für 2 Erwachsene ausgestellt.
(2)
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
gleichgestellte Personen:
a)
Schwerbehinderte
mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % ab Vollendung des 16.
Lebensjahres (mit Eintrag „B“ im Schwerbehindertenausweis eine Begleitperson
gratis),
b)
aktive
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (BFD), eines Freiwilligen Sozialen
Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ),
c)
Schüler, Auszubildende
und Studenten,
d)
arbeitslose
Jugendliche unter 18 Jahren,
e)
Inhaber der
Bayerischen Ehrenamtskarte,
f)
Inhaber der
Jugendleiter/in-Card (Juleica).
(3)
Kindern unter 7 Jahren gleichgestellte
Personen:
Schwerbehinderte Jugendliche unter 16 Jahren mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 50 % (mit Eintrag „B“ im Schwerbehindertenausweis
eine Begleitperson gratis).
(4)
Für die
Ausstellung von Familienkarten, die Gewährung von Ermäßigungen oder freiem
Eintritt kann ein geeigneter Nachweis (z. B. amtliche Dokumente, Bescheide, o.
a.) verlangt werden. Ohne entsprechenden Nachweis kann eine Vergünstigung bzw. Ermäßigung
nicht gewährt werden.
§ 5
Sonstiges
(1)
Umtausch und
Rückgabe
Ein nachträglicher Umtausch bzw. die Rückgabe von
Karten ist nicht möglich.
(2)
Unterbrechungen
Die Gültigkeit von gelösten Eintrittskarten, ausgenommen
der Jahreskarten, endet mit dem Verlassen des Wellenfreibads, im Falle einer
Zehnerkarte für eine Karte hiervon. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen und
nur mit vorheriger Zustimmung des Kassenpersonals möglich.
(3)
Ersatz von
Karten
Verlorene oder anderweitig abhanden gekommene
Karten werden – mit Ausnahme der Jahreskarten - nicht ersetzt. Verlorene
Jahreskarten werden gegen eine Gebühr von 8,00 Euro ersetzt.
(4)
Ersatz
verlorener Garderobenschlüssel
Für den Verlust des Garderobenschrankschlüssels
sind 10,00 Euro zu erstatten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
für das Wellenfreibad Peiting vom 04. Februar 2010 in ihrer aktuellen Fassung
außer Kraft.
Peiting, den XX. April
2024
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
25 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |